Erblasser kann den Testamentsvollstrecker bestimmen
Wer sich dazu entschließt, ein Testament zu errichten, will in der Regel eine gewillkürte Erbfolge festlegen und außerdem sicherstellen, dass sein letzter Wille auch durchgesetzt wird. Nach dem eigenen Ableben ist man aber natürlich nicht mehr dazu in der Lage, die korrekte Umsetzung der letztwilligen Verfügung zu überwachen und gegebenenfalls einzuschreiten, falls das Testament missverstanden oder angefochten wird.
Durch die Berücksichtigung und Einhaltung aller juristischen Vorgaben lässt sich aber im Vorfeld bereits verhindern, dass Formulierungen falsch ausgelegt werden oder unwirksame Passagen im Testament zu finden sind. Auch im Bezug auf die Form der Verfügung von Todes wegen gilt es einiges zu beachten, da ansonsten leicht Konfliktpotential entsteht. Aus diesem Grund empfiehlt es sich insbesondere für Laien auf dem Gebiet des Erbrechts, einen erfahrenen Notar zu konsultieren und in Zusammenarbeit mit diesem ein öffentliches Testament zu errichten. Auf diese Art und Weise kann man sicher sein, dass das Testament keine Formfehler enthält und auch den gewünschten Zweck erfüllt.
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Einsetzung eines Testamentsvollstreckers
Außerdem besteht die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen. Die Ernennung einer Person als Testamentsvollstrecker erfolgt durch den späteren Erblasser, sodass dieser eine eigene Auswahl treffen kann. Gemäß § 2197 Absatz 1 BGB wird der Testamentsvollstrecker im Rahmen des Testaments oder des Erbvertrags ernannt. Der deutsche Gesetzgeber akzeptiert aber auch noch weitere Varianten zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers. So steht es dem Erblasser nach § 2198 Absatz 1 BGB frei, einen Dritten zu benennen, der wiederum den Testamentsvollstrecker ernennt. Alternativ ist es ebenfalls zulässig, testamentarisch zu verfügen, dass das zuständige Nachlassgericht eine Person als Testamentsvollstrecker einsetzt. Hierfür bildet § 2200 Absatz 1 BGB die juristische Grundlage.
Die Ernennung einer Person als Testamentsvollstrecker ist für diese nicht verpflichtend, sodass diese die Wahl hat, ob sie dieses Amt übernimmt oder verweigert. Unabhängig davon, wie sich die betreffende Person entscheidet, muss die Entscheidung dem Nachlassgericht mitgeteilt werden.
Aufgaben des Testamentsvollstreckers
Der Hauptbeweggrund für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ist stets die Absicherung des testamentarischen Willens, schließlich muss der Testamentsvollstrecker dies sicherstellen. Speziell im Falle einer größeren Erbengemeinschaft bzw. bei Vermächtnissen erweist sich dies als sehr vorteilhaft, denn so kann eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlassverfahrens erzielt werden. Ein häufiger Grund ist auch ein hilfloser oder behinderter Erbe. In diesem Fall wird der Eblasser eine Dauervollstreckung anordnen.
Der Testamentsvollstrecker nimmt im Zuge des Nachlassverfahrens eine objektive Rolle ein und vertritt den Willen des verstorbenen Erblassers, durch den er testamentarisch eingesetzt wurde.
So kann verhindert werden, dass sich böswillige Erben Zugang zur gesamten Erbschaft oder großen Teilen verschaffen und andere Erben und Vermächtnisnehmer benachteiligt werden. Zudem ist die Erbengemeinschaft eine sehr streitbare Gemeinschaft der Testamentsvollstrecker übernimmt in diesem Falle auch eine Schlichtung. Ordnet der Erblasser in seinem Testament eine dauerhafte Verwaltung des Nachlasses an, kann dies ebenfalls der Testamentsvollstrecker übernehmen, der als eine Art Treuhänder die Zerschlagung des Erbes verhindert.