Patientenverfügung

Im Rahmen einer Patientenverfügung kann jeder einwilligungsfähige, volljährige Mensch Vorkehrungen für den Fall treffen, dass er eines Tages seine Einwilligungsfähigkeit zeitweise oder auch dauerhaft einbüßt. Mit einer schriftlichen Patientenverfügung kann man demnach also im Voraus definieren, welche Untersuchungen, Behandlungen und ärztliche Eingriffe man akzeptiert oder untersagt. Hierbei ist es selbstverständlich auch wichtig, dass genau festgelegt wird, in welchen Situationen man auf medizinische Hilfe oder auf gewisse Untersuchungen ausdrücklich verzichtet. Da der Betroffene selbst in einer solchen Situation in der Regel keine Entscheidungen mehr treffen kann, ist es von immenser Wichtigkeit, dass der Inhalt der Patientenverfügung unmissverständlich und eindeutig ist.

Patientenverfügung – Vorlage nutzen

Folglich sollten Fehler bei der Erstellung einer Patientenverfügung unbedingt vermieden werden, schließlich kann ansonsten nicht gewährleistet werden, dass alle Handlungen auch im Sinne des Patienten erfolgen. Ärzte und anderes medizinisches Personal sind stets bestrebt, das Leben des Patienten zu schützen und ergreifen hierzu sämtliche Maßnahmen. Falls ein Mensch aber nicht durch Maschinen am Leben erhalten werden will, kann er im Rahmen einer Patientenverfügung beispielsweise eine künstliche Beatmung oder eine Ernährung per Sonde untersagen.

Durch die Tatsache, dass die in der Patientenverfügung gemachten Angaben über Leben und Tod entscheiden, ist die Erstellung einer derartigen Verfügung nicht zu unterschätzen. Nur die wenigsten Menschen verfügen jedoch über ein tiefer gehendes Fachwissen in diesem Bereich, sodass sich der Einsatz eines Patientenverfügungs-Musters bzw. eines entsprechenden Vordrucks als sehr hilfreich erweist. Anhand eines Vordrucks oder einer Vorlage kann man auch als Laie seine Möglichkeiten relativ leicht ausloten und muss zudem nur einige Anpassungen vornehmen. Somit ist die Gefahr einer missverständlichen Formulierung oder einer unklaren Ausdrucksweise auf ein Minimum reduziert.

Die juristische Basis für eine Patientenverfügung

Gemäß § 1901a BGB ist eine Patientenverfügung verbindlich. Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit des Patienten ein Bevollmächtigter oder Betreuer dies übernehmen muss. Da jede medizinische Behandlung einer Einwilligung bedarf, darf ansonsten generell keine Behandlung vorgenommen werden. Bei Vorliegen einer Patientenverfügung gestaltet sich dies jedoch anders, denn in einem solchen Fall darf der Bevollmächtigte oder Betreuer nicht eigenmächtig entscheiden, schließlich ist die Patientenverfügung verbindlich. Zudem richtet sich diese direkt an die Ärzte, die sich so dem Wunsch des Patienten fügen müssen.

Das Inkrafttreten einer Patientenverfügung ist selbstverständlich auch an einige Bedingungen geknüpft. So muss der Umstand gegeben sein, dass der Patient aktuell einwilligungsunfähig ist. Ansonsten ist eine solche Verfügung nicht von Belang, sodass diese wirklich nur im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit greift. Folglich muss man als Patient nicht befürchten, dass man durch eine Patientenverfügung entmündigt wird und nicht mehr individuell entscheiden kann. Liegt eine Einwilligungsunfähigkeit vor, muss der Patient in seiner Verfügung Festlegungen für die gegenwärtige Situation getroffen haben, über die es nun zu entscheiden gilt. Ist dies nicht der Fall, findet die Patientenverfügung keine Anwendung. Zudem kann dem Willen des Patienten nicht entsprochen werden, wenn dies einen Verstoß gegen geltendes Gesetz bedeuten würde.

Patientenverfügung und Patientenvollmacht im Vergleich

Laien neigen häufig dazu, die beiden Begriffe Patientenverfügung und Patientenvollmacht für Synonyme zu halten. Hierbei handelt es sich jedoch um vollkommen eigenständige Verfügungen, die man keinesfalls verwechseln sollte. Der wesentliche Unterschied besteht beim Empfänger, denn während sich eine Patientenverfügung direkt an die behandelnden Ärzte richtet, ist der Adressat einer Patientenvollmacht eine enge Vertrauensperson, die den Ärzten gegenüber den Wunsch des Patienten vertreten soll.

Eine Vorsorgevollmacht befasst sich auch, aber nicht nur mit medizinischen Aspekten (§ 1901c BGB), sondern betrifft auch das Vermögen des Vollmachtgebers. Die bevollmächtigte Person vertritt die Interessen des Betroffenen also nicht nur Ärzten gegenüber, sondern kann in dessen Namen beispielsweise auch Bankgeschäfte oder andere Vertragsgeschäfte übernehmen. Demzufolge ist eine solche Vollmacht die ideale Ergänzung für eine Patientenverfügung, schließlich werden so sämtliche Bereiche abgedeckt. Ein Patientenverfügung Muster finden Sie in unserem Alphabet.

4.5/537 ratings