Testament widerrufen
Durch die Errichtung eines Testaments kann man bereits zu Lebzeiten für den eigenen Todesfall vorsorgen und bestimmen, was mit dem eigenen Hab und Gut geschehen soll. Anstatt sich auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen, kann man die Nachlass-Regelung zum Vererben selbst in die Hand nehmen und seine Verfügungsgewalt somit in vollem Umfang ausnutzen. Zunächst einmal mag es eine merkwürdige und vielleicht auch beängstigende Vorstellung sein, sich mit dem eigenen Tod auseinanderzusetzen und diesen gewissermaßen vorzubereiten, doch im Endeffekt erweist sich das Testament verfassen als richtiger Schritt und verschafft dem Testator Sicherheit und die Gewissheit, dass er alles geregelt hat. Dies ist ganz besonders bei Nachlässen mit Auslandsbezug wichtig, denn hier kommt auch noch das Internationale Erbrecht ins Spiel.
In Anbetracht dessen empfiehlt es sich, möglichst früh zu Lebzeiten eine Verfügung von Todes wegen zu verfassen, schließlich kann man nie wissen, wann es einen trifft. Nur wer sich frühzeitig mit dieser Thematik befasst und entsprechende Maßnahmen ergreift, kann im Falle eines Falles sicher sein, dass sein letzter Wille auch tatsächlich Anwendung findet. Auch in jungen Jahren kann man praktisch jederzeit in eine Situation kommen, in der das eigene Leben bedroht ist und man mitunter auf der Schwelle zum Tod steht.
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Widerruf des Testaments
Folglich ist es sehr sinnvoll, sich schon früh mit der Testamentserrichtung zu befassen und so für den Ernstfall vorzusorgen. Im Laufe des Lebens ergeben sich aber immer wieder mehr oder weniger große Veränderungen, die mitunter auch die Wünsche bezüglich der Verteilung des Nachlasses beeinflussen. Partnerschaften, Nachwuchs, Trennungen und Todesfälle sind die wohl häufigsten Anlässe dafür, dass man den Wunsch verspürt, sein bisheriges Testament zu widerrufen. Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen soll schließlich den Lebensumständen gerecht werden und vor allem all die Menschen berücksichtigen, die einem besonders am Herzen liegen. Deshalb sollte man die Nachlassplanung an Lebenssituationen anpassen.
Der Widerruf eines Testaments erweist sich in der Praxis als unkompliziert und kann jederzeit erfolgen. Im Allgemeinen genügt es hierbei, einfach eine neue Verfügung von Todes wegen zu errichten. Indem man in dieser den Widerruf des alten Testaments ausdrücklich erklärt oder einfach neue Regelungen definiert, lassen sich die Verfügungen leicht ändern. Die Angabe des Datums ist folglich von zentraler Wichtigkeit, denn nur so kann später nachverfolgt werden, welches Testament die aktuellste Verfügung von Todes wegen ist. Die wird auch in jedem Mustertestament oder in rechtssicheren Vorlagen ausdrücklich betont. Ersetzt man ein Testament einfach durch eine neue letztwillige Verfügung und spart sich somit den Widerruf, kann es unter Umständen dazu kommen, dass beide Testamente im Erbfall Anwendung finden. Grund hierfür ist die Tatsache, dass das jüngere Testament bei widersprüchlichen Regelungen zwar Priorität hat, die anderen Teile des vorhergehenden Testaments aber nicht automatisch außer Kraft setzt.
Wer dem entgegenwirken möchte, muss sein bisheriges Testament entweder den veränderten Wünschen anpassen oder vernichten. Handelt es sich bei dem vorgehenden Testament jedoch nicht um ein eigenhändiges Testament, sondern ein öffentliches Testament, muss der Widerruf auf andere Art und Weise erfolgen. Um das betreffende Testament zu widerrufen, muss der Testator dann die amtliche Verwahrung des veralteten Testaments beenden und es aus dieser zurücknehmen.
Gemeinschaftliches Testament widerrufen
Da es sich bei dem klassischen Testament um eine einseitige Verfügung handelt, gestaltet sich der Widerruf einer solchen letztwilligen Verfügung recht einfach und kann zu jederzeit stattfinden. Anders sieht dies aber wiederum bei gemeinschaftlichen Testamenten aus, da diese wechselseitige Bestimmungen enthalten. Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber dem Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gewisse Grenzen bezüglich der Bindungswirkung gesetzt.
So kann ein gemeinschaftliches Testament nur solange beide Testatoren leben widerrufen werden. Ist einer der beiden Partner verstorben, besteht keine Möglichkeit mehr zum Widerruf, so dass das gemeinschaftliche Testament für den überlebenden Partner bindend ist. Solange beide Ehegatten oder Lebenspartner leben, können diese das gemeinschaftliche Testament widerrufen. Erfolgt der Widerruf von beiden Partnern, kann dieser formlos stattfinden. Will aber nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner das Testament widerrufen, bedarf dies der notariellen Beurkundung.