Unterhaltspflicht des Ehepartners gem 1630 BGB
Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden viele Dinge geregelt, unter anderem gibt es auch mehrere Paragraphen, die sich mit Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehepartner beschäftigen. Laut § 1630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Ehegatten gegeneinander unterhaltspflichtig.
Solange sie ohne eine Scheidung einzureichen zusammenleben, trifft der Gesetzgeber hier keine Entscheidungen über die Höhe des Unterhalts, denn es besteht fortlaufend eine Einsatzgemeinschaft. Das heißt, dass das Vermögen beider Ehegatten vor dem Gesetz eine Einheit bildet. Verstirbt ein Ehegatte während der Ehe, so ist automatisch der andere erbberechtigt und muss auch für die Beerdigungskosten aufkommen. Dies gilt falls Vermögen vererbt wurde oder er selbst über Vermögen verfügt. Nur wenn kein oder zu wenig Vermögen vorhanden ist, übernimmt das Sozialamt auf einen entsprechenden Antrag hin die Kosten für eine Beerdigung. Lesen Sie hierzu bei Bedarf den entsprechenden Artikel „Bestattungskosten Sozialamt„.
Trennen sich Paare und das Gericht legt die Höhe des monatlichen Unterhalts fest, den ein Partner an den anderen zahlen muss, so stellt sich natürlich die Frage was passiert, wenn der Unterhaltsleistende verstirbt. Da von einem Verstorbenen kein Unterhalt verlangt werden kann, glauben viele, dass damit auch der Unterhalt wegfällt. Doch im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es eine anders lautende Vorschrift. Verstirbt ein Ehepartner, während das Paar getrennt aber noch nicht geschieden ist, so erlischt der Unterhaltsanspruch, da der Ehegatte erbberechtigt ist.
Ehegattenunterhalt für Ex-Ehegatten beim Tod des Unterhaltspflichtigen
Stirbt der unterhaltspflichtige Ehepartner, so erlischt damit zwar der direkte Unterhaltsanspruch, jedoch kann der Bezieher der Unterhaltsleistungen gegenüber den Erben des Verstorbenen einen Anspruch geltend machen. Für die Erben heißt das, dass sie eine Nachlassverbindlichkeit übernehmen müssen, sofern der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat. Diese Verbindlichkeit gegenüber einem geschiedenen Ehepartner des Verstorbenen übersteigt allerdings nicht den Pflichtteil, der dem geschiedenen Ehepartner zugestanden wäre, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Die Höhe dieses Pflichtteilanspruches richtet sich nach der Höhe des Nachlasses. Nur der Wert des Erbes zum Zeitpunkt des Erbfalles wird zur Berechnung herangezogen und der Pflichtanteil beträgt die Hälfte des Erbanspruches, der sich bei der gesetzlichen Erbschaftsfolge ergeben würde.
Hatte der verstorbene, geschiedene Unterhaltspflichtige einen neuen Ehegatten, so wird dieser nicht als mindernd mitgezählt. § 1586 b BGB regelt dies und wer einen Anspruch erheben möchte, sollte sich dafür mit einem Anwalt (Erbrecht) beraten, in welcher Form und bei wem der Antrag hierfür eingereicht werden soll.