Die Testamentsanfechtung im BGB

Nach dem Tod des Erblassers ist die Anfechtung des Testaments durch die Hinterbliebenen möglich. Gemäß § 2080 BGB ist grundsätzlich jeder zur Anfechtung berechtigt, dem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zugutekommen würde. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anfechtenden mit dem Wegfall der Verfügung auch tatsächlich einen unmittelbaren Vorteil erlangt.

Der Erblasser selbst ist in der Regel nicht anfechtungsberechtigt, da ihm ein umfassendes Widerrufrecht zusteht. Ausnahmen gelten hier bezüglich des gemeinschaftlichen Testaments und des Erbvertrags. Diese kann auch der Erblasser unter gleichen Voraussetzungen wie Dritte anfechten, da er schon zu Lebzeiten an sie gebunden ist und demnach keine Möglichkeit zum Widerruf besteht.


Die Testamentsanfechtung hat das Ziel, einzelne Verfügungen innerhalb des Testamentes – oder das ganze Testament – für nichtig zu erklären.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach dem Grundsatz „Auslegung vor Anfechtung“ mit Hilfe der Testamentsauslegung dem Willen des Erblassers häufig zur Durchsetzung verholfen werden kann, sodass eine Anfechtung nicht mehr nötig ist.

Anfechtungsgründe

Die Anfechtung ist möglich, wenn die Verfügung entweder auf einer widerrechtlichen Drohung oder einem Irrtum des Erblassers basiert. Dabei kann es sich um einen Irrtum über die Erklärungshandlung (Bsp.: der Erblasser verspricht oder verschreibt sich) oder die Erklärungsbedeutung handeln. Desweiteren kann jeder Irrtum über vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Umstände Grund für eine Anfechtung sein. In allen Fällen ist entscheidend, wie der Erblasser bei Kenntnis der tatsächlich Sachlage verfügt hätte.

Anfechtungserklärung

Die Erklärung der Anfechtung ist gegenüber dem sachlich zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Dabei muss der Grund der Anfechtung zumindest in groben Zügen dargelegt werden.

Verlust des Anfechtungsrechts

Zu einem Verlust des Anfechtungsrechts kann es insbesondere durch den Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 2082 BGB) kommen. Die Anfechtung kann nur binnen eines Jahres erfolgen und beginnt nach dem Erbfall mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind. Darüber hinaus verliert der Anfechtungsberechtigte sein Anfechtungsrecht, wenn er die letztwillige Verfügung des Erblassers formlos bestätigt hat. Diese Möglichkeit der Bestätigung steht auch dem Erblasser selbst zu, um so Anfechtungsgründe Dritter nach seinem Tod auszuschließen.

Wirkung

Die Anfechtung führt zur rückwirkenden Nichtigkeit der Verfügung, zu welcher der Erblasser durch Irrtum oder Drohung veranlasst wurde. An ihre Stelle tritt zumeist die gesetzliche Erbfolge. Die Nichtigkeit einer einzelnen Verfügung erfasst dabei jedoch in der Regel nicht die übrigen im Testament enthaltenen Verfügungen (§ 2085 BGB), sodass diese ihre Gültigkeit behalten.

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