Die Testamentsvollstreckung

Das Testament

Wer sichergehen will, dass das eigene Vermögen nach dem Tode in die richtigen Hände kommt, wird sicherlich nach der Nachlassplanung an die Abfassung eines Testaments denken. Die Einrichtung eines Testaments ist auch dann sinnvoll, wenn es sich um größere Werte handelt. Zu bedenken ist immer: Ein Testament geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor. In einem Testament kann aber nicht nur bestimmt werden, wer etwas und was dieser erbt, sondern auch ein Testamentsvollstrecker ernannt werden. Der Testamentsvollstrecker ist dazu befugt, die Anordnungen aus dem Testament auszuführen.

Die Testamentsvollstreckung

Ein Erblasser kann die Testamentsvollstreckung in seinem Testament verfügen. Gleichzeitig kann er den Testamentsvollstrecker bestimmen, der den Nachlass des Erblassers in dessen Sinne verwaltet. Eine andere Möglichkeit ist die Benennung einer bevollmächtigten Person durch den Erblasser, die den Testamentsvollstrecker bestimmen soll. Der ernannte Testamentsvollstrecker hat in der Regel sowohl die Verwaltungs- als auch die Verfügungsbefugnis für den Nachlass des Erblassers. Zu seinen Aufgaben gehört zum Beispiel die Verteilung der Erbmasse an die berechtigten Personen oder auch die Zahlung von Verbindlichkeiten. Seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist von den Erben zu vergüten. Im Maximalfall beträgt die Testamentsvollstreckung 30 Jahre, wenn vom Erblasser keine maximale Vollstreckungsdauer angeordnet wurde. Die Testamentsvollstreckung endet mit der Erledigung der Aufgaben, die mit der Testamentsvollstreckung verbunden sind.

Der Testamentsvollstrecker

Es liegt allein in der Entscheidung des Erblassers, ob er einen Testamentsvollstrecker zur Auseinandersetzung des Erbes bzw. der Weiterverwaltung des Nachlasses einsetzen möchte. Der Testamentsvollstrecker kann sowohl in einem Testament – gleich ob eigenhändiges Testament, öffentliches Testament oder gemeinschaftliches Testament – als auch in einem Erbvertrag vereinbart werden.

Über die Person des Testamentsvollstreckers wird sich der Erblasser vor der Ernennung bereits Gedanken machen. Einerseits soll er die Entscheidungen des Erblassers ausführen, anderseits sollen auch die Erben ihn als Person des Testamentsvollstreckers respektieren. Es ist für alle Beteiligten sicherlich von Vorteil, wenn ein gewisses Vertrauensverhältnis zwischen Testamentsvollstrecker und Erben herrscht. Vertrauen muss im Übrigen auch zwischen Erblasser und Testamentsvollstrecker bestehen. Schließlich vertraut der Erblasser ihm das Erbe an, um es in seinem Sinne zu verteilen bzw. zu verwalten.

Eine Möglichkeit ist, den Testamentsvollstrecker aus der Reihe der Erben zu wählen. Ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann jedoch nur in bestimmten Fällen Testamentsvollstrecker werden. Dies kann zum Beispiel dann zulässig sein, wenn sich die Aufgabe darauf beschränkt, ein Vermächtnis sofort zu erfüllen. Im Falle grober Pflichtverstöße des Erben tritt indessen ein anderer als der Erbe an dessen Stelle als Testamentsvollstrecker. Neben den genannten Optionen kann der Erblasser auch die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers dem Nachlassgericht übertragen.

Ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Eine Testamentsvollstreckung kann in vielen Fällen sinnvoll sein. Gerade bei jungen und geschäftlich unerfahrenen Erben wird sich der Erblasser mit dem Gedanken einer Testamentsvollstreckung befassen. Auch bei minderjährigen Erben wird häufig an eine Testamentsvollstreckung gedacht. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, d.h., sind mehrere Erben vorhanden, kann durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers unnötiger Streit oftmals vermieden werden.

Ein anderer Punkt, der an eine Testamentsvollstreckung denken lässt, sind Auflagen oder Vermächtnisse, die der Erblasser angeordnet hat, von denen er aber weiß, dass der Erbe / die Erben kein sonderliches Interesse daran haben werden, diese Bestimmungen zu erfüllen. In diesem Fall kann ein Testamentsvollstrecker darüber wachen, dass der letzte Wille des Erblassers erfüllt wird.

Die Testamentsvollstreckung beginnt erst mit der Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers. Diese Erklärung zur Annahme des Amtes muss dieser gegenüber dem Nachlassgericht abgeben. Der durch den Erblasser ernannte Testamentsvollstrecker kann jedoch das Amt des Testamentsvollstreckers auch ablehnen. Auch dies geschieht durch die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.

Wenn der Erblasser im Testament nicht ausdrücklich bestimmt hat, dass die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker unentgeltlich erfolgt, erhält dieser eine angemessene Vergütung. Diese wird in der Regel erst nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung fällig.

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