Testament einer Zugewinngemeinschaft

Grundsätzlich berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge ausschließlich die Verwandten des verstorbenen Erblassers und lässt alle anderen Personen außer Acht. Einzige Ausnahme bilden hierbei der überlebende Ehegatte und der überlebende eingetragene Lebenspartner, denn das Erbrecht dieser Personen ist ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch juristisch verankert. Obgleich der Gesetzgeber den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner und Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt, kann es dennoch sinnvoll sein, sich nicht auf die gesetzlichen Vorgaben zu verlassen und stattdessen ein Testament zu errichten. Grundsätzlich handelt es sich hierzulande um ein deutsches Familienerbrecht.

Abgesehen von den Vorkehrungen, die man für den Ernstfall trifft oder auch nicht trifft, ist auch der eheliche Güterstand für das Erbrecht des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners entscheidend. In der Bundesrepublik Deutschland entsteht durch die Heirat beziehungsweise Eintragung der Lebenspartnerschaft automatisch eine Zugewinngemeinschaft. Lebenspartner und Eheleute, die von diesem gesetzlichen Güterstand Abstand nehmen wollen und stattdessen einen anderen Güterstand bevorzugen, müssen dies vertraglich vereinbaren. Hier bietet sich beispielsweise der Ehevertrag Gütertrennung an. 

Erbrecht einer Zugewinngemeinschaft

Die große Besonderheit der Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass die beiden Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner weiterhin jeweils alleinige Eigentümer ihres Besitzes bleiben. Gleichzeitig sieht der Gesetzgeber aber auch einige Verfügungsverbote vor und schränkt die Freiheit der Partner somit gewissermaßen ein. In der Praxis hat dies zur Folge, dass Verfügungen über das Vermögen mitunter der Zustimmung des anderen Ehegatten oder Lebenspartners bedürfen und ohne dessen Genehmigung nicht rechtsgültig sind.

Darüber hinaus ist auch der Zugewinnausgleich als Besonderheit des in Deutschland gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu nennen. Zu einem solchen Zugewinnausgleich kommt es immer dann, wenn der Güterstand aufgehoben wird und somit die Ehe beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaft endet. Dies ist nicht nur im Zuge einer Trennung der Fall, sondern ebenfalls im Todesfall eines Partners. Aus diesem Grund verfügt der Zugewinnausgleich auch im Zusammenhang mit dem Zugewinn beim Erbrecht über eine große Relevanz.

Verstirbt der Ehegatte oder Lebenspartner, ohne ein Testament hinterlassen zu haben, greift zunächst einmal die gesetzliche Erbfolge. Im Zuge dessen spricht der Gesetzgeber dem überlebenden Partner den gesetzlichen Erbteil aus dem Nachlass zu, dessen Höhe davon abhängt, welche sonstigen gesetzlichen Erben existieren. Lebten die Lebenspartner oder Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft, wird der gesetzliche Erbteil noch um den pauschalen Zugewinnausgleich erhöht.

Existieren Erben erster Ordnung, hat der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner Anspruch auf insgesamt die Hälfte der gesamten Erbschaft. Neben Erben zweiter Ordnung stehen diesem sogar drei Viertel des Nachlasses zu. Diese Zahlen ergeben sich aus dem gesetzlichen Erbteil und dem Zugewinnausgleich. Falls keine gesetzlichen Erben oder nur entferntere Verwandte existieren, wird der überlebende Lebenspartner beziehungsweise Ehegatte ohnehin zum Alleinerben und erbt folglich den gesamten Nachlass.

Testamentserrichtung in der Zugewinngemeinschaft

Wer mit den Regelungen des gesetzlichen Erbrechts nicht einverstanden ist und bezüglich der Verteilung seines Nachlasses andere Vorstellungen hat, hat selbstverständlich die Möglichkeit, diesen Ausdruck zu verleihen, indem er ein Testament errichtet. Mit einer Verfügung von Todes wegen kann man als künftiger Erblasser eine gewillkürte Erbfolge definieren und somit noch über den eigenen Tod hinaus über das eigene Hab und Gut verfügen.

Im Falle einer Zugewinngemeinschaft existieren jedoch gewisse Einschränkungen, die es unbedingt zu berücksichtigen gilt. So kann man seinem Lebenspartner oder Ehegatten den Zugewinnausgleich nicht testamentarisch durch das Enterben entziehen. Begründet ist dies in der Tatsache, dass es sich hierbei um keinen erbrechtlichen Anspruch handelt, der sich mit einer Verfügung von Todes wegen regeln ließe, sondern um einen familienrechtlichen Anspruch. Durch eine testamentarische Enterbung des Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartners kann man aber erreichen, dass kein pauschaler Zugewinnausgleich einkalkuliert wird. Stattdessen wird dann wie bei einer Scheidung verfahren.

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