Nießbrauchrecht bei Vermögenswerten sichern

Unter dem sogenannten Nießbrauch versteht man im Allgemeinen das absolute Recht einer Person, Nutzungen aus einer Sache zu ziehen, die sich im Besitz einer anderen Person befindet. Der Nießbraucher ist demnach zwar nicht Eigentümer der betreffenden Sache, kann diese aber dennoch nutzen. Ein solcher Nießbrauch kann sich aber nicht nur auf eine Sache beziehen, sondern ebenfalls ein Recht betreffen. Im Zuge der Nutzung der jeweiligen Rechte oder Vermögenswerte kommt der Nießbraucher gemäß § 100 BGB in den Genuss sämtlicher Vorteile, die damit einhergehen. Das Recht zur Nutzung einer Immobilie kann auch in Form eines Wohnrechts gesichert werden.

Das Nießbrauchrecht ist unvererblich und unveräußerlich und somit zunächst einmal absolut unveränderlich. Der im Rahmen des Nießbrauchs Berechtigte profitiert demnach von dem Gebrauch und dem Fruchtgenuss an dem im jeweilig eingeräumten Nießbrauchrecht inkludierten Vermögen. Der Nießbraucher darf die betreffende Sache oder das betreffende Recht umfassend nutzen und aus diesem Nutzungsrecht ebenfalls Früchte ziehen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Nießbraucher beispielsweise Anspruch auf die Erzeugnisse hat, die aus der Sache hervorgehen. Dies betrifft die Sachfrüchte, wie zum Beispiel die Ernte im Falle eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, ebenso wie die sogenannten Rechtsfrüchte, zu denen unter anderem Mietforderungen gehören.

Nießbrauch an einem Vermögen

In vielen Fällen wird ein Nießbrauchrecht im Rahmen eines Testaments oder einer anderweitigen Verfügung von Todes wegen eingeräumt. Der künftige Erblasser stellt auf diese Art und Weise sicher, dass der benannte Nießbraucher das Vermögen auch nach seinem Tod noch uneingeschränkt nutzen kann. Der wesentliche Vorteil des Nießbrauchrechts besteht hierbei natürlich darin, dass dieses absolut unabhängig von den jeweils geltenden Eigentumsverhältnissen ist. So kann der Nießbraucher sein Nießbrauchrecht geltend machen, unabhängig davon, wer Eigentümer mit Grundbucheintrag der betreffenden Sache (Immobilie) oder Inhaber des jeweiligen Rechts ist. Indem man ein Nießbrauchrecht testamentarisch definiert, kann man demnach optimal für seine Hinterbliebenen vorsorgen und beispielsweise dafür Sorge tragen, dass der geliebte Partner in dem gemeinsam bewohnten Haus bleiben kann, auch wenn dieses im Zuge der Erbauseinandersetzung in den Besitz eines anderen Erben über geht. Viele Partner errichten hierzu auch ein Berliner Testament und begünstigen sich gegenseitig.

§ 1085 BGB setzt sich ausführlich mit dem Nießbrauch an einem Vermögen auseinander und gibt die juristischen Rahmenbedingungen hierfür vor. Demzufolge kann der Nießbrauch an einem Vermögen lediglich einzelne Vermögenswerte betreffen und sich nicht auf das gesamte Vermögen beziehen. Wer also als künftiger Erblasser seine Hinterbliebenen absichern möchte, muss dies unbedingt berücksichtigen und kann den Nießbrauch immer nur für einzelne Sachen und Rechte bestellen. Eine weitere Möglichkeit hierzu ist auch ein Nießbrauchvermächtnis im Testament.

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