Die Patienten Verfügung für den Ernstfall
Bei einer Patienten Verfügung handelt es sich um eine Verfügung, die sich ausschließlich mit medizinischen und pflegerischen Aspekten befasst. Hiermit legt man bereits im Vorfeld fest, welche Behandlungen, Untersuchungen und Eingriffe im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit durchgeführt werden sollen und welche nicht.
Folglich ist eine solche Patienten Verfügung oftmals die einzige Möglichkeit auf einen selbstbestimmten Lebensabend, denn wer in Folge einer Erkrankung oder eines Unfalls seine Einwilligungsfähigkeit einbüßt, ist ansonsten dem Willen Dritter ausgeliefert. Eine Patienten Verfügung verhindert dies jedoch, schließlich sorgt man mit einer solchen Vorausverfügung adäquat für den Ernstfall vor.
Inhalte auf dieser Seite
Abgrenzung Patienten Verfügung
Patienten Verfügungen werden nicht selten mit Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen verwechselt, obgleich hierbei wesentliche Unterschiede bestehen. Im Rahmen einer Patientenverfügung legt der Verfügende fest, welche pflegerischen und medizinischen Maßnahmen im Ernstfall durchgeführt werden sollen und welche nicht. Auf diese Art und Weise kann der Betroffene seinem Willen schon Vorab Ausdruck verleihen und für den Fall vorsorgen, dass er eines Tages einwilligungsunfähig sein sollte.
Mit einer Vorsorgevollmacht erteilt der Verfasser einer dritten Person eine Vollmacht für sämtliche Belange, sofern er selbst nicht mehr dazu in der Lage sein sollte, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln. Neben der Gesundheitssorge und der Pflege umfasst eine solche Vorsorgevollmacht noch weitere Bereiche, wie zum Beispiel finanzielle Aspekte.
Die Person, die im Rahmen der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt wurde, stellt aber keinen gesetzlichen Betreuer dar. Unter Laien ist dieser Irrglauben recht weit verbreitet, doch wer einen Betreuer für den Fall der Fälle bestimmen möchte, um so einem Gerichtsverfahren zu entgehen, kann eine Betreuungsverfügung erstellen. Hierin definiert man, wer zum gesetzlichen Betreuer ernannt werden soll. Es ist ebenfalls möglich, in der Betreuungsverfügung eine oder gar mehrere Personen zu benennen, die auf keinen Fall als Betreuer bestellt werden sollen.
Demzufolge existieren wahrlich gravierende Unterschiede zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung. Bei näherem Betrachten der Einzelheiten dürfte eine Abgrenzung daher nicht allzu schwer fallen.
Rechtliche Verbindlichkeit für die Patienten Verfügung
Die rechtliche Verbindlichkeit ist für eine Patienten Verfügung von größter Bedeutung, schließlich stellt sich die Frage, ob der hierin schriftlich festgehaltene Wille des Patienten im Ernstfall auch tatsächlich berücksichtigt wird. Ärzte, sowie weiteres medizinisches Personal verfolgen in der Regel das Ziel, den Patienten am Leben zu erhalten und ergreifen hierbei alle möglichen Maßnahmen. So ist es oft der Fall, dass ein Mensch von Maschinen abhängig ist und beispielsweise nur durch eine künstliche Ernährung oder Beatmung am Leben gehalten wird. Für viele Menschen ist dies unvorstellbar, weil sich diese ein selbstbestimmtes und würdigeres Ende wünschen. Aus diesem Grund werden solch lebensverlängernde Maßnahmen mit einer Patienten Verfügung oft untersagt. Dies hat häufig zur Folge, dass die behandelnden Ärzte nicht alle Möglichkeiten ausschöpfen können und den Tod somit nicht verhindern können.
Für den behandelnden Arzt ist die Patienten Verfügung verbindlich, sodass sich dieser an den Willen des nun einwilligungsunfähigen Patienten zu halten hat. Wird die Patientenverfügung missachtet ist mitunter der Straftatbestand der Körperverletzung gegeben. Verlangt der Patient im Rahmen seiner Patientenverfügung jedoch seine Tötung, ist dies nicht der Fall, denn gemäß § 216 Strafgesetzbuch ist eine Tötung auf Verlangen strafbar.
Die Form einer Patienten Verfügung
Der deutsche Gesetzgeber setzt für eine rechtswirksame Patienten Verfügung die Schriftform voraus. In § 1.901a BGB findet sich hierfür die juristische Basis. Für den Fall, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage sein sollte, seine Patientenverfügung nachvollziehbar zu unterzeichnen, muss gemäß § 126 BGB ein Notar das Handzeichen des Verfassers beglaubigen. Das Gesetz kommt zur Anwendung, da die Vorschrift für die Notttestamente in diesem Fall diese schriftliche Form vorschreibt.
Abgesehen von der Schriftform gibt es in Sachen Patienten Verfügung keine Vorschriften, sodass jeder ein entsprechendes Dokument aufsetzen kann. Dies birgt jedoch auch gewisse Risiken, denn Laien sind mit den Feinheiten des deutschen Rechtswesens nicht vertraut und machen hierbei daher leichter Fehler. Aus diesem Grund wäre anzuraten, dass Sie die Patientenverfügung ausfüllen auf einem Vordruck oder einen besser noch einen Anwalt bzw. Notar zu konsultieren. Die ärztlichen Fachbegriffe können Sie auch mit Ihrem Hausarzt besprechen.