Im Testament Immobilien vererben

Immobilien gehören zu den gefragtesten Wertanlagen und gehören aus diesem Grund naturgemäß auch überaus häufig zum Nachlass eines verstorbenen Erblassers. Der Traum von den eigenen vier Wänden ist im Bewusstsein vieler Menschen fest verankert, so dass diese mitunter ihr gesamtes Leben lang daraufhin arbeiten, sich diesen Traum erfüllen zu können. Das eigene Mieter-Dasein zu beenden und ins Eigenheim umziehen zu können, ist demnach ein tiefer Wunsch, auch wenn hierfür eine hohe Hypothek aufgenommen werden muss. Gleichzeitig handelt es sich bei Immobilien selbstverständlich auch um überaus beständige Vermögenswerte, die sich somit bestens zur Kapitalanlage eignen. Indem man eine Eigentumswohnung oder ein Haus erwirbt, kann man zudem fürs Alter Vorsorge treffen und sich so zumindest gewissermaßen absichern.

Dass sich Immobilien enormer Popularität erfreuen, ist in Anbetracht all dieser Aspekte also keineswegs verwunderlich. Wer sein Leben lang fürs Eigenheim gespart und sich im Zuge dessen auch in Verzicht geübt hat, will dieses natürlich auch nach seinem Tod in guten Händen wissen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich dringend, in Hinsicht auf das Vererben vorzusorgen und ein Testament zu errichten, in dem man alle wesentlichen Punkte klärt. Nutzen Sie rechtssichere Vorlagen, die TÜV zertifiziert sind, damit Ihnen bei der Formulierung kein Fehler unterläuft.

Immobilien im Testament

Insbesondere wenn eine oder gar mehrere Immobilien vorhanden sind, ist die Errichtung eines Testaments dringend anzuraten. Natürlich lässt sich das Immobilien erben auch ohne weiteres mithilfe der gesetzlichen Erbfolge regeln, doch nicht selten gibt es dann im Zuge dessen Komplikationen. So erheben oftmals mehrere Erben Ansprüche auf die Immobilie oder innerhalb der Erbengemeinschaft existieren vollkommen konträre Vorstellungen darüber, wie nun mit dem betreffenden Objekt verfahren werden soll. Dies ist selbstverständlich nicht im Sinne des Erblassers und sollte aus diesem Grund unbedingt vermieden werden.

Aus diesem Grund ist es dringend anzuraten, ein Testament zu errichten, vor allem wenn mehrere Angehörige ein Haus erben, weil dies zum Nachlass gehört, denn es last sich zumeist schwer teilen ohne einen Verkauf. Nur mithilfe einer Verfügung von Todes wegen kann man Immobilien im eigenen Sinne vererben und seine eigenen Vorstellungen und Wünsche verwirklichen. Bei der Testamentserrichtung sollte man als künftiger Erblasser aber auch einige Punkte unbedingt berücksichtigen. Grundsätzlich gilt in der Bundesrepublik Deutschland die Testierfreiheit, doch wie so oft im Leben bestätigen auch hier Ausnahmen die Regel. Das juristisch verankerte Pflichtteilsrecht bildet hierbei die größte Ausnahme, denn mit dem Pflichtteil wird den nächsten Angehörigen nach dem BGB-Erbrecht eine Mindest-Beteiligung am Nachlass zugesprochen. Insbesondere wenn es darum geht, Immobilien mit einem Testament zu vererben, dürfen Testatoren diesen Aspekt auf keinen Fall außer Acht lassen.

Verfügt man im Testament beispielsweise, dass der überlebende Ehegatte die im Nachlass befindliche Immobilie erbt, bedeutet dies keineswegs, dass dieser auch tatsächlich alleiniger Eigentümer des Eigenheims wird. Durch das geltende Pflichtteilsrecht können schließlich auch die Kinder des Verstorbenen Ansprüche geltend machen, es sei denn, im Nachlass sind ausreichend Geldmittel vorhanden, um diese auszubezahlen. Ist dies nicht der Fall, muss dies der Erbe übernehmen, der die Immobilie erbt und in Besitz nimmt, was mitunter zur Folge hat, dass sich dieser verschulden oder sogar die vererbte Immobilie veräußern muss.

Wenn es darum geht, Immobilien testamentarisch zu vererben, gilt es also einiges zu beachten. Um entsprechend vorzusorgen, kann man im Rahmen seiner Verfügung von Todes wegen ein lebenslanges Wohnrecht definieren. Auf diese Art und Weise kann man zu Lebzeiten dafür Sorge tragen, dass die berechtigte Person in der Immobilie verbleiben und diese uneingeschränkt nutzen kann, unabhängig davon, wie sich die Eigentumsverhältnisse durch die Erbschaft gestalten. Einen Schritt weiter geht man mit dem Nießbrauch, denn dieser garantiert auch die Vermietrechte usw.

Immobilien und die Erbschaftssteuer

Als künftiger Erblasser muss man beim Vererben von Immobilien demnach einiges beachten, damit dies auch wie gewünscht verläuft. Gleichzeitig sollte man auch steuerliche Aspekte nicht außer Acht lassen. Indem der Erblasser einige Punkte berücksichtigt, kann er die Belastungen durch die zu zahlende Erbschaftssteuer für die Erben minimieren und mitunter sogar gänzlich ausschalten, so dass sich Immobilien teilweise erbschaftssteuerfrei vererben lassen.

Der deutsche Gesetzgeber sieht unter gewissen Voraussetzungen eine Steuerbefreiung von selbstgenutztem Wohnraum in der Erbschaftssteuer vor, die man selbstverständlich möglichst ausnutzen sollte. Erbt der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner selbstgenutzten Wohnraum und erhält die Selbstnutzung für mindestens zehn Jahre aufrecht, bleibt die Erbschaft der Immobilie steuerfrei. Gleiches gilt auch, für den Fall, dass Kinder des verstorbenen Erblassers selbstgenutzten Wohnraum erben, wobei hierbei weitere Einschränkungen bestehen. So muss nicht nur für mindestens zehn Jahre eine Selbstnutzung erfolgen, denn außerdem ist im Zuge dessen lediglich eine Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern von der Erbschaftssteuer befreit.

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