Testament und Erbfolge

Mit dem Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches existiert in der Bundesrepublik Deutschland eine detaillierte Gesetzesgrundlage zum nationalen Erbschaftsrecht, die sich unter anderem auch der gesetzlichen Erbfolge widmet. So finden sich hierin unter anderem Regelungen zum Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge, die in Deutschland eine Verwandtenerbfolge beinhaltet und dem juristisch verankerten Pflichtteilsrecht. Folglich geht der Gesetzgeber ausführlich auf die verschiedenen Aspekte des Erbrechts ein, wodurch vor allem für Laien der Eindruck entsteht, dass diesbezüglich kein Handlungsbedarf existiert. Grundsätzlich ist dies zwar nicht falsch, doch die persönlichen Wünsche im Bezug auf den eigenen Nachlass dürften in vielen Fällen von der gesetzlichen Erbfolge abweichen.

Erbfolge per Testament bestimmen

Dies bedeutet aber keineswegs zwangsläufig, dass man sich mit den gesetzlichen Bestimmungen abfinden muss, denn in der Bundesrepublik Deutschland gilt die Testierfreiheit gemäß § 1937 BGB. Dieses Gesetz besagt, dass jeder Bürger die Möglichkeit hat, seine Erben selbst zu bestimmen, indem er eine rechtskräftige Verfügung von Todes wegen erstellt. Folglich besteht in Deutschland die Option, die Erbfolge mithilfe eines Testaments zu bestimmen und der Staat nur dann eingreift, wenn ein Erblasser dies rechtzeitig versäumt hat. In diesem Zusammenhang spricht man im Juristendeutsch dann von einer „gewillkürten Erbfolge“. Wer diese Maßnahmen allerdings rechtzeitig ergreift, muss später nicht in einer lebensbedrohlich prekären Lage auf ein Nottestament zurückgreifen.

Wesentliches Ziel eines jeden Testaments ist demnach das Abweichen von den Gesetzen und somit die Festlegung einer solchen gewillkürten Erbfolge, schließlich ist diese die Basis für die individuelle Erbeinsetzung durch den künftigen Erblasser im Rahmen der gesetzlichen Testierfreiheit. Wenn die persönlichen Wünsche und Vorstellungen, die die Verteilung des eigenen Hab und Gut nach dem Ableben betreffen, nicht mit den im BGB definierten Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge übereinstimmen, ist es am Erblasser, Abhilfe zu schaffen und eine gewillkürte Erbfolge zu definieren, indem er einen Erbvertrag schließt oder ein Testament erstellt. Hierfür empfehlen wir zudem rechtssichere Vorlagen zu verwenden, damit das Testament später auch die volle Rechtskraft entfaltet.

Von der gesetzlichen Erbfolge abweichen

In § 1937 BGB legt der deutsche Gesetzgeber eindeutig fest, dass es dem Testator im Zuge der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen obliegt, seine Erben zu bestimmen. Folglich kann eine testamentarisch festgelegte Erbfolge in der Tat willkürlich definiert werden und unterliegt lediglich den Vorstellungen des künftigen Erblassers. Zudem kann im Testament auch ein Vermächtnis an Dritte vergeben werden, welches diese später vom Erben einfordern können.

Trotz dieses hohen Maßes an Freiheit, das dem Erblasser so vom deutschen Gesetzgeber gewährt wird, existieren in diesem Zusammenhang natürlich auch gewisse Einschränkungen. In erster Linie ist hier das Pflichtteilsrecht zu nennen, das mehr oder weniger massiv in die juristisch verankerte Testierfreiheit eingreift. So ist hierin vorgesehen, dass die nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers auf jeden Fall an dessen Nachlass beteiligt werden. Dies ist nur der Fall, wenn diese in dem Erbfall pflichtteilsberechtigt sind. Selbst eine testamentarische Enterbung kann hier bis auf wenige Ausnahmen nichts bewirken, so dass in der Bundesrepublik Deutschland eigentlich keine uneingeschränkte Testierfreiheit besteht. Das Enterben von gesetzlich Berechtigten ist nämlich gar nicht so einfach und bedarf einiger gesetzlicher Kenntnis und auf jeden Fall das Einschalten eines Juristen. Nichtsdestotrotz ist das Testament natürlich die ideale und zudem einzige Möglichkeit, zu Lebzeiten selbst Einfluss auf die erwünschte Erbfolge zur Vermögensnachfolge zu nehmen.

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