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Internationales Testament nach dem Washingtoner Abkommen

Als Washingtoner Abkommen werden die verschiedensten Verträge und Vereinbarungen zwischen mehreren Staaten bezeichnet. So werden im Rahmen dieser Vereinbarungen beispielsweise strittige Fragen zwischen einzelnen Staaten geklärt oder zum Beispiel auch Artenschutz betrieben. Das Washingtoner Abkommen vom 26.10.1973 ist dahingegen in Sachen Erbrecht von großem Interesse, da sich dieses mit dem internationalen Testament befasst. Durch dieses Washingtoner Abkommen, das ein multilaterales Abkommen darstellt, wird eine einheitliche Rechtsgrundlage für Verfügungen von Todes wegen geschaffen.

Ein Testament zu errichten, ist im Allgemeinen eine ohnehin schwierige Aufgabe, denn der Testator ist für gewöhnlich Laie auf dem Gebiet des Erbrechts und muss dennoch eine Vielzahl an Vorschriften und Regeln beachten. Wer mit seiner letztwilligen Verfügung gegen geltende Formvorschriften verstößt, geht schließlich das Risiko ein, dass sein Testament teilweise oder sogar komplett für ungültig erklärt wird. Ist dies der Fall, findet die gesetzliche Erbfolge des jeweiligen Staates Anwendung, obwohl ein Testament existiert.Deshalb ist es sinnvoll, sich schon im Vorgeld mit den verschiedenen Vorgaben auseinanderzusetzen. Die Gesetzgeber in den verschiedenen Staaten finden hierzu mehr und mehr auch Antworten, so zum Beispiel in Europas neuen Regelungen zum internationalen Erbrecht.

Internationales Testament bei Nachlass im Ausland

Falls man zudem noch Nachlassvermögen, wie Immobilien im Ausland erben soll, gestaltet sich die Situation noch schwieriger, weil der Erbfall gleichzeitig das Erbrecht mehrerer Staaten betrifft. In einem solchen Fall handelt es sich folglich um einen internationalen Erbfall, der selbstverständlich besonders behandelt werden muss. Wer über Auslandsvermögen verfügt und bereits zu Lebzeiten für seinen eigenen Erbfall vorsorgen möchte, muss sich demnach an die Gesetzgebung aller Länder halten, in denen sein Nachlass belegen ist. Aufgrund der mitunter großen Unterschiede bedeutet dies vielleicht, dass man für jeden Staat ein separates Testament errichten muss, das von dem jeweiligen Gesetzgeber anerkannt wird. Zudem stellt sich für Erben und Erblasser die Frage: „Auslandserbe – wo muss ich Steuer zahlen?“

Haben die beteiligten Staaten jedoch das Washingtoner Abkommen vom 26.10.1973 unterzeichnet, besteht die Möglichkeit eines internationalen Testaments. Der Aufwand für den künftigen Erblasser wird auf diese Art und Weise minimiert, wodurch die Definition einer gewillkürten Erbfolge bei Nachlass im Ausland deutlich vereinfacht wird. Somit ist ein internationales Testament nach dem Washingtoner Abkommen im Falle von Nachlass im Ausland unbedingt empfehlenswert.

Vorschriften für das internationale Testament nach dem Washingtoner Abkommen

Im Zuge der Errichtung eines internationalen Testaments nach dem Washingtoner Abkommen vom 26.10.1973 gilt es selbstverständlich einiges zu beachten. So wurden durch diesen multilateralen Vertrag einheitliche Formvorschriften geschaffen, die unbedingt eingehalten werden müssen. Ein solches, internationales Testament ist nur dann gültig, wenn die Verfügung von Todes wegen einem anerkannten Notar übergeben wird. Dies muss der Testator übernehmen, während gleichzeitig zwei Zeugen anwesend sein müssen. Im Beisein des Notars, sowie der Zeugen unterschreibt der Erblasser dann sein Testament und bestätigt auf diese Art und Weise, dass es sich hierbei um seinen letzten Willen handelt. Anschließend versehen der Notar und die Zeugen die letztwillige Verfügung mit ihrer Unterschrift. Darüber hinaus fertigt der Notar, der auch die Verwahrung des internationalen Testaments übernimmt, eine Bestätigung an, die dem Testament beigelegt wird.

Weitere Informationen zu den einzelnen Landesgesetzen finden Sie im Spezialbereich Internationales Erbrecht und zwar zu jedem Land einzeln aufgelistet.

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