Die Patientenvollmacht räumt ein Vertretungsrecht ein
Wohl kaum jemand denkt gerne an Krankheit und Leiden. Jedoch können auch Sie plötzlich in eine Situation geraten, in der Sie sich mit diesen Themen beschäftigen müssen. Das kann nahe Angehörige oder auch Familie und Freunde betreffen. Mit einer Patientenvollmacht können Sie Ihre medizinische Behandlung regeln, wenn Sie selbst nicht mehr mitteilungs- und entscheidungsfähig sind. Denken Sie auch daran, dass Sie nicht für Ihren Ehepartner oder für nahe Verwandte entscheiden können. Zwar ist diese Ansicht weit verbreitet, aber dennoch unrichtig. Es existiert kein gesetzliches Vertretungsrecht für Ehepartner und weitere nahe Verwandte, auch nicht in schwierigsten Situationen. Mit einer Patientenvollmacht können Sie vorsorgen!
Ausnahme: In diesen Fällen können Sie durch nahe stehende Menschen vertreten werden:
- Diese Menschen wurden vorher von Ihnen zur Vertretung rechtsgeschäftlich ermächtigt oder
- werden später gerichtlich als Betreuer bestellt.
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Was können Sie mit einer Patientenvollmacht regeln?
Mit einer Patientenvollmacht entscheiden Sie über die Anwendung lebenserhaltender Maßnahmen sowie über eine Organentnahme. Des Weiteren benennen Sie in einer Patientenverfügung die zu benachrichtigenden Personen. Eine Patientenvollmacht ist dafür gedacht, dass Sie im Falle der Entscheidungsunfähigkeit Ihre Vorstellungen hinsichtlich medizinischer Behandlungen oder Nichtbehandlungen, Ihre Wünsche bezüglich der Behandlungsgrenzen sowie Ihre Vorstellungen bei Eintritt in die letzte Lebensphase eindeutig formulieren. Eine Patientenvollmacht muss grundsätzlich schriftlich niedergelegt sein.
Wie sollten Sie die Patientenvollmacht aufbewahren?
Damit der Bevollmächtigte oder Betreuer die Patientenvollmacht bei Bedarf schnell finden kann, sollte sie dementsprechend aufbewahrt werden. So ist der Bevollmächtigte oder Betreuer in der Lage, die in der Patientenverfügung geäußerten Wünsche bei den behandelnden Ärzten durchzusetzen.
Sie können Ihre Patientenvollmacht gemeinsam mit der Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren. Auch Privatpersonen können dort ihre Vollmachten registrieren lassen. Wenn Sie nicht das Vorsorgeregister nutzen möchten, sollten Sie zumindest gewährleisten, dass Ihr Vorsorgebevollmächtigter weiß, wo er im Bedarfsfall Ihre Patientenverfügung finden kann.
Patientenvollmacht – Vorsorgevollmacht
Wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können, muss eine bevollmächtigte Person oder ein Betreuer für Sie nach Ihrem „mutmaßlichen Willen“ entscheiden. Das kann vor allem dann sehr schwierig werden, falls Sie sich in der Vergangenheit niemals über Ihre Vorstellungen zu einer medizinischen Betreuung und /oder Therapie, insbesondere in der letzten Lebensphase, geäußert haben. Wenn Sie sich also mit der Erteilung einer Vollmacht beschäftigen, sollten Sie sich ebenfalls mit dem Gedanken an eine Patientenvollmacht tragen, damit die von Ihnen bevollmächtigte Person Ihren Patientenwillen durchsetzen kann. Das geht selbstverständlich unkomplizierter vonstatten, wenn Sie Ihren Willen in Form einer Patientenvollmacht niedergeschrieben haben. Falls Sie keine Patientenverfügung verfasst haben oder die in der Patientenvollmacht beschriebene Situation nicht der nun konkret gewordenen Behandlungssituation entspricht, dann muss der Bevollmächtigte oder Betreuer im Sinne Ihres mutmaßlichen Willens entscheiden.
Empfehlenswert ist die Kombination einer Patientenvollmacht mit einer Vorsorgevollmacht. Die von Ihnen bevollmächtigte Person ist ebenfalls an die von Ihnen niedergeschriebenen Wünsche in der Patientenvollmacht gebunden. Falls Sie also eine nahe stehende Person bevollmächtigt haben, wird im Umfang der Vollmacht normalerweise keine Betreuung mehr durch das Gericht angeordnet. Gibt es keine Person in Ihrem Umfeld, der Sie so vertrauen, dass Sie diese zu Ihrer bevollmächtigten Person ernennen möchten, wird das Gericht im Betreuungsfall die Betreuung anordnen.
Wenn Sie einen Bevollmächtigten oder Betreuer in medizinischen Fragen einsetzen wollen, dann sollten Sie frühzeitig mit diesem darüber sprechen. Er sollte Ihre Wünsche genauestens kennen, damit er diese im Falle eines Falles gegenüber dem behandelnden Arzt durchsetzen kann. Zudem brauchen Sie die Zustimmung des Bevollmächtigten, ehe Sie ihn ernennen können.
Hinweis: Bei diesen Verfügungen geht es um die Personensorge. Diese beschäftigt sich mit den Fragen der medizinischen Behandlung und der Bestimmung des persönlichen Aufenthaltes desjenigen, der diese Verfügungen getroffen hat. Hier kommen die Betreuungsverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung infrage.
Verfügungen, die eine Vermögenssorge betreffen, sind von den oben genannten Verfügungen abzugrenzen.
Hier erhalten Sie eine Muster Patientenverfügung >