Testament ohne Notar – was ist zu beachten?
Der deutsche Gesetzgeber hat das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ausführlich geregelt und mit dem Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches eine umfassende Gesetzesgrundlage geschaffen. Trotz aller Gesetze und Richtlinien genießen künftige Erblasser in der Bundesrepublik Deutschland ein hohes Maß an Freiheit, dessen Basis in § 1937 BGB zu finden ist. Dieser Paragraph legt fest, dass jeder künftige Erblasser mithilfe einer Verfügung von Todes wegen eine Erbeinsetzung vornehmen kann.
Als Testator hat man die grundlegende Wahl zwischen einem eigenhändigen und einem öffentlichen Testament. Bei beiden Varianten handelt es sich um ordentliche Testamente, die künftigen Erblassern die Möglichkeit geben, frühzeitig zu Lebzeiten vorzusorgen und den eigenen Erbfall in ihrem Sinne zu regeln. Damit die testamentarischen Verfügungen auch in die Tat umgesetzt werden, ist es von großer Wichtigkeit, sich bei der Testamentserrichtung an die jeweils geltenden Formvorschriften zu halten. Bei einem öffentlichen Testament kann man sich diesbezüglich auf den Notar oder einen im Erbrecht versierten Anwalt verlassen und wird auf Wunsch von diesem tatkräftig unterstützt.
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Formvorschriften für das eigenhändige Testament
Entscheidet man sich aber für ein eigenhändiges Testament, verzichtet man üblicherweise auf die Unterstützung eines erfahrenen Juristen und nimmt die Testamentserrichtung vollständig selbst in die Hand. Als juristischer Laie muss man hierbei natürlich einiges beachten, um nicht zu riskieren, dass die Verfügung von Todes wegen am Ende für ungültig erklärt wird. Aus diesem Grund ist eine intensive Auseinandersetzung mit dem im BGB verankerten Erbrecht unerlässlich.
Insbesondere § 2247 BGB ist hier von zentraler Bedeutung, schließlich wird in diesem Gesetz das eigenhändige Testament geregelt. Wer ein Testament ohne Notar errichten möchte und nun erfahren will, was es hierbei zu beachten gilt, findet in § 2247 BGB Antworten auf seine Fragen. Ein ausführliches Studium dieses Paragraphen ist unerlässlich, schließlich ist dies die Basis für die Rechtsgültigkeit des eigenhändigen Testaments.
Geht es um die Errichtung eines eigenhändigen Testaments, ist es essentiell, dass dieses vom Testator persönlich komplett handschriftlich erstellt wird.
Zudem muss die Verfügung von Todes wegen unterschrieben werden und sollte Angaben zum Ort und der Zeit der Testamentserrichtung beinhalten. Gerade bei diesem Dokument ist eine rechtsgültige Unterschrift essentiell wichtig. Weiterhin gilt es zu berücksichtigen, dass eine Testierfähigkeit nach § 2229 BGB zwingende Voraussetzung für die Errichtung eines rechtskräftigen Testaments ist. Einschränkungen der Testierfreiheit, wie zum Beispiel durch das in §§ 2303 bis 2338 BGB geregelte Anrecht auf den Pflichtteil, müssen im Zuge dessen selbstverständlich auch berücksichtigt werden. Gerade der Pflichtanteil beim Erbe wird durch das Berliner Testament und die Pflichtteilsklausel mehr oder minder erfolgreich gerne versucht wird zu umgehen, denn die Pflichtteilsberechtigten sind nicht gezwungen, sich an diese Vorgaben zu halten.
Wer als juristischer Laie ein Testament ohne Notar errichtet, muss folglich eine Vielzahl unterschiedlicher Punkte und Aspekte berücksichtigen. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, sich in das deutsche Erbrecht heute einzuarbeiten und diesbezüglich ein gewisses Wissen aufzubauen. Zudem empfehlen wir als Vorlage für das privatschriftliche Testament geprüfte und rechtssichere Vorlagen zu verwenden, denn hierbei kann man ein Höchstmaß an Sicherheit erwarten, dass ein solches Testament letztendlich auch rechtskräftig sein wird, wenn man sich an die Vorgaben hält.
Wie anerkannt ist ein Testament ohne Notar?
Viele Menschen haben die Vorstellung, dass ein Testament stets notariell beurkundet werden muss. Dementsprechend nehmen sie an, ein Testament ohne Notar sei unwirksam. Dem ist aber nicht so, denn auch bei einem eigenhändigen Testament handelt es sich um ein ordentliches Testament gemäß § 2231 BGB.
Demnach ist auch ein Testament, das in Eigenregie und ohne notarielle Unterstützung entstanden ist, rechtskräftig. Maßgebend ist dabei natürlich, dass keine Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen (§ 2229 BGB) und das eigenhändige Testament den offiziellen Formvorschriften (§ 2247 BGB) entspricht.
Welche Vorteile bietet ein Testament ohne Notar?
Indem man für die Testamentserrichtung einen Notar sucht, der das Ganze begleitet und schlussendlich auch beurkundet, verschafft man sich eine maximale Rechtssicherheit. Nichtsdestotrotz kann auch ein Testament ohne Notar punkten, weshalb es so beliebt ist. So kostet es oftmals Überwindung, einen Notartermin zu vereinbaren und einen Notar zu konsultieren.
Im Falle eines eigenhändigen Testaments ist dies nicht erforderlich, so dass es diese Hemmschwelle nicht zu überwinden gilt, die so manchen Erblasser von der Testamentserrichtung abhält. Außerdem sind die Notarkosten nicht zu verachten, die Testatoren bei einer eigenhändigen Verfügung von Todes wegen nicht fürchten müssen. Ohne Notar fallen bei der Testamentserrichtung keine Kosten an, wodurch vermieden wird, dass die Nachlassvorsorge zu einer Frage des Geldes wird.
Wie kann ein gemeinschaftliches Testament ohne Notar errichtet werden?
Ein gemeinschaftliches Testament betrifft nicht nur eine einzelne Person, sondern gilt für zwei Erblasser, die miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. In Anbetracht dessen haben Fehler hier besonders weitreichende Folgen, weshalb es naheliegt, ein Berliner Testament mithilfe eines Notars zu errichten.
Die notarielle Beurkundung ist allerdings kein Muss, denn gemäß § 2267 BGB können die Erblasser ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichten und so auf einen Notar verzichten.
Achtung! Zwei Tipps aus der Redaktion
Die Testamentserrichtung ohne Notar ist besonders weit verbreitet und sorgt für eine schnelle und simple Lösung. Allerdings hat das Ganze auch seine Tücken, denn durch die notarielle Beurkundung wird die Testierfähigkeit des Erblassers offiziell bestätigt.
Außerdem findet eine Beratung statt, während die Verfügung von Todes wegen automatisch in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht kommt. All dies trifft nicht auf ein Testament ohne Notar zu. Umso hilfreicher kommen somit die folgenden Tipps aus der Erbrecht-Heute.de-Redaktion daher.
Nutzen Sie Vordrucke zur groben Orientierung für Ihr eigenes Testament!
Als juristischer Laie tut man sich mit der Formulierung des letzten Willens recht schwer. Wer dennoch ein Testament ohne Notar errichten will, findet in der einschlägigen Ratgeber-Literatur sowie online diverse Vordrucke und Muster. Diese Vorlagen eignen sich gut zur groben Orientierung und vermitteln einen Eindruck von einem Testament.
Allerdings darf man nicht vergessen, dass die Beispielformulierungen keine Rücksicht auf den jeweiligen Einzelfall nehmen. Außerdem muss ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB handschriftlich geschrieben und eigenhändig unterzeichnet werden.
Denken Sie über eine amtliche Verwahrung Ihres eigenhändigen Testaments nach!
Eigenhändige Testamente werden häufig mehr oder weniger heimlich errichtet und dann an einem sicheren Ort in der Wohnung gewissermaßen versteckt. Dadurch besteht das Risiko, dass die Verfügung von Todes wegen unentdeckt bleibt und somit die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. Zudem besteht die Gefahr, dass der etwaige Finder des Testaments dieses verschwinden lässt oder manipuliert, um sich erbrechtliche Vorteile zu verschaffen. Um solche Szenarien auszuschließen, muss man als Testator nicht zwingend einen Notar konsultieren, sondern kann sich zwecks einer amtlichen Verwahrung des eigenhändigen Testaments an das Nachlassgericht wenden.