Das Dauerwohnrecht

Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei dem Dauerwohnrecht um eine spezielle Form des Wohnrechts, das auf einen dauerhaften Zeitraum ausgelegt ist.

In den Paragraphen § 31 WoEigG bis § 42 des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG) ist das Dauerwohnrecht als dingliches Recht an einem Grundstück juristisch verankert. Ein solches dingliches Recht an einem Grundstück berechtigt eine andere Person als den Eigentümer, in einem bereits vorhandenen oder noch zu errichtenden Gebäude auf dem betreffenden Grundstück zu wohnen. Ein Dauerwohnrecht kann aber nicht nur das Recht beinhalten, eine bestimmte Wohnung des jeweiligen Gebäudes zu bewohnen, sondern kann dem Berechtigten auch ein Nutzungsrecht an dem Grundstück einräumen.

Gesetzliche Vorgaben des Dauerwohnrechts

Gemäß § 31 Absatz 1 WoEigG darf sich das Dauerwohnrecht durchaus auf einen Teil des Grundstücks beziehen, der außerhalb des Gebäudes liegt, sofern nach wie vor die betreffende Wohnung im Fokus des Wohnrechts steht.

Da es sich bei dem Dauerwohnrecht für den Wohnungseigentümer um ein verpflichtendes Recht handelt, das als Grundstücksbelastung im Grundbuch eingetragen werden muss, stellt dieses eine erhebliche Einschränkung für den eigentlichen Eigentümer dar. Für die Dauer des Wohnrechts sind demzufolge die Rechte des Eigentümers größtenteils ausgeschlossen. Die so bestehenden Veräußerungsbeschränkungen können lediglich umgangen werden, indem der Berechtigte im Falle einer Nichtmehrbenötigung sein Dauerwohnrecht auf den Wohnungseigentümer überträgt.

Dauerwohnrecht vererben oder verkaufen

Anders als ein lebenslanges Wohnrecht, das mit dem Tod des Begünstigten endet und nicht veräußerlich ist, kann ein Dauerwohnrecht durchaus vererbt werden. In § 33 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist dies juristisch verankert.

Als dingliches Recht an einem Grundstück kann ein Dauerwohnrecht also problemlos auf eine andere Person übertragen werden, sei es durch den Verkauf oder im Falle einer Erbschaft. Gemäß § 33 und 37 WoEigG hat der Inhaber des Dauerwohnrechts die Möglichkeit, dieses Recht zu vererben, zu verkaufen oder zu vermieten. Demzufolge kann der Berechtigte in vielerlei Hinsicht wie der Eigentümer der Wohnung handeln, schließlich entspricht ein Dauerwohnrecht dem wirtschaftlichen Eigentum.

Zudem ist es auch möglich, dass der Eigentümer die Immobilie trotz Bestehen eines Dauerwohnrechts veräußert oder vererbt. Aufgrund der Tatsache, dass ein Dauerwohnrecht stets eingetragen werden muss und als Grundstücksbelastung gilt, bleibt dieses auch beim Verkauf der entsprechenden Immobilie unangetastet. Diese Tatsache mindert den Kaufpreis natürlich erheblich. 

Der neue Eigentümer muss das bestehende Dauerwohnrecht also respektieren und kann eine Übertragung nur dann erwirken, wenn der Wohnungsnutzer dem zustimmt und die Wohnung nicht mehr nutzt. Natürlich darf dieser sein Dauerwohnrecht nicht bereits an eine dritte Person übertragen haben.

Empfehlenswert ist hier zu auch über den Nießbrauch das umfassende Recht in § 1068 BGB an einem Wohngebäude zu lesen.

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