Unterhaltspflicht für die Kinder nach der Scheidung
Solange die Ehe oder Partnerschaft der Eltern besteht, stellt sich die Frage nach Kindesunterhalt überhaupt nicht, da es für beide Partner eine Selbstverständlichkeit ist, gemeinsam für die Familie zu sorgen und hierzu auch das eigene Vermögen und Einkommen einzusetzen. Im Falle einer Scheidung beziehungsweise Trennung kann dies aber ganz anders aussehen, denn dann handeln beide Partner in wirtschaftlicher Hinsicht wieder für sich alleine. Dies entbindet sie jedoch in keinster Weise von der Unterhaltspflicht ihren Kindern gegenüber.
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Kindesunterhalt – Naturalunterhalt und Barunterhalt
Minderjährige Kinder haben im Rahmen des deutschen Unterhaltsrechts absoluten Vorrang. Solange ihre Eltern ein Paar sind, erbringen beide sogenannten Naturalunterhalt und stellen ihrem Nachwuchs so unter anderem Wohnraum, Kleidung und Essen zur Verfügung. Trennen sich die Eltern jedoch, wird der Naturalunterhalt nur noch von einem Elternteil geleistet, schließlich kann das Kind nur entweder bei der Mutter oder dem Vater leben. Der andere Elternteil ist dann zur Zahlung von sogenanntem Barunterhalt verpflichtet und muss demzufolge Unterhaltszahlungen leisten.
Mit der Zahlung von Barunterhalt stellt der hierzu verpflichtete Elternteil seinem ehemaligen Partner finanzielle Mittel zur Verfügung, die zu den Lebenshaltungskosten des Nachwuchses beitragen. Auf diese Art und Weise leisten beide Elternteile einen Beitrag zum Kindesunterhalt, wenn auch in unterschiedlichen Formen. Die Höhe des zu entrichtenden Barunterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist juristisch im Familienrecht nicht festgelegt. Ausschlaggebend ist jedoch die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, die entsprechende Vorschläge in Abhängigkeit des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und des Alters des Unterhaltsberechtigten beinhaltet. Maßgebend ist aber am Ende die Entscheidung des zuständigen Familiengerichts, das sich gegebenenfalls mit dem Kindesunterhalt vor allem dann befasst, wenn sich die Eltern nicht einigen können.
Kindesunterhalt und Selbstbehalt
Nachdem das Familiengericht den zu zahlenden Kindesunterhalt festgesetzt hat, muss zunächst einmal festgestellt werden, ob der Unterhaltspflichtige überhaupt leistungsfähig ist. Im Zuge dessen wird geprüft, ob dem betreffenden Elternteil nach Zahlung des Unterhalts noch ausreichend Geld zum Überleben bleiben würde. Ausschlaggebend hierfür ist der sogenannte Selbstbehalt, der den Betrag darstellt, der dem Unterhaltspflichtigen von Gesetzes wegen bleiben muss. Der Gesetzgeber nennt den Überhang „Berechnung bei berücksichtigungsfähigem Einkommen„.
Beispiele aus dem Jahr 2011: Erwerbstätige haben somit Anspruch auf einen Selbstbehalt in Höhe von 950 Euro, während Nichterwerbstätigen mindestens 770 Euro monatlich bleiben müssen, sofern das unterhaltsberechtigte Kind minderjährig ist. Bei unterhaltsberechtigten, aber volljährigen Kindern liegt der Selbstbehalt dahingegen bei 1.150 Euro. Würde der Selbstbehalt durch den Kindesunterhalt unterschritten werden, kann der Betreffende seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen und der Gesetzgeber spricht vom sogenannten Mangelfall.