Auslegung ungenaues Testament
Das Testament stellt eine einseitige Anordnung seitens des Erblassers dar. Ein Testament wird häufig von Laien verfasst und birgt einige Fehler. Die letztwillige Verfügung sollte daher nicht undeutlich formuliert oder nicht genau geschrieben werden. Aufgrunddessen erfolgt deshalb häufig die Klärung durch das zuständige Nachlassgericht, die man im Fachjargon die Auslegung des Testaments nennt. Erfolgte zum Beispiel die Erbeinsetzung nicht deutlich, muss geklärt werden, wer tatsächlich Erbe des Nachlasses sein soll.
Eine Auslegung des Nachlassgerichts zielt darauf ab, den wirklichen Willen des Erblassers beim Verfassen des Testaments zu ermitteln. Dass dies nicht einfach ist, liegt in der Natur der Sache, denn den Verfasser kann man ja nicht mehr fragen. Es ist dabei jedoch auch nicht danach vorzugehen, wie ein objektiver Dritter den Inhalt des Testaments versteht, das würde den Willen des Erblassers nur verfälschen. Es ist schon gar nicht danach vorzugehen, wie die Erben dies sehen. Zwar kannten Sie den Erblasser, verfolgen jedoch auch einige eigene Interessen. Genau dieser gesamte Sacherhalt macht die Auslegung auch so enorm schwierig.
Auslegung durch das Nachlassgericht durch verschiedene Methoden
Zunächst einmal wird das Testament Wort für Wort genau geprüft. Sachlich und neutral wird daraus beurteilt, was mit diesen Bestimmungen bewirkt werden sollte. Juristen sprechen hier von einer erläuternden Auslegung der Texte. Haben sie bei diesem ersten Schritt kein Ergebnis erzielt, folgt die so genannte beifolgende oder ergänzende Auslegung. Hier werden Lücken im Text ermittelt und der vorausgesetzte oder mutmaßliche Wille des Erblassers erforscht. Dabei fließen auch weitere Überlegungen ein wie „Hätte der Erblasser dies so angeordnet, wenn er beim Verfassen des Testaments ein etwaiges Problem gekannt hätte“.
Aus vielen Punkten und ihrer Erfahrung können Richter häufig entscheiden, ob ein Erblasser die wirtschaftliche Stellung an eingesetzte Menschen weitergeben wollte und wie der Nachlass geregelt werden soll.
Ganz gleich jedoch ob es sich um eine erläuternde oder eine ergänzende Auslegung handelt, es bleibt immer Spielraum für Fehlentscheidungen. Die Intention des/der Erblasserin/s genau zu erkennen ist ziemlich aussichtslos bis fast unmöglich.
Führen alle durchgeführten und völlig individuellen Auslegungsversuche nicht zum Erfolg, kommen die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 2066 ff BGB zum Einsatz. Beispielsweise besagt § 2087 II 2 BGB, dass die Anordnung nur einzelne Gegenstände zuzuwenden im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist. Hierbei handelt es sich eher um ein Vermächtnis. Hierbei könnte es jetzt sein, dass mangels Einsetzung eines Erben die gesetzliche Erbfolge angewandt wird.
Fazit:
Ungenaue Formulierungen werfen also offene Fragen auf. Es könnte auch sein, dass eine lückenhafte Anordnung schuld ist. Hierauf wird eine erläuternde, wenn dies nicht ausreicht zusätzlich eine ergänzende Auslegung durchgeführt. Ist die spezifische Auslegung erfolglos, treten die gesetzlichen Auslegungsregeln in Kraft. Seien Sie also sehr gewissenhaft beim Verfassen des Testaments, ansonsten laufen Sie Gefahr, dass im Zweifel nicht die gewünschte Erbeinsetzung erfolgt.