Testament in Österreich

Das Erbrecht Österreichs ist wie auch in Deutschland ein komplexes Thema, das von jedem Staat individuell geregelt wird. Folglich unterscheiden sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Errichtung eines Testaments ebenfalls von Land zu Land. In der Bundesrepublik Deutschland ist beispielsweise das Bürgerliche Gesetzbuch im Zusammenhang mit dem Erbrecht das Maß aller Dinge und bestimmt somit auch die Bedingungen für die Testamentserrichtung. Geht es um ein rechtsgültiges Testament und dessen Errichtung in Österreich, finden dahingegen die Gesetze des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) der österreichischen Alpenrepublik Anwendung.

Bei dem ABGB handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil der österreichischen Rechtsprechung, der seit 1812 und bis heute vor allem im Bereich des österreichischen Zivilrechts maßgebend ist. Daher ist es selbstverständlich, dass auch das Testament Gegenstand des in Österreich geltenden ABGB ist. Aus dieser Gesetzesgrundlage ergeben sich somit auch die juristischen Modalitäten für die in Österreich zulässigen Varianten des Testaments.

Falls ein Erblasser in verschiedenen Ländern Werte hinterlassen, kommt das Internationale Erbrecht zum Tragen und das Erbrecht aller beteiligten Länder muss von den Erben beachtet werden. Wir empfehlen zur weiteren Vertiefung folgenden Artikel: Internationales Erbrecht: Österreich.

Das Testament in der österreichischen Rechtsprechung

Wer vorausschauend plant und die Nachlassregelung selbst in die Hand nehmen möchte, um sicherzustellen, dass alles wie gewünscht abläuft, findet in Österreich im ABGB alle relevanten Gesetze und Bestimmungen. Auch zum österreichischen Nachlassverfahren muss nicht zwingend die gesetzliche Erbfolge Anwendung finden. Jeder Erblasser kann demnach in Österreich ein Testament errichten und so eine rechtsgültige Verfügung von Todes wegen hinterlassen.

Der österreichische Gesetzgeber akzeptiert verschiedene Varianten von Testamenten, so dass künftige Erblasser gewissermaßen die Wahl haben. Verbraucher, die sich für ein Testament entschieden haben, müssen daher zwischen dem eigenhändigen, öffentlichen und fremdhändigen Testament wählen. Das öffentliche und das eigenhändige Testament sind auch in der Bundesrepublik Deutschland bekannt und gestalten sich in Österreich sehr ähnlich. So spricht man in Österreich von einem öffentlichen Testament, wenn die Verfügung von Todes wegen von einem Gericht oder Notar errichtet wird. Der zentrale Vorteil hierbei besteht darin, dass man als Testator einen kompetenten Experten an seiner Seite hat. Im Gegensatz dazu kommt der künftige Erblasser bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments ohne eine solche Unterstützung aus. Bei dieser Variante ist es lediglich erforderlich, dass der Testator seine letztwillige Verfügung handschriftlich niederschreibt und unterschreibt.

Das fremdhändige Testament ist eine besondere Form der Testamentserrichtung, die beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt ist. In Österreich haben künftige Erblasser dahingegen die Möglichkeit, ihre Verfügung von Todes wegen durch eine dritte Person niederschreiben zu lassen. Ob das fremdhändige Testament maschinengeschrieben ist oder handschriftlich vorliegt, spielt hierbei keine Rolle. Eine zwingende Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit eines solchen fremdhändigen Testaments in Österreich ist jedoch die Anwesenheit von mindestens drei Zeugen während der Testamentserrichtung. Das Drei Zeugen- oder Bürgermeistertestament kennt man in Deutschland nur beim Nottestament.

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