Formmangel im Testament
Wie in den meisten juristischen Belangen spielt die Form auch beim Testament verfassen eine zentrale Rolle, denn nur wenn diesbezüglich die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden, kann eine Rechtsgültigkeit des betreffenden Dokuments gewährleistet werden. Im Allgemeinen können Formmängel demnach zur Folge haben, dass beispielsweise ein Testament ganz oder teilweise unwirksam wird. Selbstverständlich gilt es dies unbedingt zu vermeiden, denn insbesondere bei einer Verfügung von Todes wegen kann dies fatale Konsequenzen haben. Besteht bei einem anderen Vertrag oder Rechtsgeschäft ein Formmangel, kann hier in der Regel nachgebessert werden oder die Beteiligten erklären nachträglich ihre genaue Absicht. Geht es um ein Testament, ist dies leider nicht mehr möglich, denn Formmängel zeigen sich hierbei häufig erst bei der Anwendung der Verfügung von Todes wegen und zu diesem Zeitpunkt ist der Verfasser naturgemäß bereits verstorben.
Aus diesem Grund hat ein Formmangel im Testament eine besondere Brisanz und kann weitreichende Folgen haben. Wer mit einer solchen Verfügung von Todes wegen vorsorgen und somit Klarheit schaffen will, sollte die gesetzlichen Vorschriften genau beachten und sich gegebenenfalls tatkräftige Unterstützung bei einem erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht suchen. Auf diese Art und Weise hat man dann einen echten Experten an seiner Seite, der mit den geltenden Formvorschriften bestens vertraut ist und seinen Klienten zudem gerne unterstützt, wenn es um die Errichtung eines Testaments geht. Eine ebenfalls sehr gute Möglichkeit bieten auch rechtssichere Vorlagen, die in Ausführung und Form mit Note 1,7 TÜV – geprüfte Sicherheit bieten. Das ganze Paket bietet eine große Auswahl, sodass man sich für den eigenen Erbfall das Richtige auswählen kann.
Formvorschriften für Testamente
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in der Bundesrepublik Deutschland die juristische Basis für das Erbrecht und enthält unter anderem auch alle relevanten Angaben zu den Formvorschriften für Testamente. Grundsätzlich muss man hierbei beachten, dass der Gesetzgeber zwei Varianten des ordentlichen Testaments kennt und jeweils eigene Vorschriften bezüglich der Form juristisch verankert hat.
So muss ein eigenhändiges Testament handschriftlich durch den künftigen Erblasser verfasst werden und dessen Unterschrift beinhalten. Zudem ist eine Nennung von Ort und Datum der Testamentserrichtung vorgesehen. Die handschriftliche Niederschrift der Verfügung von Todes wegen ist hierbei von besonders großer Bedeutung, da anhand dieser gegebenenfalls die Identität des Verfassers überprüft werden kann und Fälschungen weitgehend vermieden werden. Ein recht häufiger Formmangel eines eigenhändigen Testaments besteht aber darin, dass der Erblasser dieses maschinenschriftlich abgefasst und lediglich in Form einer Unterschrift mit seiner Handschrift versehen hat. Ist dies der Fall, sorgt dieser Formmangel dafür, dass das gesamte Testament nicht anerkannt wird und somit unwirksam ist. in diesem Falle gehen möglicherweise gewünschte Erben leer aus, denn in diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge.
Eine Alternative zum eigenhändigen Testament bildet das notarielle oder auch öffentliche Testament, das in der Bundesrepublik Deutschland die zweite Variante des ordentlichen Testaments darstellt. Eine solche Verfügung von Todes wegen darf durchaus maschinengeschrieben sein, schließlich findet eine notarielle Beurkundung statt, so dass die Identität des Verfassers dennoch zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Darüber hinaus kann man seinen letzten Willen dem Notar gegenüber auch mündlich erklären, woraufhin dieser ein entsprechendes notarielles Testament verfasst. Auch ein verschlossener Umschlag mit dem Testament kann dem Notar übergeben werden, ohne dass dieser dessen genauen Inhalt kennt. Der Notar beurkundet das öffentliche Testament aber nicht nur, sondern führt zudem auch eine umfassende Beratung durch, so dass etwaige Formmängel vermieden werden können.
Eine Aufbewahrung im neuen Zentralen Testamentsregister gehört zwar nicht zu den Vorschriften, ist jedoch unbedingt anzuraten, damit das Dokument im Falle des Falles auch gefunden und umgesetzt wird.