Ein Erbteilungsverbot durch den Erblasser

Verstirbt ein Mensch, geht dessen Besitz an die Hinterbliebenen über. Hierbei handelt es sich um die nächsten Verwandten, sofern der Erblasser keine anderweitigen Verfügungen im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags definiert hat.

Gemäß der gesetzlichen Erbfolge werden enge Verwandte, wie die Kinder und Enkel des Verstorbenen, vorrangig behandelt. Dem Ehegattenerbrecht entsprechend erbt natürlich auch der überlebende Ehegatte. Mithilfe einer Verfügung von Todes wegen hat jeder Mensch durch die geltende Testierfreiheit die Möglichkeit, eine gewillkürte Erbfolge festzulegen. Auf diese Art und Weise wird die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt und durch die Vorstellungen des Testators ersetzt.

In der Regel hinterlässt ein Erblasser nicht nur eine einzige Person, die so als Alleinerbe gilt, sondern mehrere Personen mit Erbberechtigung. Auf diese Art und Weise entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft, die im Zuge des Nachlassverfahrens erst einmal gemeinschaftlich erbt. So geht der Nachlass komplett an die Erbengemeinschaft über. Damit nun jeder Erbe seinen Erbteil erhält und frei hierüber verfügen kann, findet dann die Erbauseinandersetzung statt. Hierbei wird das Erbe gemäß § 2033 BGB unter den Miterben aufgeteilt.

Erbauseinandersetzung durch Erbteilungsverbot verhindern

Oftmals ist eine solche Erbauseinandersetzung aber keineswegs im Sinne des Erblassers, denn hierdurch wird der gesamte Nachlass auseinandergerissen. Sind beispielsweise Immobilien Bestandteil des Nachlassvermögens, erfordert die Erbauseinandersetzung nicht selten einen Verkauf des Objekts, sodass die Miterben lediglich den Verkaufserlös untereinander aufteilen. Dies ist der Fall, sofern die Miterben keine anderweitige Lösung finden können.

Die Vorstellung einer Erbauseinandersetzung ist für den späteren Erblasser besonders schlimm, wenn er ein eigenes Unternehmen zu vererben hat. Hierbei handelt es sich häufig um das Lebenswerk des Erblassers, das dieser natürlich in guten Händen wissen will. Wünscht sich der Erblasser, dass seine Erben das Unternehmen gemeinschaftlich leiten und sein Lebenswerk so fortsetzen, gilt es die Erbauseinandersetzung zu verhindern. Grundsätzlich ist dies zwar ein normaler Vorgang innerhalb eines Nachlassverfahrens, doch durch ein Erbteilungsverbot lässt sich die Teilung des Nachlasses effektiv verhindern.

Erbteilungsverbot als Auflage im Testament

Wer also verhindern will, dass sein gesamtes Hab und Gut nach seinem Tod auseinandergerissen und vielleicht sogar versteigert wird, kann ein Erbteilungsverbot als Auflage testamentarisch festlegen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit, das Erbteilungsverbot mit einer negativen Teilungsvorschrift zu definieren. Unabhängig davon, für welche Variante sich der spätere Erblasser entscheidet, wird hierdurch die Erbauseinandersetzung verhindert. Folglich werden die Miterben durch das Testament des Erblassers dazu verpflichtet, die Erbengemeinschaft fortzuführen.

Ein solches Erbteilungsverbot kann jedoch nur für einen bestimmten bzw. bestimmbaren Zeitraum gelten, denn ein unbeschränktes Teilungsverbot ist dem deutschen Erbrecht entsprechend nicht zulässig. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass selbst ein rechtskräftiges Erbteilungsverbot einfach umgangen werden kann. So müssen sich die Mitglieder der Erbengemeinschaft nur einstimmig für eine Erbauseinandersetzung aussprechen, um diese dann auch durchführen zu können.

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