Trennung einer Lebensgemeinschaft

Eine Eheschließung hat nicht nur einen symbolischen Charakter, sondern ist zudem auch in juristischer Hinsicht von großer Tragweite. Durch eine Heirat macht man seine Partnerschaft somit offiziell und erwirbt zudem zahlreiche Rechte und Pflichten, die allesamt im Bürgerlichen Gesetzbuch – im Familienrecht – juristisch verankert sind. Im Gegensatz dazu ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft, die häufig auch als eheähnliche Gemeinschaft bezeichnet wird, nicht gesetzlich geregelt. Der Gesetzgeber sieht diese Form des Zusammenlebens nicht direkt vor, wodurch eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in juristischer Hinsicht unverbindlich ist. Die beiden Partner verpflichten sich zu nichts, erwerben aber gleichzeitig keine partnerschaftlichen Rechte, wie zum Beispiel Ansprüche nach dem deutschen Erbrecht. Ein späterer Nachlass wird allerdings zwischen ehelichen und unehelichen Kindern zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, die früher umgangssprachlich häufig als wilde Ehe bezeichnet wurde, macht seit geraumer Zeit einen gravierenden Wandel durch und entwickelte sich mehr und mehr zu einem vollkommen normalen Lebenskonzept. Viele Paare entscheiden sich heutzutage ganz bewusst gegen die Ehe und halten einen Trauschein für mehr oder weniger überflüssig. Im alltäglichen Leben macht es schließlich keinen Unterschied, ob man verheiratet ist oder nicht. Im Falle einer Trennung, vor allem dann wenn ein nichteheliches Kind geboren wurde, gestaltet sich dies jedoch vollkommen anders. Der Vater des Kindes ist auch nach der Trennung verpflichtet, Alimente für das Kind zu bezahlen.

Trennung nichtehelicher Lebensgemeinschaften

Die Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft geht grundsätzlich mit keinerlei Pflichten einher, sodass auch eine Trennung ohne juristische Konsequenzen bleibt. So wird im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch kein gemeinsamer Güterstand begründet. In der Praxis bedeutet dies, dass das Hab und Gut der Partner während der Partnerschaft voll und ganz getrennt bleibt. Kommt es zu einer Trennung, dürften bezüglich des Vermögens demnach eigentlich keine Schwierigkeiten auftauchen, doch die Praxis sieht ganz anders aus. Auf diese Art und Weise bleibt rechtlich jedoch jeder Partner Eigentümer des Vermögens, das er in die Partnerschaft eingebracht hat, ohne dass etwaige Ausgleichsansprüche entstehen.

Haben die beiden unverheirateten Partner gemeinsame Kinder, erweist sich eine Trennung deutlich komplexer. Da bei unverheirateten Paaren in der Regel die Mutter das Sorgerecht (Vormundschaft bei minderjährigen Kindern) innehat, bleiben die Kinder zumeist bei der Mutter. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, gilt es zu klären, wer die Kinder im Falle einer Trennung zu sich nimmt. Der andere Partner ist dann natürlich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, sofern die juristischen Voraussetzungen erfüllt werden. Zusätzlich hat möglicherweise der Partner, der die Kindererziehung übernimmt und tagtäglich für den Nachwuchs sorgt, ebenfalls Anspruch auf Unterhalt.

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft beinhaltet grundsätzlich keine Unterhaltspflicht, sind aber gemeinsame Kinder im Spiel, haben diese natürlich Anspruch darauf. Der Partner, der die Kinder zu sich nimmt und somit ständig betreut, kann Unterhaltsansprüche geltend machen, obwohl nie eine Ehe bestanden hat. So kann die nichteheliche Mutter Unterhalt vom Vater verlangen, falls sie durch die Betreuung nicht erwerbstätig sein kann. Dies gilt jedoch nur bis zum dritten Geburtstag des jüngsten Kindes, es sei denn es liegt beispielsweise eine Behinderung des Kindes vor.

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