Kontoverfügung verweigert im Erbfall?

Vollmachten mit allen erforderlichen Angaben werden bei den meisten Behörden und Instituten akzeptiert und sie gelten in vielen Fällen auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Bei einer Kontoverfügung könnte dies anders aussehen, denn viele Banken verweigern die Kontoverfügung im Erbfall und der zu Lebzeiten des Inhabers festgelegte Verfügungsberechtigte steht vor einem Problem. Einzig die Generalvollmacht, eine spezielle Vollmacht der Bank und der Erbschein berechtigen zu allen Transanktionen, daran kommen auch die Banken nicht vorbei.

Meist werden Kontoverfügungen für Familienangehörige ausgestellt, aber auch gesetzlich bestimmte Betreuer können damit über ein fremdes Konto verfügen und die Banken wollen sich mit der Weigerung vor einem Missbrauch schützen. Verstirbt der Kontoinhaber, kann die Bank die Kontoverfügung verweigern, solange nicht schriftlich beglaubigt werden kann, dass der Verfügungsberechtigte im Todesfall als Erbe eingesetzt wurde.

Die Bank verweigert den Zugriff – was tun?

Wenn die Bank einem Verfügungsberechtigten den Zugang zum Konto eines Verstorbenen verwehrt, kann nur der offizielle Erbschein helfen. Den Erbschein stellt das Nachlassgericht beim Amtsgericht aus. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der letzte Wohnort des Verstorbenen lag. Es gibt allerdings auch gewisse Übergangsregelungen ohne Erbschein, die man nutzen kann. Das Erbscheinsverfahren kann bei komplizierten Nachlässen nämlich relativ lange dauern und in dieser Zeit kommen Berechtigte nicht an ein Guthaben heran.

Normale Vollmachten für ein Bankkonto gelten meist nicht über den Tod hinaus, wenn dies nicht gesondert festgehalten wurde. Die Bank kann dem Verfügungsberechtigten trotz anderweitiger Verfügungsbefugnis einen Zugang zum Konto nicht gewähren, wenn der Kontoinhaber verstorben ist und nicht gleichzeitig feststeht, dass dieser auch der Erbe des Kontoinhabers ist. Um dem Problem vorzubeugen, empfiehlt es sich eine Kontovollmacht mit dem entsprechenden Vermerk zu versehen.“Diese Verfügung gilt auch über meinen Tod hinaus“ ist die gängigste Formulierung dafür.

Eine solche Kontoverfügung sollte man allerdings nur Personen ausstellen, denen man vertraut und für einen gesetzlich bestimmten Betreuer ist dieser Vermerk nicht notwendig. Seine Rechten und Pflichten erlöschen mit dem Tod des Betreuten und nur eine erbberechtigte Person sollte über den Tod hinaus über ein Konto verfügen können. Die Banken haben die passenden Formulare für die Kontoverfügungen über den Tod hinaus, die nach einer gültigen Unterschrift auch nicht mehr von ihnen angefochten werden. Wurde diese Verfügung nicht ausgestellt, kann der Zugang zum Konto nur mit Hilfe des Erbscheins erfolgen und ohne diesen bleibt das Konto eingefroren.

Als Verfügungsberechtigter muss man Schulden nicht zwingend tilgen

Verlangt die Bank von einem Verfügungsberechtigtem, die Schulden auf einem Konto zu tilgen, dessen Inhaber verstorben ist, so kann sie das nur durchsetzen, wenn der Verfügungsberechtigte auch Erbe des verstorbenen Kontoinhabers ist. Jeder Erbe kann sein Erbe jedoch auch ausschlagen und muss dann natürlich auch die Schulden des Erblassers nicht übernehmen. Solange noch nicht feststeht, dass der Verfügungsberechtigte Erbe ist und sein zusätzlich das Erbe auch annimmt, besteht keine Pflicht für ihn das Konto auszugleichen.

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