Gerichtliche Hinterlegung
Eine gerichtliche Hinterlegung kann in vielen Fällen durchaus sinnvoll sein und für ein Höchstmaß an Sicherheit sorgen. Wertsachen und auch Bargeld können Gegenstand eines gerichtlichen Hinterlegungsverfahrens sein. So können beispielsweise Sicherheitsleistungen, die mit einer Zwangsvollstreckung im Zusammenhang stehen, ebenso wie Kautionen im Bezug auf Strafsachen gerichtlich hinterlegt werden.
Darüber hinaus kommt es ebenfalls zu einer gerichtlichen Hinterlegung, wenn eine Person eine Wertsache zwar herausgeben oder einen bestimmten Geldbetrag zahlen muss, der Begünstigte allerdings nicht bekannt ist. Um eine schuldbefreiende Wirkung zu erreichen, bietet sich in einem solchen Fall eine gerichtliche Hinterlegung an. Die zu der Leistung verpflichtete Person kann der betreffenden Forderung so umgehend nachkommen und ihre Schuld begleichen, ohne dass bekannt ist, an wen die jeweilige Leistung gehen muss. Auf diese Art und Weise schützt man sich effektiv vor plötzlichen Forderungen und kann darauf verweisen, dass die Leistung bereits erbracht wurde und sich in gerichtlicher Hinterlegung befindet.
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Ablauf einer gerichtlichen Hinterlegung
Der deutsche Gesetzgeber sieht eine gerichtliche Hinterlegung nur in bestimmten Fällen vor und koppelt diese zudem an gewisse Regeln. Wer eine gerichtliche Hinterlegung in Anspruch nehmen möchte, muss hierzu zunächst einen entsprechenden Antrag stellen. Die gerichtliche Hinterlegung wird stets beim Amtsgericht beantragt und von diesem geregelt. In Hessen besteht jedoch eine Ausnahmeregelung, denn hier existieren spezielle Vordrucke zur schriftlichen Einreichung.
Wurde die gerichtliche Hinterlegung ordnungsgemäß beantragt und im Zuge dessen das betreffende Hinterlegungsverfahren in die Wege geleitet. Nach der Hinterlegungsordnung wendet sich der Einzahler an die Gerichtszahlstelle und zahlt den betreffenden Betrag dort in bar ein. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, den Betrag auf das Konto der Gerichtskasse zu überweisen. Das Gericht stellt anschließend eine Hinterlegungsbescheinigung aus, mit der der Einzahler belegen kann, dass er die betreffende Leistung erbracht hat. Auf diese Art und Weise hat man einen Beleg in der Hand, wenn beispielsweise Ansprüche gegen den Einzahler geltend gemacht werden sollen oder plötzlich der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht.
Im weiteren Verlauf eines solchen Verfahrens kann schließlich die Herausgabe des betreffenden Betrages oder der jeweiligen Wertsachen beantragt werden. Damit diese auch tatsächlich stattfinden kann, muss entweder eine entsprechende Freigabeerklärung oder eine gerichtliche Entscheidung vorliegen.
Gerichtliche Hinterlegung im Erbrecht
Auch im Zusammenhang mit dem Erbrecht kommt es hin und wieder zu einer gerichtlichen Hinterlegung. Üblicherweise wird hierbei der Nachlass beziehungsweise ein Teil des Erbes bei Gericht hinterlegt. Erweist sich die Erbenermittlung als schwieriges Unterfangen und die gesetzlichen Erben konnten noch nicht vollständig ermittelt werden, kann der Nachlass zunächst gerichtlich hinterlegt werden, sofern es sich hierbei um Bargeld oder hinterlegungsfähige Wertsachen handelt. Bei größeren Vermögenswerten, wie zum Beispiel einer Immobilie, ist eine gerichtliche Hinterlegung des Nachlasses demnach nicht möglich.
Im Bereich des Erbrechts verwechseln viele juristische Laien die gerichtliche Hinterlegung mit der amtlichen Verwahrung. Hierbei handelt es sich jedoch um zwei vollkommen unterschiedliche Vorgänge.
Während es bei der gerichtlichen Hinterlegung um die Aufbewahrung von Wertgegenständen und Geldbeträgen geht, steht die sichere Aufbewahrung der Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bei der amtlichen Verwahrung im Mittelpunkt.
Künftige Erblasser, die für den eigenen Todesfall vorsorgen möchten und gleichzeitig kein Risiko eingehen wollen, profitieren in hohem Maße von einer solchen amtlichen Verwahrung.
Aufbewahrung letztwilliger Verfügungen
Ein eigenhändiges Testament wird in der Regel vom Erblasser allein verfasst und kommt demnach ohne juristische Unterstützung aus. Auch die Aufbewahrung der Verfügung von Todes wegen obliegt dann ausschließlich dem Testator. So werden eigenhändige Testamente in den meisten Fällen in den eigenen vier Wänden des künftigen Erblassers aufbewahrt. Kommt es dann zum Erbfall, ergeben sich mitunter einige Risiken. So kann man nicht absolut sicher sein, dass das eigenhändige Testament auch tatsächlich zum Einsatz kommt, da es vielleicht gar nicht gefunden oder sogar unterschlagen wird.
Tipp zur Frage: Wo sollte ich sinnvollerweise mein Handschriftliches Testament aufbewahren? Es existiert die sicherere Möglichkeit der amtlichen Verwahrung auch für privatschriftliche Testamente, man kann diese vom Amtsgericht registrieren lassen.
Die Errichtung eines öffentlichen Testaments mit anschließender amtlicher Verwahrung erscheint vielen Menschen weitaus sicherer zu sein. Die letztwillige Verfügung wird mithilfe eines Notars errichtet und schlussendlich in amtliche Verwahrung gegeben, so dass die Existenz des Testaments offiziell bekannt ist und sich dieses in Sicherheit befindet. Tritt der Erbfall ein, stellt sich beim zuständigen Nachlassgericht nicht erst die Frage nach der etwaigen Existenz einer Verfügung von Todes wegen. Das amtlich verwahrte Testament liegt dem Gericht schließlich vor und kann ohne Probleme eröffnet werden. Durch die neue Aufbewahrungsart im Zentralen Testamentsregister ZTR ist das Zurückgreifen auf amtlich verwahrte Testamente noch schneller und zuverlässiger möglich.
Manipulationen, Unterschlagungen, Tetamentsanfechtungen und andere Schwierigkeiten können durch die amtliche Verwahrung eines Testaments somit besser verhindert werden, wodurch der künftige Erblasser ein Höchstmaß an Sicherheit genießt. Im Gegenzug ist die amtliche Verwahrung der Verfügung von Todes wegen aber natürlich mit Gebühren verbunden, die jedoch überschaubar und Teil der Kosten für die Errichtung eines öffentlichen Testaments sind. Diese Gebühren fallen auch bei einer Verwahrung des privatschriftlichen Testaments an.