Berliner Testament nach der Scheidung
Verheiratete Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben den Schritt gewagt, ihrer Beziehung einen offiziellen und amtlichen Charakter zu verleihen, und haben zudem in der Regel den Wunsch, ihren Partner optimal abzusichern. Auch wenn der eigene Tod kein erfreuliches Thema ist und daher am liebsten aus den Gedanken verbannt wird, sollte man auch in erbrechtlicher Hinsicht Maßnahmen ergreifen und eine Nachlassvorsorge in die Wege leiten. Grundsätzlich kann jeder Mensch seinen letzten Willen in einer Verfügung von Todes wegen niederschreiben und so vorsorgen. Wenn ein Ehepaar oder eingetragene Lebenspartner allerdings gemeinsam vorsorgen möchten, können sie auf das sogenannte Berliner Testament zurückgreifen.
Diese besondere Form des Testaments ist ausschließlich eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten vorbehalten und gibt diesen die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Die große Besonderheit einer solchen Verfügung von Todes wegen besteht darin, dass sich die beiden Partner hierin gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Auf diese Art und Weise soll sichergestellt werden, dass dem überlebenden Partner kein Verlust des gemeinschaftlichen Eigentums droht, weil Miterben Ansprüche geltend machen wollen.
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Rechtswirksamkeit eines Berliner Testaments nach der Scheidung
Solange die Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft bestand hat, erweist sich auch die Tatsache, dass ein Berliner Testament nicht so einfach widerrufen werden kann, als nicht weiter problematisch. Da es sich hierbei um eine wechselbezügliche Bindungswirkung bei dieser Verfügung handelt, können die beiden Ehegatten das notarielle Berliner Testament auch nur gemeinschaftlich widerrufen, indem sie eine gemeinsame Rücknahme der letztwilligen Verfügung aus der amtlichen Verwahrung veranlassen. Ist ein Partner verstorben, besteht demzufolge keine Möglichkeit mehr, von dem gemeinschaftlichen Testament abzuweichen.
Kommt es allerdings zur Scheidung, kann die Situation durchaus eskalieren. Zwischen den Ehegatten bestehen in der Regel ohnehin große Probleme und Differenzen, die zur Trennung und Scheidung geführt haben. In erster Linie geht es dann darum, einen Schlussstrich zu ziehen und die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu klären. Das Berliner Testament wird oftmals schlichtweg vergessen und somit nicht widerrufen.
In einem solchen Fall stellt sich dann die Frage, ob das Berliner Testament nach der Scheidung überhaupt noch wirksam ist. Voraussetzung für die Errichtung eines solchen gemeinschaftlichen Testaments ist eine rechtskräftige Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft. Für juristische Laien entsteht so möglicherweise der Eindruck, dass das Berliner Testament im Zuge der Scheidung ohnehin verfällt und somit kein weiterer Handlungsbedarf besteht. Vor allem in Anbetracht des hohen Konfliktpotentials, das eine Klärung des Sachverhalts mit dem geschiedenen Partner beinhalten würde, vermeiden viele Menschen die Konfrontation und verhalten sich stillschweigend.
Ist ein Widerruf des Berliner Testaments erforderlich?
Der § 2077 BGB gibt über die Wirksamkeit eines Berliner Testaments nach der Scheidung Auskunft und befasst sich mit letztwilligen Verfügungen und ihrer Wirksamkeit, wenn hierin der Ehegatte des Testators bedacht wurde. Bei einem Berliner Testament ist dies ganz besonders der Fall, so dass § 2077 BGB hierfür von großer Bedeutung ist.
Der deutsche Gesetzgeber legt im BGB fest, dass ein solches Berliner Testament seine Wirksamkeit verliert, sofern die Ehe vor dem Anfall der Erbschaft rechtskräftig geschieden wurde.
Aber auch wenn die Scheidung noch nicht vollzogen wurde, jedoch bereits alle diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren und der verstorbene Erblasser die Scheidung gewünscht oder ihr zumindest zugestimmt hatte, verliert eine solche Verfügung von Todes wegen ihre Wirksamkeit. Für das Berliner Testament bedeutet dies, dass es nach der Scheidung unwirksam wird und keinerlei Bedeutung mehr hat.
Ehepaare und Lebenspartner, die ein gemeinschaftliches Berliner Testament errichten, sollten sich auch mit diesem Aspekt dieser Testamentsform vertraut machen, um im Ernstfall die Abläufe zu kennen. So muss man sich im Falle einer Scheidung keine Sorgen darum machen, dass der geschiedene Partner dem Widerruf des Testaments möglicherweise nicht zustimmt. Dank § 2077 BGB ist kein Widerruf erforderlich, weil das Berliner Testament durch die rechtskräftige Scheidung ohnehin seine Wirksamkeit verliert. Entscheidend ist lediglich die Tatsache, dass die betreffende Ehe vor dem Tod eines Partners geschieden wurde oder die Voraussetzungen für eine Scheidung zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.