Verzicht auf Wohnrecht möglich?

Ein dauerhaftes Wohnrecht soll dem Berechtigten zugute kommen und diesem zusichern, bis an sein Lebensende in der betreffenden Wohnung bleiben zu können. Auf diese Art und Weise wird beispielsweise verhindert, dass der überlebende Partner nach dem Tod seines Lebenspartners bzw. Ehegatten aus dem gemeinsamen Zuhause ausziehen muss, da er nicht alleiniger Eigentümer der jeweiligen Immobilie ist. Auch im Falle einer Schenkung erweist sich die Festlegung eines Wohnrechts als sehr sinnvoll, denn so ist sichergestellt, dass der vorherige Eigentümer bis zu seinem Tod in seinen eigenen vier Wänden bleiben kann.

Demzufolge profitiert der Berechtigte maßgeblich von einem im Grundbuch definierten Wohnrecht auf Lebenszeit, schließlich kann er das betreffende Gebäude oder zumindest einen Teil davon trotz Eigentümerwechsel weiterhin als Wohnung nutzen. Zudem ist ein solches Wohnrecht stets unentgeltlich, sodass der Wohnberechtigte mit keinen Mietkosten zu rechnen hat. Lediglich die gewöhnlichen Unterhalts- bzw. Nebenkosten, wie zum Beispiel für Gas, Wasser, Strom, gehen zu Lasten des Berechtigten.

Wohnrecht ist keine Pflicht

Für den Eigentümer einer Immobilie, die mit einem Wohnrecht belastet ist, handelt es sich hierbei um eine Pflicht. So hat der Berechtigte einen juristischen Anspruch darauf, das Gebäude oder einen Teil davon als Wohnung nutzen zu dürfen. Diese Nutzung erfolgt selbstverständlich unentgeltlich und kann notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Für den Wohnberechtigten selbst bedeutet das Wohnrecht, unabhängig davon ob dieses aus einer Schenkung oder einem Erbfall resultiert, jedoch keine Pflicht. So kann dieser natürlich von seinem Recht Gebrauch machen, muss dies aber natürlich nicht zwingend. Demzufolge steht es dem Berechtigten frei, ob er sein Wohnrecht nutzt oder nicht. Aber selbst wenn die berechtigte Person auszieht und beispielsweise aufgrund einer Pflegebedürftigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung untergebracht werden muss, verfällt das im Grundbuch definierte Wohnrecht nicht. Ausschließlich ein ausdrücklicher Verzicht des Wohnberechtigten kann zu einer Löschung des Wohnrechts führen.

Unentgeltlicher Verzicht auf das Wohnrecht

Viele Wohnberechtigte verzichten unentgeltlich auf ihr Wohnrecht, wenn sie dieses ohnehin nicht mehr wahrnehmen können. Auf diese Art und Weise kann der Eigentümer die Immobilie anderweitig benutzen, obwohl die berechtigte Person noch lebt und das Wohnrecht eigentlich noch gelten würde. Ein unentgeltlicher Verzicht auf das Wohnrecht kommt also in erster Linie dem Eigentümer zugute. Im Zuge dessen sollte man aber auch die juristischen Folgen eines solchen Schritts unbedingt bedenken. Der Wohnberechtigte kann nach seinem Verzicht nicht mehr von seinem Wohnrecht Gebrauch machen und hat somit keinen Anspruch darauf, die Immobilie als Wohnung zu nutzen. Da ein Wohnrecht für den deutschen Gesetzgeber als Vermögenswert gilt, kommt ein unentgeltlicher Verzicht auf das Wohnrecht einer Schenkung gleich. Dies hat zur Folge, dass der Beschenkte, also der Eigentümer der Immobilie, dem Finanzamt gegenüber zur Zahlung von Schenkungssteuer verpflichtet ist, sofern der gesetzliche Freibetrag überschritten wird.

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