Der Eigentümer vergibt das Wohnrecht

Als Eigentümer einer Sache genießt man eine absolute Herrschaft über diese, wobei die Rechtsordnung natürlich nicht verletzt werden darf. Das Eigentum umfasst sämtliche Befugnisse, sodass der Eigentümer ohne Einschränkungen über sein Eigentum verfügen kann. In der Bundesrepublik Deutschland und auch den meisten anderen Staaten der Welt ist das Eigentum als Grundrecht juristisch verankert und somit unveränderlich.

Ausschließlich dem Eigentümer einer Sache wird demnach eine umfassende Herrschaft über die jeweilige Sache zugestanden. Der Eigentümer kann demnach an seinem Besitz sämtliche, ökonomische Operationen vornehmen, wie zum Beispiel Verkauf, Vermietung, Beleihung oder Verpachtung.

Diese Eigentumsrechte gelten natürlich auch, wenn es sich bei dem Eigentum um eine Immobilie handelt. Der Eigentümer kann das betreffende Haus oder die Wohnung selbst nutzen, vermieten, verpachten oder auch verkaufen. Es steht dem Eigentümer also vollkommen frei, wie er mit seiner Immobilie verfährt.

Das Wohnrecht kann lebenslang vergeben werden

So obliegt es auch nur dem Eigentümer einer Immobilie, das Wohnrecht lt. § 1093 BGB zu vergeben. Hierdurch räumt der Eigentümer einer dritten Person das Recht ein, die gesamte Immobilie oder einen Teil davon als Wohnung zu nutzen, wobei der Eigentümer selbst gleichzeitig ausgeschlossen wird.

Das Wohnrecht kann dauerhaft, also lebenslang für den Berechtigten vergeben werden oder auch an ein bestimmtes Ereignis oder einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft werden.

Das Wohnrecht im Erbrecht

Viele Eigentümer von Immobilien nutzen ihre Möglichkeit zur Vergabe eines Wohnrechts erst im Rahmen ihrer letztwilligen Verfügung, also im Testament oder Erbvertrag. Zum Schutz des überlebenden Partners oder einer anderen Person definieren diese oftmals ein lebenslanges Wohnrecht, sodass der Berechtigte die Immobilie auch nach dem Tod des Eigentümers weiterhin nutzen kann. Selbst wenn die Erben bei Anfall der Erbschaft entscheiden, dass die Immobilie veräußert wird, bleibt das Wohnrecht bestehen. Ein Wohnrecht, das im Grundbuch eingetragen und vom Eigentümer vergeben wurde, kann selbst durch einen neuen Eigentümer nicht aufgehoben werden.

Angesichts dieser Rechtslage ist es nicht verwunderlich, dass im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten auch häufig vom Wohnrecht Gebrauch gemacht wird. Auf diese Art und Weise kann ein Immobilieneigentümer für den Fall seines eigenen Todes vorsorgen und dafür Sorge tragen, dass sein Partner oder ein anderer, ihm nahe stehender Mensch, die Immobilie als Wohnung nutzen kann. Selbst ein Verkauf des Hauses oder der Eigentumswohnung kann hieran für gewöhnlich nichts ändern, denn ein dauerhaftes, ins Grundbuch eingetragenes Wohnrecht kann nicht so leicht wieder aufgehoben werden.

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