Wie ein Testament beglaubigen?
Viele Menschen, die sich mit dem eigenen Tod befassen und im Zuge dessen ein Testament errichten, plagen sich mit mehr oder weniger großen Ängsten und befürchten, dass ihre Verfügung von Todes wegen am Ende nicht wie gewünscht in die Tat umgesetzt wird. Da man selbst im Erbfall naturgemäß bereits verstorben ist, kann man die Durchsetzung des Testaments nicht kontrollieren, so dass gewisse Zweifel durchaus verständlich sind. Indem man sich frühzeitig mit diesem Thema auseinandersetzt und zu entsprechenden Maßnahmen greift, kann man jedoch schon zu Lebzeiten dafür Sorge tragen, dass der letzte Wille in die Tat umgesetzt wird.
Zunächst einmal sollte der künftige Erblasser darauf bedacht sein, nichts dem Zufall zu überlassen und die gesamte Angelegenheit selbst in die Hand zu nehmen. Auch wenn es durchaus schmerzt, Vorkehrungen für den eigenen Tod zu treffen, ist dies im Rahmen einer soliden Nachlassplanung unverzichtbar. In einem ersten Schritt sollte man sich mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Testamentserrichtung befassen, um hierbei keine gravierenden Fehler zu machen, die die Gültigkeit der Verfügung von Todes wegen in Frage stellen würden. Man kann auch rechtssichere Muster und Vorlagen studieren, um so die einzelnen Bestimmungen näher kennenzulernen. Aufgrund der Vielzahl an juristischen Bestimmungen und den immer wieder stattfindenden Reformen des Erbrechts empfiehlt es sich vor allem für Laien, einen Fachmann hinzuzuziehen. So bietet es sich an, einen Notar aufzusuchen und mit diesem das Testament zu errichten.
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Öffentliches Testament errichten
Ein besonderes Maß an Sicherheit bietet die Erstellung und Beglaubigung des Testaments, denn hierdurch bestätigt ein anerkannter Notar, dass der Erblasser ihm gegenüber seinen letzten Willen erklärt hat und die Verfügung von Todes wegen somit dessen letzten Willen enthält. Ein beglaubigtes Testament ist demnach im Gegensatz zu einem gewöhnlichen, eigenhändigen Testament noch zusätzlich abgesichert. Die Beglaubigung stellt der deutschen Gesetzgebung entsprechend einen wesentlichen Bestandteil eines öffentlichen Testaments dar und unterscheidet dieses von anderen Varianten der letztwilligen Verfügung. So wird ausschließlich ein öffentliches Testament durch einen Notar beglaubigt, das aus diesem Grund auch als notarielles Testament bezeichnet wird.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, ist mit einem beglaubigten Testament also bestens beraten. Natürlich muss man auch bei der Errichtung eines öffentlichen Testamentes einiges beachten. Ob man dieses gemeinsam mit dem Notar erstellt oder die Testamentserstellung selbst übernimmt und dem Notar lediglich das verschlossene Testament mit der Erklärung, das es sich hierbei um den letzten Willen handelt, übergibt, bleibt hierbei dem Testator selbst überlassen. Insbesondere wenn Unsicherheiten bestehen, erweist es sich aber als sinnvoll, die Testamentserstellung gemeinsam mit dem Notar in Angriff zu nehmen. Zudem bescheinigt der Notar im Falle dass man das Testament allein erstellt lediglich die Richtigkeit der Unterschrift, nicht des Inhalts.
Beurkundung des Testaments durch den Notar
Im Rahmen der Erstellung eines öffentlichen Testaments besteht die zentrale Aufgabe des Notars darin, seiner Pflicht gemäß § 17 BeurkG nachzukommen. Folglich führt der Notar zunächst eine umfassende Beratung des künftigen Erblassers durch und informiert diesen ausführlich über die Testamentserrichtung. Sofern der Testator keine verschlossene Schrift übergibt, ist es außerdem die Aufgabe des Notars, sicherzustellen, dass dem letzten Willen des Erblassers im betreffenden Testament rechtswirksam und eindeutig Ausdruck verliehen wird. Zudem liegt es ebenfalls in der Verantwortung des Notars festzustellen, ob der Erblasser geschäfts- und testierfähig ist. Die Testierfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung und verhindert eine Anfechtung.
Nachdem das Testament schriftlich verfasst wurde, muss dieses natürlich noch vom Testator unterzeichnet werden. Der Notar muss dem beiwohnen und daraufhin mit seiner eigenen Unterschrift bestätigen, dass der Erblasser die Verfügung von Todes wegen unterzeichnet hat. Die Unterschrift des Notars dient hierbei demnach als finale Bestätigung des öffentlichen Testaments und bildet dessen Beglaubigung. Folglich ist die Beglaubigung einer letztwilligen Verfügung nur dann möglich, wenn es sich dabei um ein öffentliches Testament handelt. Wer beispielsweise ein eigenhändiges Testament errichtet und dieses beglaubigen lassen möchte, muss sich an einen Notar wenden und macht aus dem eigenhändigen Testament ein öffentliches Testament.