Testament sollte zu Lebzeiten besprochen werden

Dem deutschen Erbrecht entsprechend steht es jedem Menschen frei, eine Verfügung von Todes willen zu errichten. Gemäß § 1937 BGB kann man durch ein solches Testament eine individuelle Erbeinsetzung vornehmen und zu Lebzeiten bestimmen, welche Personen aus dem Verwandten- und Freundeskreis in welchem Umfang am Nachlass beteiligt werden sollen. Der in Art. 14 GG grundrechtlich definierten Privatautonomie sind künftige Erblasser bei der inhaltlichen Gestaltung ihres Testaments absolut frei und können somit ihren persönlichen Wünschen und Vorstellungen unabhängig von der gesetzlichen Erbfolge Ausdruck verleihen.

Trotz all dieser Freiheiten muss man als künftiger Erblasser einige Dinge beachten und bedenken, wenn es um die Nachlassvorsorge geht. So gilt es vor allem, die geltenden Formvorschriften einzuhalten. Im Falle eines öffentlichen Testaments erhält man die Unterstützung des Notars und kann im Rahmen des Beratungsgesprächs etwaige Fragen klären. Zudem besteht so die Möglichkeit, die Form und Gestaltung der Verfügung von Todes wegen fachmännisch überprüfen zu lassen. Im Gegensatz dazu wird ein eigenhändiges Testament in den meisten Fällen im Alleingang errichtet. Neben den Formvorschriften muss man dabei dem Pflichtteilsrecht besondere Aufmerksamkeit schenken, weil dieses die erbrechtliche Testierfreiheit einschränkt.

Erblasser sollten über ihren letzten Willen sprechen

Es ist natürlich jedem künftigen Erblasser freigestellt, ob und inwiefern er seine Angehörigen in seinen letzten Willen einweiht. So ist es durchaus möglich, ein eigenhändiges Testament zu errichten, in den eigenen vier Wänden aufzubewahren und darauf zu vertrauen, dass dieses nach dem eigenen Tod gefunden wird, so dass es Anwendung finden kann. Es kann sich allerdings lohnen, zu Lebzeiten den eigenen Tod zu thematisieren und im Rahmen eines ausführlichen Gesprächs den persönlichen letzten Willen darzulegen. Dabei geht es nicht darum, das Einverständnis Dritter einzuholen, sondern vielmehr darum, die Angehörigen auf den Inhalt des Testaments vorzubereiten. Zudem hat man so die Gelegenheit, sich zu äußern und klarzustellen, welche konkreten Vorstellungen man hinsichtlich des eigenen Nachlasses hat.

Eine Aussprache zu Lebzeiten kann Erbstreitigkeiten verhindern

Ein solches Gespräch hat im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens zwar keine Relevanz, da das vorliegende Testament und die juristischen Vorgaben des Erbrechts maßgebend sind. Dennoch ist es ratsam, eine Aussprache in die Wege zu leiten. Hierdurch erfahren die Angehörigen frühzeitig vom letzten Willen des künftigen Erblassers. So bleibt noch viel Zeit, sich mit den Wünschen des Erblassers vertraut zu machen, was wiederum zu einer Entspannung der gesamten Lage führen kann. Erblasser können hierdurch etwaigen Erbstreitigkeiten vorbeugen und einen Beitrag zum nachhaltigen Familienfrieden leisten.

4.6/532 ratings