Erbfall ohne Testament
Die meisten Menschen kümmern sich zu Lebzeiten kaum oder gar nicht darum, was mit ihrem Hab und Gut nach ihrem Tod geschieht. Folglich erfolgt ein Großteil aller Erbfälle ohne Testament. Grund hierfür ist oftmals die Angst vor dem eigenen Tod und die Tatsache, dass man jeden Gedanken hieran möglichst verdrängt. Nichtsdestotrotz ist der Tod ein fester Bestandteil des Lebens und trifft jeden früher oder später.
Obwohl es sich also empfiehlt, sich mit dem Thema Tod auseinanderzusetzen und dieses nicht gänzlich aus seinem Leben zu verdrängen, nehmen dennoch viele Menschen Abstand hiervon. Dies zeigt zum Beispiel auch die Tatsache, dass die große Mehrheit der Erbfälle ohne Testament erfolgt. Aber insbesondere in Hinsicht auf das Erbe sollte man vorsorgen und deshalb ein ordnungsgemäßes Testament errichten. Im Zuge dessen muss man sich zwar mit dem eigenen Tod befassen, kann aber gleichzeitig für den Fall der Fälle vorsorgen. Auf diese Art und Weise hinterlässt man seinen Angehörigen absolute Klarheit und kann außerdem beruhigt sein, schließlich wird das Vermögen nach dem Tod den eigenen Wünschen entsprechend aufgeteilt.
Die gesetzliche Erbfolge
Viele Menschen verzichten dennoch auf ein Testament oder erachten dieses für einfach nicht erforderlich. In der Regel erweist es sich aber selbst bei geringem Vermögen als empfehlenswert, ein Testament zu errichten, denn hiermit kann man seinen Hinterbliebenen klare Anweisungen hinterlassen, so dass keine Unklarheit bezüglich der Wünsche des Verstorbenen entstehen dürfte. Dennoch bedeutet ein Erbfall ohne Testament keineswegs absolutes Chaos, schließlich hat der deutsche Gesetzgeber für solche Fälle die gesetzliche Erbfolge juristisch verankert. Das deutsche Erbrecht hat für diesen Fall zum vererben klare Anweisungen getroffen.
Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn der Verstorbene kein Testament oder nur unzureichende Anweisungen hinterlassen hat. Hiermit definiert der Gesetzgeber, wer in einem Erbfall ohne Testament am Nachlass beteiligt wird. Grundsätzlich sind dies stets die nächsten Angehörigen des verstorbenen Erblassers. Sie erhalten aufgrund der gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein vom Nachlassgericht. Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden die Hinterbliebenen in verschiedene Ordnungen eingeteilt, anhand derer dann festgestellt werden kann, ob man Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge geltend machen kann.
In der ersten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge wird den Abkömmlingen des Erblassers ein Erbrecht eingeräumt. Als Erben der zweiten Ordnung gelten die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, während die dritte Ordnung den Großeltern und deren Abkömmlinge vorbehalten ist. Die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge finden dahingegen in der vierten Ordnung Berücksichtigung. Entferntere Verwandte werden der fünften oder einer ferneren Ordnungzugeordnet. Basis dieses Ordnungssystems ist der Grundsatz, dass ein gesetzlicher Erbe nur dann zur Erbfolge berufen wird, wenn kein Erbe der vorhergehenden Ordnung existiert.
Der überlebende Ehegatte ist nicht mit dem Erblasser verwandt und wird aus diesem Grund auch nicht im Ordnungssystem der gesetzlichen Erbfolge aufgeführt. Nichtsdestotrotz erbt dieser in jedem Fall und wird neben den erbberechtigten Abkömmlingen, Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern am Nachlass des Erblassers beteiligt.