Vollmacht Grundlagen im BGB

Räumt eine Person einer anderen Person auf Basis eines Rechtsgeschäfts eine Vertretungsmacht ein, spricht man im Allgemeinen von einer Vollmacht. Der deutsche Gesetzgeber definiert die Vollmacht als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung und differenziert zwischen der internen und der externen Vollmacht. Die interne Vollmacht, die auch als Innenvollmacht bezeichnet wird, besteht aus einer entsprechenden Willenserklärung des Vollmachtgebers seinem Vertreter gegenüber. Im Gegensatz dazu erfolgt die Erklärung im Falle einer externen Vollmacht einem Dritten gegenüber.

Darüber hinaus unterscheidet man in Deutschland zwischen einer Vielzahl an Vollmachten, welche in der Regel auch über den Tod hinaus gültig sind. Die Generalvollmacht zur Vorsorge ist diesbezüglich die umfassendste Variante und beinhaltet eine Vertretungsmacht für sämtliche Rechtsgeschäfte, die eine Vertretung zulassen. Im Gegensatz dazu beschränkt sich eine Spezialvollmacht auf nur eine spezielle Handlung. Die Gattungsvollmacht sieht dahingegen eine Vertretungsmacht des Bevollmächtigten für alle Rechtsgeschäfte vor, die einer Art oder Gattung angehören. Den meisten Menschen dürfte aber die Vorsorgevollmacht bekannt sein, die im Falle einer späteren Geschäftsunfähigkeit relevant wird und den Bevollmächtigten somit nur im Falle eines Falles mit einer umfassenden Vertretungsmacht ausstattet.

Formvorschriften für Vollmachten

Sämtliche Formvorschriften, die Vollmachten betreffen, findet man im ersten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs, unter Titel fünf von Abschnitt drei. Grundsätzlich sind Vollmachten formfrei und können somit schriftlich, mündlich und stillschweigend erteilt werden. § 164 BGB befasst sich mit der Wirkung einer Vollmacht und ist daher in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung. Demzufolge macht der deutsche Gesetzgeber keinen Unterschied zwischen Entscheidungen, die von einer Person direkt oder durch deren Vertreter getroffen werden. Sofern eine entsprechende Vollmacht vorliegt und der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht nicht überschreitet, hat die betreffende Willenserklärung direkte Auswirkungen für den Vertretenen.

Trotz der grundsätzlich im BGB vorgesehenen Formfreiheit existieren diesbezüglich gewisse Einschränkungen. So bedürfen Vollmachten, die den Bevollmächtigten von dem Verbot des Insichgeschäftes befreien, der Schriftform. Gleiches gilt auch für unwiderruflich erteilte Vollmachten. Nach § 1904 BGB müssen Vollmachten, die medizinische Eingriffe betreffen, ebenfalls schriftlich vorliegen. Soll der Bevollmächtigte durch die Vollmacht eine gerichtliche Vertretung vornehmen oder in Freiheitsentziehungen einwilligen, ist die Schriftform ebenfalls unerlässlich.

Widerruf, Niederlegung und Erlöschen einer Vollmacht

Nach § 168 BGB ist das Erlöschen einer Vollmacht an das zugrunde liegende Rechtsgeschäft geknüpft. Der Tod des Vollmachtgebers oder dessen Geschäftsunfähigkeit gelten hierbei nicht als Auslöser für das Erlöschen einer Vollmacht. Ausnahmen ergeben sich diesbezüglich, wenn vertraglich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Zudem besteht die Möglichkeit eines Widerrufs, auch wenn das betreffende Rechtsverhältnis weiterhin besteht. So steht es dem Vollmachtgeber jederzeit frei, die Vollmacht zu widerrufen. Gleichzeitig kann sich der Bevollmächtigte auch jederzeit für eine Niederlegung der Vollmacht entscheiden, wie zum Beispiel durch die Kündigung des Grundverhältnisses, das die Basis für die Vollmacht bildet.

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