Nießbrauch im Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist eines der zentralen Fundamente des Rechtswesens in der Bundesrepublik Deutschland und regelt eine enorme Vielzahl von Sachverhalten. So ist auch das Eigentumsrecht Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches, das sich demnach mit diesem Recht und den Rechten und Pflichten beim Nießbrauch ebenfalls intensiv auseinandersetzt.
Sämtliche Regelungen zum Nießbrauch finden sich innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Buch 3, das sich mit Sachenrecht befasst, im Abschnitt 4 der Dienstbarkeiten. Der gesamte Titel 2 widmet sich dem Nießbrauch, sodass dieser in einzelne Positionen gegliedert, in allen § 1030 bis § 1089 des BGB juristisch verankert ist.
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Der Nießbrauch
Als Eigentümer einer Sache hat man im Wesentlichen drei Rechte. Neben der Nutzung und Fruchtziehung handelt es sich auch bei der Verfügung um ein Recht, das im Allgemeinen exklusiv dem Eigentümer zusteht. Dieser hat jedoch die Möglichkeit, einer dritten Person ein Nießbrauchrecht einzuräumen. Auf diese Art und Weise überträgt der Eigentümer das Nutzungsrecht, sowie das Recht zur Fruchtziehung auf die betreffende Person. Lediglich das Verfügungsrecht bleibt beim Eigentümer, sodass dieser die jeweilige Sache jederzeit veräußern kann. Im Regelfall ist der Nießbrauch dann aber Bestandteil der Sache und muss von dem neuen Eigentümer ebenfalls weiterhin gewährt werden. Der Nießbrauch – das umfassende Recht schließt demnach fast alle Eigentümerrechte weiterhin ein.
Gemäß § 1030 und § 1089 BGB handelt es sich bei dem Nießbrauch um das absolute Nutzungsrecht an einer fremden Sache oder Erbschaft bzw. das Recht, Früchte aus der Nutzung eines fremden Eigentums zu ziehen. Demnach gestattet der deutsche Gesetzgeber dem Berechtigten den Gebrauch und Fruchtgenuss, obgleich er nicht der Eigentümer der betreffenden Sache ist. Der deutschen Gesetzgebung entsprechend ist der Nießbrauch weder übertragbar noch veräußerlich oder vererblich.
Zudem muss der Eigentümer der jeweiligen Sache, dem Berechtigten das Nießbrauchrecht ausdrücklich einräumen. Der Nießbrauch als Grunddienstbarkeit im Grundbuch sichert die Rechte des Nutzers. Bei der Erbschaftssteuerermittlung wird dann der Jahreswert es Nießbrauchs begünstigend berücksichtigt.
Nießbrauch und Fruchtziehung
Bei dem Begriff Nießbrauch handelt es sich um eine Lehnübersetzung des lateinischen Ausdrucks „Usus Fructus“, der wortwörtlich mit Gebrauch und Fruchtgenuss übersetzt werden kann. Folglich ist es nicht verwunderlich, dass das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland den Nießbrauch gleichermaßen als Nutzungsrecht und Recht zur Fruchtziehung definiert.
Dem im Zuge eines Nießbrauchs Berechtigten steht es also nicht nur frei, die betreffende Sache bzw. das betreffende Recht für sich in Anspruch zu nehmen, denn auch die Fruchtziehung ist Bestandteil des Nießbrauchs. In der Praxis bedeutet dies, dass der Nießbraucher beispielsweise ein mit einem Nießbrauch behaftetes Grundstück landwirtschaftlich nutzen und die Ernte durchaus auch veräußern darf. Falls der Berechtigte einen Teil des Gebäudes vermietet, stehen ihm die Mieteinnahmen aufgrund des vorliegenden Nießbrauchs zu, obwohl eine andere Person Eigentümer ist. Dies ist ein wesentlich weitergehendes Recht als beispielsweise das Wohnrecht. Weshalb sich viele Schenkende fragen sollten: Wohnrecht oder Nießbrauch was ist besser?