Ein ordentliches Testament verfassen
Der deutsche Gesetzgeber akzeptiert verschiedene Formen der letztwilligen Verfügung und stellt es dem Erblasser grundsätzlich frei, in welcher Form er sein Testament errichtet. Nichtsdestotrotz gibt es hierzulande nur zwei Möglichkeiten, ein so genanntes ordentliches Testament zu verfassen.
So kann der letzte Wille eigenhändig verfasst oder auch ein öffentliches Testament errichtet werden. Beide Varianten sind problemlos möglich und sind in der Bundesrepublik Deutschland rechtswirksam. Zudem stehen sie entgegen der landläufigen Meinung auch gleichberechtigt nebeneinander. Das Testament setzt die gesetzliche Erbfolge in vielerlei Hinsicht außer Kraft.
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Ordentliches Testament die Varianten
Die möglichen Varianten eines ordentlichen Testaments sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und folglich juristisch festgelegt. Dem ordentlichen Testament steht das sogenannte Nottestament gegenüber, das unter bestimmten Umständen zwar durchaus rechtskräftig ist, aber kein ordentliches Testament darstellt.
Das eigenhändige Einzeltestament ist die gängigste Form der ordentlichen Testamente
Das eigenhändige Testament ist ohne Zweifel die gängigste Form des ordentlichen Testaments. Hierbei verfasst der Erblasser seinen letzten Willen allein und schreibt diesen einfach nieder. Folglich sind hierfür keine besonderen Vorkehrungen notwendig, wie zum Beispiel Zeugen oder eine notarielle Beglaubigung. Der Erblasser braucht lediglich Papier und Stift, um ein rechtskräftiges Testament zu errichten. Eine derartige letztwillige Verfügung ist also mit minimalem Aufwand verbunden und wird daher von vielen Menschen bevorzugt. Im Vorfeld sollte man aber auch die Nachteile eines eigenhändigen Testaments bedenken, schließlich besteht hierbei stets eine gewisse Gefahr. So passiert es beispielsweise immer wieder, dass der letzte Wille des Erblassers nicht durchgeführt wird, weil das eigenhändige Testament nicht auffindbar war. Zudem besteht ebenfalls das Risiko einer Fälschung oder Vernichtung durch Erben, die das Testament nach dem Tod des Erblassers zwar finden, sich aber für benachteiligt halten und deshalb das Testament verschwinden lassen.
Unterstützung auch beim privatschriftlichen Testament
Wer all dem vorbeugen möchte oder einfach aufgrund seines mangelnden Fachwissens auf fachmännische Unterstützung nicht verzichten will, kann mithilfe eines Notars ein ordentliches Testament errichten. In einem solchen Fall spricht man auch von einem öffentlichen Testament, weil der Erblasser seinen letzten Willen vor dem Notar öffentlich macht. Durch die notarielle Beglaubigung und Hinterlegung beim Notar besteht bei dieser Variante des Testaments kein Risiko dass dessen Richtigkeit angezweifelt oder das komplette Testament unterschlagen wird. Auf Wunsch kann man sein Testament auch durch einen Notar verfassen lassen, indem man diesem seinen letzten Willen mündlich mitteilt. Als Experte im Bereich des Erbrechts errichtet der Notar dann ein entsprechendes Schriftstück das den gesetzlichen Vorgaben entspricht und somit garantiert rechtswirksam ist.