Testament Aufbewahrung künftig im Zentralen Register
Ein neuer Gesetzesbeschluss besagt: Auskünfte zum aufbewahrten Testament oder Erbvertrag werden in Zukunft nicht wie früher vom Standesamt oder dem Amtsgericht Schöneberg gegeben. Das Aufbewahren auf Karteikarten ist veraltet im Zeitalter von Computer & Co. Es wird künftig in Deutschland ein neu einzurichtendes elektronisches Zentral-Testamentsregister geben. Einen Gesetzbeschluss hierzu wurde vom Bundestag (BT Drs. 17/4063 und 17/2583) beschlossen. Die wichtigen Benachrichtigungswege vom Tod des Erblassers bis zur Eröffnung des letzten Willens waren viel zu langwierig über die verschiedenen Ämter. Die Verzögerungen bei vielen Erbfällen aufgrund dessen entstanden, führten häufig zu einigen Monate dauernden Unklarheiten der Erben. Durch ein Zentralregister können die Nachlassgerichte und Notariate rascher auf die verwahrten Testamente und Erbverträge zurückgreifen.
Auch die nach dem deutschen Erbrecht denkbaren Erben erhalten zuverlässiger von den neuesten Testamenten Kenntnis. Falls nämlich ein altes Testament unwirksam ist, falls es jüngere bindende Dokumente gibt. Aufgrund des alten und zeitraubenden Verfahrens war es möglich, dass solche Zusammenhänge erst Monate nach dem Erbfall herauskamen. Die Überraschung könnte für den vielleicht falschen Erben doch sehr unangenehm sein. Wenn ein Nachlass vielleicht „gegen den letzten Willen“ aufgeteilt wurde muss dies alles rückabgewickelt werden.
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Gesetzgeber vertraut das zentrale Register der Bundesnotarkammer an
Der Gesetzgeber bestimmt nun, dass das Standesamt vom Sterbeort des Erblassers direkt das nun zu errichtende Zentrale Testamentsregister benachrichtigen soll. Die Nachlassgerichte sind also künftig über alle verwahrten letztwilligen Verfügungen vollelektronisch im Bilde.
Die Bundesnotarkammer, die schon seit mehreren Jahren zuverlässig das Zentrale Vorsorgeregister verwaltet, wird auch das künftige Zentrale Testamentsregister führen. Die mit dem umfangreichen Vorsorgeregister gesammelten Einsichten fließen ein in das neue transparente und wesentlich sicherere Benachrichtigungssystem in Bezug auf Nachlasssachen.
Gebühr und Effizienz des zentralen Testamentsregisters
Für die Registrierung des Dokumentes wird eine Gebühr in Höhe von 15 € erhoben. Für eine Auskunft beim neuen Zentralregister ist mit einer von Gebühr: 5,- Euro zu rechnen.
Der gesetzliche Registerbetrieb wird zum 1.1.2012 seine Arbeit aufnehmen. In Zukunft werden die Daten elektronisch übermittelt. Auch die Tatsache, dass ein neues Testament oder ein Erbvertrag sind wird auf diesem Wege unterrichtet. Durch das künftige elektronische Nachrichts- Verfahren werden Erbfolge relevante Niederschriften rasch und sicher durchgeführt. Hierdurch kann man als Erblasser jetzt viel eher sicherer sein, dass die letztwillige Verfügung auch wie vorgegeben umgesetzt wird. Selbstverständlich gelten hier besonders hohe Datenschutzbedingungen.
Es werden nur amtlich verwahrte Testamente registriert, bei privat aufgehobenen ist dies auch nur schwerlich möglich. Der Inhalt von Testament und Erbvertrag unterliegt nicht der Speicherung, lediglich die Tatsache dass dieses vorhanden ist. Die Urkunde soll im Erbfall umgehend beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden.
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