Worauf achten beim Testament für Ehegatten?

Die eigene Familie ist für die meisten Menschen der Lebensmittelpunkt und das Wichtigste im Leben. Der Partner und die Kinder liegen einem hier besonders am Herzen. Alle Umfragen unter Deutschen haben bisher ergeben, dass jeder Mensch sich eine Familie wünscht, in der er geborgen ist. Wer seine Verantwortung seiner Familie gegenüber ernst nimmt und sich bewusst macht, wie schnell das Leben mitunter vorbei sein kann, sollte auch an den Erbfall denken und entsprechend vorsorgen. Seinen geliebten Ehegatten und die mitunter noch minderjährigen Kinder zurückzulassen, ist natürlich eine schreckliche Vorstellung, die man am liebsten aus seinem Bewusstsein verdrängt. Wer dies allerdings tut, verpasst die Chance, seine Lieben abzusichern, denn nur im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen kann man seinen Nachlass zu Lebzeiten regeln und hierbei seine persönlichen Wünsche verwirklichen. Menschen, die diesen Schritt gewagt und beispielsweise ein Testament verfassen, haben die Gewissheit, dass ihre Familie im Ernstfall optimal versorgt ist und nicht mit der Ungewissheit zurückbleibt, was nun mit dem Nachlass geschehen soll.

Natürlich sieht auch der Gesetzgeber mit dem BGB Erbrecht und der gesetzlichen Erbfolge die Notwendigkeit dies von Gesetzes wegen zu regeln, doch für viele Menschen ändern sich die Lebenssituationen und deshalb muss diese gesetzliche Regelung nicht für alle und nicht zu jedem Zeitpunkt passend sein. Die engsten Familienangehörigen sind im Fall des Falles versorgt, doch was ist mit der Patchworkfamilie, falls es einmal so sein sollte? Es ist also in jedem Fall sinnvoll Vorsorge zu treffen.

Das Berliner Testament als gemeinschaftliches Ehegatten-Testament

Das Berliner Testament stellt im deutschen Erbrecht eine besondere Variante der Verfügung von Todes wegen dar und ist ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Die Besonderheit einer solchen letztwilligen Verfügung besteht darin, dass es sich um ein gemeinschaftliches Testament handelt, in dem sich die beiden Testierenden gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Verstirbt ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, soll demnach der Überlebende den gesamten Nachlass erben. Auf diese Art und Weise soll sichergestellt werden, dass der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner nach dem schmerzlichen Verlust des Partners nicht noch massive, vermögensrechtliche Einschnitte hinnehmen muss und beispielsweise das gemeinsam erwirtschaftete Haus verliert.

Als Testament zugunsten des Ehegatten eignet sich das Berliner Testament folglich bestens und stellt sicher, dass der überlebende Ehepartner zumindest in vermögensrechtlicher Hinsicht sein Leben wie gewohnt fortführen kann. Indem sich die beiden Gatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, soll schließlich verhindert werden, dass dem überlebenden Ehegatten im Zuge des Nachlassverfahrens ein finanzieller Nachteil durch den Tod des Erblassers entsteht, weil dessen Nachlass unter den Mitgliedern der Erbengemeinschaft aufgeteilt wird. Das Berliner Testament erwirkt diesbezüglich gewissermaßen einen Aufschub, da beispielsweise die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten erben.

Ehepaare, die hinsichtlich des Erbfalls mit einem gemeinschaftlichen Testament vorsorgen möchten, müssen hierbei einiges beachten. Zunächst sind hier die Formvorschriften zu nennen. §§ 2265 bis 2273 BGB befassen sich mit den juristischen Bestimmungen zum gemeinschaftlichen Testament und definieren somit die diesbezügliche Rechtsgrundlage. Aus § 2267 BGB geht hervor, dass ein gemeinschaftliches Testament als eigenhändiges Testament gemäß § 2247 BGB durch einen Ehegatten errichtet werden kann, wobei beide Ehegatten die Verfügung von Todes wegen unterzeichnen müssen. Zudem müssen beide Erblasser Angaben zum Ort und Datum der Testamentserrichtung machen, damit das neueste oder aktuellste Testament leicht ermittelt werden kann. Wichtig ist, falls man Kinder hat, auch auf das Recht zum Pflichtteil zu achten, hierfür gibt es entsprechende Pflichtteilsklauseln von denen man wissen muss, dass diese von den Pflichtteilsbrechtigten nicht zwingend beachtet werden müssen.

Alternativen zum gemeinschaftlichen Testament

Die Intention eines gemeinschaftlichen Testaments ist grundsätzlich positiv, da hierdurch der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt und damit bestens versorgt wird. Eine solche Verfügung von Todes wegen kann sich allerdings auch nachteilig auswirken. Insbesondere anhand des Pflichtteilsrechts der Kinder wird dies deutlich. Im Rahmen eines Berliner Testaments wird der überlebende Ehegatte zwar zum Alleinerben, aber der Gesetzgeber sieht für die Kinder des Verstorbenen eine Mindestbeteiligung am Erbe vor, so dass diese über ein schier unüberwindliches Pflichtteilsrecht verfügen. Gegebenenfalls können diese ihre Ansprüche gerichtlich einklagen und den überlebenden Ehegatten so in ein Gerichtsverfahren verwickeln. Außerdem fallen die betreffenden Erbrechts-Urteile zugunsten der Pflichtteilsberechtigten aus, wodurch dem gemeinschaftlichen Testament zumindest zum Teil widersprochen werden kann. Hier helfen auch Pflichtteilsstrafklauseln nur bedingt, denn daran müssen sich die potentiellen Erben nicht gebunden fühlen.

Darüber hinaus ist ein gemeinschaftliches Testament auch im Hinblick auf die Erbschaftsteuer nicht unbedingt positiv, da so mitunter zweimal Erbschaftsteuer fällig wird und das Erbe somit unnötig geschmälert wird. In Anbetracht der Sachlage sollten sich eingetragene Lebenspartner und Ehepaare, die sich gegenseitig absichern möchten, nach einer Alternative umsehen. Es könnte – sozusagen als Abfindung – ein Vermächtnis im Testament zugunsten der Kinder vorgesehen sein. Zudem bietet sich unter anderem ein klassisches Testament an, in dem auch die pflichtteilsberechtigten Kinder berücksichtigt werden. Existiert beispielsweise eine Immobilie, kann diese auf die nächste Generation übertragen werden. Gleichzeitig kann man jedoch ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauch für seinen Partner festlegen. Diese Alternative sollte man allerdings mit den Erben besprechen, denn falls eine Hypothek auf dem Haus ruht muss diese bedient werden und hier ist in aller Regel der im Grundbucheintrag stehende Eigentümer in der Pflicht. Sollten die Kinder nämlich das Erbe ausschlagen wegen der Schulden und gesetzten Auflagen, dann fällt das gut gemeinte Kartenhaus in sich zusammen.

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