Honorar des Testamentsvollstreckers
Menschen, die sich zu Lebzeiten intensiv mit dem Erbrecht auseinandersetzen und im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen die Erbfolge bestimmen, wollen üblicherweise sicher sein, dass ihre Vorstellungen in die Tat umgesetzt werden und ihr Nachlass somit ihren persönlichen Wünschen entsprechend verteilt wird. Naturgemäß ist der Erblasser selbst nicht mehr dazu in der Lage, die korrekte Umsetzung seines Testaments zu überprüfen, da der Erbfall mit seinem Tod einsetzt. Um dennoch kein Risiko einzugehen und gewissermaßen eine Kontrolle zu schaffen, nehmen einige Erblasser in ihrem Testament die Anordnung eines Testamentsvollstreckers vor.
Der eingesetzte Testamentsvollstrecker fungiert im betreffenden Nachlassverfahren dann gewissermaßen als Treuhänder des Testaments und trägt dafür Sorge, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers auch adäquat umgesetzt wird. Die juristische Basis für die Testamentsvollstreckung ist in §§ 2197 ff. BGB zu finden. Hieraus geht unter anderem hervor, dass eine Testamentsvollstreckung testamentarisch angeordnet werden kann, wobei die Ernennung eines Testamentsvollstreckers testamentarisch durch den Erblasser selbst oder gerichtlich erfolgen kann. Häufig zu finden sind Anordnungen zur Testamentsvollstreckung bei umfangreichen Firmenübergaben und im Behindertentestament. Zur gegenseitigen Kontrolle kann man auch mehrere Testamentsvollstrecker einsetzen.
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Vergütung des Testamentsvollstreckers
Die Testamentsvollstreckung ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, die mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. So muss der Testamentsvollstrecker dafür sorgen, dass die testamentarischen Verfügungen des Erblassers nach dessen Tod geachtet werden, was mitunter recht diffizil und aufreibend sein kann. Die Rechte und Pflichten lt. BGB des Testamentsvollstreckers sind nicht unerheblich und müssen ernsthaft eingehalten werden, da sie ansonsten für ein eklatant fehlerhaftes Verhalten auch in die Haftung genommen werden können. Der Erbe kann bei begründeten Zweifeln an der Redlichkeit auch die Entlassung des Testamentsvollstreckers betreiben. Im Gegenzug ist in § 2221 BGB festgelegt, dass dem Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung zusteht. Die Vergütungen werden entweder individuell vereinbart oder angelehnt an allgemeine Gebühreninformationen, wie es auch bei den Notarkosten oder Anwaltshonoraren üblich ist.
Hat der verstorbene Erblasser beim Testament verfassen ein Honorar für den Testamentsvollstrecker festgelegt, stellt sich grundsätzlich nicht die Frage nach einer angemessenen Vergütung, weil dann die Vorgaben in der Verfügung von Todes wegen ausschlaggebend sind. Für den Fall, dass der Verstorbene in seiner letztwilligen Verfügung bestimmt hat, dass der Testamentsvollstrecker keine Vergütung erhalten soll, hat die Testamentsvollstreckung unentgeltlich zu erfolgen. Ansonsten hängt das Honorar des Testamentsvollstreckers zunächst von der Art und dem Umfang der Testamentsvollstreckung ab.
Kostenerstattung der Abwicklung durch die Testamentsvollstreckung
Ist die Testamentsvollstreckung lediglich als Abwicklung gestaltet, orientiert sich das Honorar des Testamentsvollstreckers am jeweiligen Nachlasswert. So steht der Person, die dieses Amt der Abwicklungsvollstreckung übernimmt, eine Vergütung zwischen 1 und 4 Prozent des Nachlasswertes zu. Im Falle einer Dauervollstreckung, verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass über eine längere Zeit und erwirbt somit auch einen höheren Vergütungsanspruch.
Zunächst steht dem Testamentsvollstrecker ein gewisser Prozentsatz des Nachlasswertes als Gebühr für die Ermittlung und Bewertung des Nachlasswertes zu. Dann sind ihm jährlich zwischen 2 und 4 Prozent der Einkünfte aus dem Nachlass als Vergütung zu zahlen. Alternativ kann das Honorar des Testamentsvollstreckers als einmalige Zahlung gestaltet werden, wobei sich diese im Falle einer Dauervollstreckung üblicherweise auf 0,3 bis 0,5 Prozent des Nachlasswertes beläuft. Gleichzeitig gilt es hierbei zu beachten, dass der Testamentsvollstrecker sein Honorar direkt aus dem Nachlass entnehmen kann, da er schließlich vollen Zugriff auf die Erbschaft hat.