Testament des Lebensgefährten gefunden
Ist der Partner verstorben, ist dies ganz besonders schwer zu verkraften, trotzdem müssen einige Dinge geregelt werden, wobei das Testament eine zentrale Rolle spielt. Der Tod eines geliebten Menschen ist immer ein schwerer Schicksalsschlag, den man zunächst kaum ertragen kann. Handelte es sich bei dem Verstorbenen um den Partner, ist dies natürlich besonders traurig, schließlich hat man sein gesamtes Leben aufeinander abgestimmt. Für viele Menschen ist der Partner zudem auch die wichtigste oder gar einzige Bezugsperson und somit der Lebensmittelpunkt in einem. Wird dieser dann eines Tages aus dem Leben gerissen, bleibt der Partner zurück und muss mit dem Verlust und den damit verbundenen Schmerzen weiterleben. Ob zwischen den beiden Partnern eine Ehe, eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine andere Partnerschaft, z.B. in sogenannter wilder Ehe bestanden hat, macht hinsichtlich der Trauer und des Schmerzes natürlich keinen Unterschied.
Für den Gesetzgeber ist es dahingegen durchaus entscheidend, ob der Verstorbene in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat. Ist dies der Fall, wird der überlebende Partner selbstverständlich von Gesetzes wegen am Nachlass des verstorbenen Erblassers beteiligt. Ist der überlebende Partner jedoch „nur“ der Lebensgefährte des Verstorbenen gewesen, sieht die gesetzliche Erbfolge naturgemäß keine Berücksichtigung vor. Für den Fall, dass kein Testament vorhanden ist, geht der Lebensgefährte in wilder Ehe des verstorbenen Erblassers folglich leer aus. Vor allem Menschen, die zwar in einer Partnerschaft, aber keiner Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sollten sich dessen bewusst sein und gegebenenfalls rechtzeitig zu Lebzeiten ein Testament verfassen.
Wer dafür sorgen will, dass sein Lebensgefährte an seinem Nachlass beteiligt wird, muss aus diesem Grund zwingend eine entsprechende Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Hierfür empfehlen wir rechtssichere Vorlagen, damit der Nachlass so aufgeteilt wird, wie Sie dies wollen.
Testament des Partners gefunden
Nicht selten kommt es vor, dass selbst innerhalb einer Partnerschaft der Tod kein Thema ist und beide Partner diesen möglichst verdrängen. Ausschlaggebend hierfür ist in der Regel die Angst vor dem Ernstfall und all den Dingen, die darauf folgen. Mitunter machen sich die Partner aber dennoch durchaus Gedanken und sorgen beispielsweise mit einem Testament, einer Schenkung oder einem Erbvertrag vor. Ein Testament kann man auch erstellen, ohne dies jedoch dem Lebensgefährten mitzuteilen. Auf diese Art und Weise soll eine Absicherung geschaffen werden, ohne dass der Tod zu einem großen Thema innerhalb der Partnerschaft wird. Grundsätzlich ist es natürlich jedem Menschen selbst überlassen, inwiefern er seine Hinterbliebenen-Versorgung über die von ihm getroffenen Vorsorgemaßnahmen informiert. Im Rahmen dieser Maßnahmen kann man auch die Bestattung vorgeben und festschreiben wer die Grabpflege übernehmen soll.
Handelt es sich jedoch um ein eigenhändiges Testament, das Zuhause, vielleicht sogar versteckt, aufbewahrt wird, birgt dies aber ein gewisses Risiko. So kann sich der Testator nicht sicher sein, dass das Testament auch tatsächlich gefunden wird. Es gibt viele Möglichkeiten zur Aufbewahrung, so zum Beispiel ein Zentrales Register für diese wichtigen Dokumente.
Wer nach dem Tod seines Lebensgefährten dessen Testament mehr oder weniger zufällig beispielsweise in der gemeinsamen Wohnung findet, dürfte durchaus überrascht sein, vor allem wenn ihm bis dato nicht bekannt war, dass der verstorbene Partner eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat. In einer solchen Situation stellt sich natürlich zunächst einmal die Frage, was nun mit dem Testament geschehen soll. Als juristischer Laie ist man diesbezüglich für gewöhnlich vorerst ratlos. Der deutsche Gesetzgeber sieht hierbei aber keinen Handlungsspielraum vor und hat im Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert, was dann zu tun ist.
Angehörige, die das Testament des verstorbenen Erblassers finden, sind folglich immer dazu verpflichtet, dieses umgehend an das zuständige Nachlassgericht weiterzureichen. Für den Lebensgefährten gilt dies selbstverständlich ebenfalls und dürfte ohnehin in dessen Sinne sein, denn im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge kann dieser keinerlei Ansprüche geltend machen. Außerdem muss man hierbei beachten, dass Testamente ihre Gültigkeit nicht im Laufe der Zeit verlieren, so dass es in erster Linie irrelevant ist, wie lange nach dem Erbfall das Testament gefunden und an das Nachlassgericht weitergeleitet wird.