Pflichtteilsklausel sorgt oftmals für Unstimmigkeiten
Ehepaare, für die feststeht, dass der längerlebende Partner als Alleinerbe eingesetzt werden und somit den gesamten Nachlass erben soll, ist das Berliner Testament die erste Wahl. Dabei handelt es sich um eine gemeinschaftliche Verfügung von Todes wegen, die dem deutschen Gesetz entsprechend Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten ist. Üblicherweise wird eine Pflichtteilsklausel in das Berliner Testament integriert, um die Kinder davon abzuhalten, nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils von ihrem Pflichtteilsanspruch Gebrauch zu machen. In Zusammenhang mit der gemeinsamen Vorsorge hält das Erbrecht mit diesem Testament somit eine geeignete Lösung für Ehepartner und Lebenspartner bereit.
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Pflichtteilsstrafklausel soll Stellung des Längerlebenden als Alleinerbe sichern
Ein mehr oder weniger heikler Punkt bei der Errichtung eines Berliner Testaments ist das Pflichtteilsrecht. Einerseits wird der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner als Alleinerbe eingesetzt, andererseits lässt sich der juristisch definierte Pflichtteil nicht außer Kraft setzen. Dieser Widerspruch birgt ein gewisses Konfliktpotenzial, das nicht selten zu Erbstreitigkeiten führt. Um dem vorzubeugen, wird in vielen Fällen eine sogenannte Strafklausel in das gemeinschaftliche Testament integriert.
Pflichtteilsstrafklauseln sollen dafür sorgen, dass pflichtteilsberechtigte Erben nach dem ersten Erbfall von einer Geltendmachung ihrer Ansprüche absehen. Dies wird grundsätzlich dadurch erreicht, dass ein Pflichterbe, der nach dem Tod des Erstversterbenden auf seinen Pflichtteilsanspruch besteht, im zweiten Erbfall ebenfalls lediglich den Pflichtteil erhält. Kinder und andere Pflichterben, die dahingegen den Willen des Erblassers respektieren und akzeptieren, dass der überlebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner zunächst Alleinerbe ist, erhalten nach dem Tod des Längerlebenden einen höheren Anteil am Nachlass und müssen sich somit nicht bloß mit dem Pflichtteil zufriedengeben.
In der Theorie gestaltet sich die Lage folglich recht simpel. Abgesehen von rechtlichen Aspekten darf man nie vergessen, dass das Berliner Testament den letzten Willen des Verstorbenen zum Ausdruck bringt. Die Hinterbliebenen sollten diesen respektieren, auch wenn dies zunächst einen Verzicht auf den Pflichtteil bedeutet.
Oberlandesgericht Rostock schafft Klarheit in Sachen Pflichtteil und gemeinschaftliches Testament
Obwohl durch ein Berliner Testament mit Pflichtteilsklausel eigentlich keine Fragen offen bleiben sollten, musste sich unlängst das Oberlandesgericht Rostock mit diesem Thema befassen, wie auf „n-tv.de“ zu lesen ist. Demnach gab es Probleme in einem Fall, in dem die Eltern ein gemeinsames Testament errichtet hatten, um dafür zu sorgen, dass die Kinder erst nach dem Tod beider Elternteile erben. In dem konkreten Fall hatte die Tochter nach dem ersten Erbfall bei dem noch lebenden Elternteil um eine Auskunft über das Nachlassvermögen des Verstorbenen gebeten. Nachdem die Tochter die betreffende Auskunft erhielt, wurde ihr das Berliner Testament inklusive Pflichtteilsstrafklausel vom zuständigen Nachlassgericht übermittelt.
Auskunft ist keine Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
Nachdem auch der längerlebende Elternteil verstorben war, sah sich der Sohn als Alleinerbe, weil seine Schwester im ersten Erbfall bereits gegen die Pflichtteilsklausel verstoßen habe. Das OLG Rostock sah dies jedoch anders und erklärte die beiden Geschwister in seinem Urteil (Az.: 3 W 138/13) zu gleichberechtigten Miterben. Dass die Tochter Informationen über das Nachlassvermögen nach dem Tod des ersten Elternteils verlangt hat, löste demnach nicht die Strafklausel aus und kann nicht als Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche gewertet werden.