Bestimmungen zum Vermächtnis

Im deutschen Erbrechts heute ist das Vermächtnis als besondere Anordnung im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen definiert. Demzufolge hat ein künftiger Erblasser beim Testament verfassen oder bei der Abfassung eines Erbvertrages nicht nur die Möglichkeit, eine individuelle Erbeinsetzung zum individuell gestalteten Vererben vorzunehmen, sondern kann zudem auch ein Vermächtnis anordnen. Natürlich existieren in diesem Zusammenhang ebenfalls genaue Vorschriften, die der deutsche Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert hat.

Die Besonderheit eines Vermächtnisses besteht darin, dass es dem Vermächtnisnehmer einen rechtlichen Anspruch auf bestimmte Werte aus dem Nachlassvermögen einräumt, ohne diesen aber gleichzeitig zum Erben zu machen. Demzufolge tritt der Vermächtnisnehmer nicht die Rechtsnachfolge des verstorbenen Erblassers an, sondern kann von den Erben, in deren Besitz sich der Nachlass befindet, die Herausgabe der vermachten Vermögenswerte fordern.

Das Vermächtnis im Bürgerlichen Gesetzbuch

Die juristische Definition und rechtliche Grundlage des Vermächtnisses findet sich in § 1939 BGB. Der Gesetzgeber räumt Erblassern hierin das Recht ein, im Rahmen ihres Testaments einer Person einen Teil des Nachlassvermögens zu übertragen, ohne dass diese Person automatisch zum Erben wird. Ist dies der Fall, spricht die Rechtsprechung von einem Vermächtnis. § 1939 BGB ist aber nicht der einzige Paragraph innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland, der auf die testamentarische Anordnung eines Vermächtnisses eingeht. Sämtliche Bestimmungen zum Vermächtnis, die im deutschen Erbrecht von Belang sind, werden in §§ 2147 ff. BGB aufgeführt.

Dem Vermächtnis ist innerhalb des Fünften Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches, das sich mit dem deutschen Erbrecht detailliert befasst, im dritten Abschnitt der gesamte vierte Titel gewidmet. So findet man die Bestimmungen zum Vermächtnis in den Paragraphen §§ 2147 bis 2191 BGB und erhält hier Auskunft über Vermächtnisse und ihre Ausgestaltung im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen. Zunächst werden in diesem Teil des BGBs die Grundprinzipien einer solchen testamentarischen Anordnung erläutert. Gemäß § 2147 BGB konnte der Verstorbene zu Lebzeiten als Auflage des Erblassers einen Erben oder auch einen Vermächtnisnehmer mit einem letzwilligen Vermächtnis beschweren, so dass die betreffende Person durch die letztwillige Verfügung zur Erfüllung des Vermächtnisses dem jeweiligen Vermächtnisnehmer gegenüber als sogenannter Beschwerter verpflichtet ist. Üblicherweise handelt es sich bei dem Beschwerten um einen Erben. Es können aber durchaus auch mehrere Personen mit einem Vermächtnis beschwert werden, wie aus § 2148 BGB hervorgeht.

Auch die Bestimmung der Anteile, Vermächtnisse an die gesetzlichen Erben und das Bestimmungsrecht des Beschwerten sind Gegenstand der Paragraphen §§ 2147 ff. BGB. Weiterhin beinhalten diese Bestimmungen ebenfalls die juristische Grundlage für die verschiedenen Vermächtnisformen, die der deutsche Gesetzgeber akzeptiert. Zu nennen ist hier unter anderem das Wahlvermächtnis. Den Bestimmungen in § 2154 BGB gibt der Vermächtnisgeber dem Bedachten im Zuge dessen die Möglichkeit, aus mehreren Vermögenswerten zu wählen. In §§ 2155, 2156 und 2157 BGB wird außerdem auf das Gattungsvermächtnis, das Zweckvermächtnis und das gemeinschaftliche Vermächtnis eingegangen.

Vermächtnisse mit aufschiebender Bedingung

Viele Erblasser entscheiden sich im Rahmen der Testamentserrichtung für ein Vermächtnis, wollen aber gleichzeitig erreichen, dass dem Beschwerten hierdurch kein Nachteil entsteht. Im Zuge dessen wird häufig auf ein Vermächtnis mit aufschiebender Bedingung zurückgegriffen. Die Besonderheit hierbei besteht darin, dass der Bedachte seine Ansprüche nicht umgehend geltend machen kann, sondern das Vermächtnis erst mit dem Eintritt der jeweiligen Bedingung anfällt. Oftmals wird der Tod des Beschwerten als aufschiebende Bedingung eingesetzt, so dass der Vermächtnisnehmer erst nach dessen Tod die jeweiligen Vermögenswerte erhält. Alternativ kann natürlich auch ein anderer Zeitpunkt als Anfangstermin des Vermächtnisses mit aufschiebender Bedingung definiert werden.

Hinsichtlich eines Vermächtnisses mit aufschiebender Bedingung ist § 2162 BGB von großer Relevanz, denn hierin ist die 30-jährige Frist für aufgeschobene Vermächtnisse verankert. Demzufolge verliert ein Vermächtnis mit aufschiebender Bedingung nach 30 Jahren nach dem Erbfall seine Gültigkeit. Falls der vom Vermächtnisgeber angegebene Termin oder die jeweilige Bedingung nicht innerhalb von 30 Jahren nach Anfall der Erbschaft eingetreten ist, verliert demzufolge das gesamte Vermächtnis seine Wirksamkeit und bleibt vollkommen unberücksichtigt.

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