Testamentsauflage: Wer erbt die Immobilie?
Eine Auflage im Erbrecht ist eine Anordnung des Erblassers an den Erben oder den Vermächtnisnehmer, eine bestimmte Leistung zu erbringen, ohne dass ein anderer ein Anrecht auf die Leistung hat. Der Erblasser kann durch eine Auflage in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) dem Beschwerten (i.d.R. dem Erben) jede rechtlich zulässige Handlung (Tun oder Unterlassen) auferlegen. Zudem kann ein Erblasser dem Erben auch Vorteile durch die Auflage verschaffen.
Beispiele: „“Das Unterlassen des Verkaufs eines Grundstücks““ oder „“Altenpflege als Auflage des Erblassers„“ oder zu bestimmen: Wer übernimmt die Grabpflege? Immobilien erben mit Steuervorteil
Der Erblasser kann in einem Testament den Erben mit gewissen Auflagen beschweren, indem er beispielsweise anordnet, dass sein Sohn Alleinerbe des Millionenvermögens wird, dieser aber verpflichtet ist, zum Begräbnis des Erblassers ein Symphonieorchester aufspielen zu lassen. Weitere zulässige Auflagen sind z.B. mit einem Teil des vererbten Vermögens eine Stiftung zu errichten oder aber ein Grundstück während eines bestimmten Zeitraums nicht zu veräußern.
Die Auflage im Erbrecht ist im § 1940 BGB legal definiert. Der Erbe, der Miterbe und derjenige, welchem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde (der sog. „“Neiderbe““) können die Vollziehung einer Auflage verlangen. Wenn z.B. Person A, die mit der Unzulässigkeit eines Grundstücksverkaufs, ihre Auflage nicht erfüllt, dann kann von Person B, die Erbe wäre wenn nicht Person A geerbt hätte, die Erfüllung der Auflage gerichtlich durchgesetzt werden. Eine Auflage liegt allerdings dann nicht vor, wenn der Erblasser nur einen unverbindlichen Wunsch zum Ausdruck gebracht hat und gar keine Verpflichtung zur Leistung festlegen wollte.
Besteht der gesamte Erbteil des verstorbenen Ehegatten aus Zugewinn, weil zu Beginn der Ehe kein Vermögen vorhanden war, kann der Erbausgleich durch das zusätzliche erbrechtliche Viertel für den überlebenden Ehegatten ungünstiger sein als der errechnete (echte) Zugewinn plus kleinem Pflichtteil. Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall – Zugewinngemeinschaft vorausgesetzt – ausschlagen, was ihm der verstorbene Ehegatte durch Testament oder Erbvertrag zugewendet hat und dafür den konkret errechneten Zugewinn und außerdem den kleinen Pflichtteil verlangen. Dies ist selbst dann möglich, wenn ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nach einer Ausschlagung kein Pflichtteil zustünde (§ 1371 Abs. 3 BGB).
Beispiel: Ein Erblasser setzt in seinem Testament seine Ehefrau und die vier Kinder zu je 1/5 zu Erben ein. Der Nachlass beträgt 120.000 Euro, worin 80.000 Euro Mehr-Zugewinn des Erblassers enthalten sind.
- Die Witwe erhält bei Annahme der Erbschaft: Einen Erbteil von