Unbestimmtes Testament kann nichtig sein
Geht es um die Errichtung eines Testaments, müssen künftige Erblasser viele Regeln und Vorgaben berücksichtigen. Das Fünfte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gibt detailliert Auskunft über das deutsche Erbrecht und ist somit der zentrale Leitfaden für all diejenigen, die für den eigenen Tod vorsorgen und in diesem Zusammenhang ihren Nachlass zu Lebzeiten regeln möchten. Aufgrund der Komplexität des Erbrechts ist es im Allgemeinen ratsam, sich juristische Hilfe zu suchen und gemeinsam mit einem erfahrenen Anwalt oder Notar eine Verfügung von Todes wegen zu verfassen. Auf diese Art und Weise kommen Verbraucher in den Genuss einer adäquaten Rechtsberatung und laufen außerdem nicht Gefahr, gegen den Bestimmtheitsgrundsatz zu verstoßen.
Unbestimmte Formulierungen im Testament können problematisch sein
Künftige Erblasser sollten sich immer bewusst machen, dass sie vor allem bei einem eigenhändigen Testament größten Wert auf unmissverständliche und eindeutige Formulierungen legen müssen. Bei Anfall der Erbschaft sind sie selbst schließlich verstorben und können nicht mehr klarstellen, wie die letztwillige Verfügung gemeint ist. Insbesondere das Drittbestimmungsverbot muss diesbezüglich beachtet werden, denn demnach kann der Testator die Erbenbestimmung keinem Dritten übertragen. Aus der Verfügung von Todes wegen muss eindeutig hervorgehen, welche Personen als Erben eingesetzt werden. Ist dies nicht der Fall, kann das Testament zu unbestimmt sein und somit für nichtig erklärt werden.
Wie auf „haufe.de“ zu lesen ist, hat ein nicht ausreichend bestimmtes Testament unlängst für juristische Auseinandersetzungen gesorgt. In dem konkreten Fall hatte der verstorbene Erblasser zwei letztwillige Verfügungen hinterlassen. Das erste Testament sah ein Vermächtnis in Höhe von 5.200 Euro für die Lebensgefährtin vor, während die Nichten und Neffen jeweils ein Viertel des Nachlasses erben sollten. In seinem zweiten Testament verfügte der Erblasser allerdings etwas anderes und legte fest, dass diejenigen, die sich bis zu seinem Tod um ihn gekümmert haben, sein Haus sowie seinen gesamten Nachlass erben sollen. Trotz dieser schwammigen Formulierung befand das zuständige Nachlassgericht das zweite Testament für wirksam. Im Rahmen einer Anhörung hatte das Gericht festgestellt, dass die Lebensgefährtin sowie ein Neffe sich bis zum Tod um den Erblasser gekümmert haben und somit als Erben einzusetzen sind.
Der Neffe war jedoch nicht damit einverstanden, dass auch die Lebensgefährtin erbte und ging somit gerichtlich dagegen vor. Das Oberlandesgericht soll sich daraufhin intensiv mit dem Fall befasst haben und zu dem Schluss gekommen sein, dass das zweite Testament zu unbestimmt sei. Aus diesem Grund legte das OLG fest, dass das erste Testament für den betreffenden Erbfall relevant sei. Das zweite Testament wurde somit aufgrund der Unbestimmtheit für nichtig erklärt.