Verfügung von Todes wegen

Die Begriffe: Letztwillige Verfügung oder Verfügung von Todes wegen werden oftmals als Synonym für das Testament genutzt, weshalb vor allem juristische Laien dies für eine andere Bezeichnung des Testaments halten. In vielen Fällen ist mit der Verfügung von Todes wegen zwar das Testament gemeint, um Synonyme handelt es sich hierbei aber dennoch nicht. Der Ausdruck Verfügung von Todes wegen wird vielmehr als Oberbegriff genutzt und beinhaltet somit durchaus auch klassische Testamente. Darüber hinaus fallen aber auch Nottestamente und Erbverträge unter den Begriff Verfügung von Todes wegen.

Besonderheiten einer Verfügung von Todes wegen

Demzufolge kann man eine Verfügung von Todes wegen allgemein als Verfügung oder Anordnung bezeichnen, die sich mit verschiedenen Regelungen für den Todesfall des Verfassers beschäftigt. Im Rahmen einer solchen Verfügung von Todes wegen sorgt der künftige Erblasser somit vor und bringt seine persönlichen Wünsche und Vorstellungen zum Ausdruck.

Die Besonderheit einer Verfügung von Todes wegen besteht darin, dass diese erst mit dem Tod des Verfassers in Kraft tritt. Bei anderen Verfügungen über das Vermögen – wie beispielsweise der Schenkung – ist dies üblicherweise nicht der Fall, so dass sich Verfügungen von Todes wegen bereits in dieser Hinsicht erheblich von anderen Verfügungen unterscheiden. Zudem stellen Verfügungen von Todes wegen in der Bundesrepublik Deutschland die einzige Möglichkeit dar, als künftiger Erblasser eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und somit von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Mit solchen Verfügungen wird demzufolge der im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Testierfreiheit Rechnung getragen, obgleich diese wiederum durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt wird.

Mögliche Formen einer Verfügung von Todes wegen

Grundsätzlich unterscheidet man bei Verfügungen von Todes wegen drei Formen. Als erstes ist hier das ordentliche Testament verfassen zu nennen, bei dem es sich entweder um ein eigenhändiges Testament oder ein öffentliches Testament handelt. Für die meisten Menschen ist diese Form der Inbegriff einer Verfügung von Todes wegen. Während das eigenhändige Testament vollkommen allein vom Testator erstellt werden kann und lediglich handschriftlich vorliegen muss, erfordert das öffentliche Testament eine notarielle Beglaubigung. Zusätzlich akzeptiert der deutsche Gesetzgeber unter gewissen Umständen auch gemeinschaftliche Testamente, sofern diese von Ehegatten oder Lebenspartnern errichtet werden.

Darüber hinaus besteht ebenfalls die Möglichkeit zur Errichtung eines Nottestaments, sofern es die gegebene Situation dem künftigen Erblasser unmöglich macht, ein ordentliches Testament zu errichten. Gemäß §§ 2249 ff BGB stehen in diesem Zusammenhang das Bürgermeistertestament, das Seetestament und das Drei-Zeugen-Testament zur Auswahl. Heutzutage sind Nottestamente aber nicht mehr gebräuchlich und kommen nur noch in Ausnahmefällen und wie der Name schon sagt nur in Notfällen vor.

Verfügung von Todes wegen mit Erbvertrag

Anders verhält sich dies bei der letzten möglichen Form einer Verfügung von Todes wegen, dem Erbvertrag. Wie der Name bereits aussagt, handelt es sich hierbei um einen Vertrag, so dass eine derartige Verfügung von Todes wegen zweiseitig errichtet wird. Üblicherweise ist lediglich der Testator an der Errichtung des Testaments beteiligt, weshalb es sich dabei um eine einseitige Erklärung handelt. Bei einem Erbvertrag ist dies nicht der Fall, was für einige Besonderheiten sorgt. Der künftige Erblasser geht mit einem Erbvertrag eine Bindung dem Vertragspartner gegenüber ein. Dies entspricht zwar keiner juristischen Verpflichtung, doch sich auf ein Widerrufsrecht einer solchen Verfügung von Todes wegen zu berufen, ist nicht so leicht möglich. Der jeweilige Vertragspartner muss dem Rücktritt zustimmen, schließlich bedeutet der Erbvertrag für den Begünstigten eine Anwartschaft für diesen. In Anbetracht dessen sind sorgfältige Überlegungen im Vorfeld der Erstellung eines Erbvertrags unbedingt erforderlich.

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