Testament Erbfolge – eigene Verfügungen
Der wesentliche Sinn und Zweck eines Testaments besteht darin, die gesetzliche Erbfolge auszuschließen. Erblasser, die die gesetzlichen Regelungen für ihren Nachlass nicht möchten, können diese durch eine gewillkürte Erbfolge ersetzen. Diese verdankt ihren Namen der Tatsache, dass der Erblasser im Rahmen seines Testaments willkürlich festlegen kann, wer wie viel erbt, und hierbei keinen Richtlinien unterliegt.
Allerdings ist der Erblasser in Bezug auf das Pflichtteilsrecht in seinen Verfügungen ein wenig eingeschränkt. Die engsten Verwandten haben das Recht an der Teilhabe am Vermögen. Dies ist gesetzlich verankert und nur sehr schwer, also nur in Ausnahmen zu verhindern.
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Testament kann die Erbfolge verändern
Anders als in der gesetzlichen Erbfolge können hier also auch Menschen, die mit dem Erblasser nicht verwandt sind, am Nachlass beteiligt werden. Demnach gibt die gewillkürte Erbfolge dem Erblasser ein Maximum an Gestaltungsfreiheit.
Durch die Bezeichnung „gewillkürte Erbfolge“ entsteht also der Eindruck, dass der Erblasser bei seinen testamentarischen Anordnungen keinerlei Vorschriften unterliegt und frei entscheiden kann. Grundsätzlich ist dies zwar auch der Fall, doch der deutsche Gesetzgeber verfolgt einige Grundsätze, die auch bei einer gewillkürten Erbfolge gelten. So erhalten die nächsten Verwandten, die von Gesetzes wegen über eine Pflichtteilsberechtigung verfügen, einen gewissen Mindestanteil am Erbe. Dies ist immer dann der Fall wenn der Erblasser diese testamentarisch enterbt hat.
Zudem erben auch Personen, die in der letztwilligen Verfügung nicht einmal erwähnt werden, sofern sie zum engsten Verwandtenkreis des Erblassers zählen. Die Erben sind gesetzlich in Ordnungen eingeteilt und die Erben der ersten Ordnung, dies sind die Kinder des Erblassers werden nur dann ausgeschlossen, wenn schwere Verfehlungen vorliegen.
Ein besonderes Erbrecht in der Erbfolge steht auch dem hinterbliebenen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner zu.
Eigene Verfügungen haben Vorrang vor den gesetzlichen
Entgegen der landläufigen Meinung sind die Verfügungen im privatschriftlichen Testament genauso gültig, wie im notariellen. Diese beiden so genannten ordentlichen Testamentsformen sind gleichberechtigt und setzen das Erbrecht Gesetz ein Stück weit außer Kraft. Das privatschriftliche Testament sollte allerdings die Formvorschriften einhalten.