Scheidungsantrag mit rechtlichen Folgen

Immer mehr Paare trennen sich heutzutage, viele von ihnen wissen allerdings nicht, wie ein Ehescheidungsverfahren überhaupt abläuft. So herrschen noch immer verschiedene Vorstellungsvarianten, wie und wann eine Scheidung überhaupt eingereicht werden kann. Doch bei aller Trennungsdramatik darf eines nicht vergessen werden: Eine Scheidung ist klar durch Gesetze geregelt. Daher kann ein Scheidungsantrag auch nicht von einer Privatperson, sondern ausschließlich durch einen Anwalt eingereicht werden. Dies geschieht beim zuständigen Familiengericht das eine Abteilung neben der Zivilgerichtsbarkeit innerhalb eines Amtsgerichts darstellt.

Um überhaupt einen Scheidungsantrag einzureichen, müssen vorab die Voraussetzungen für eine Scheidung überhaupt vorliegen. Was bedeutet: Zum einen müssen die Eheleute bereits seit mindestens einem Jahr getrennt leben, zum anderen muss ein Scheitern der Ehe vorliegen. Eine Ausnahme bietet lediglich die Härtefallscheidung, diese darf bereits vor Ablauf eines Trennungsjahres erfolgen. Aber Achtung: Eine Scheidung gilt auch dann noch nicht „eingereicht“, wenn ein Ehegatte dem anderen offenbart, sich von diesem trennen und scheiden zu wollen. Denn ein Getrenntleben der Eheleute – ohne Verfahrenseinreichung vor dem Familiengericht – gilt noch nicht als Scheidungsantrag!

Die Stellung eines Scheidungsantrages schon Monate vor Ablauf des Trennungsjahres gilt lediglich bei einvernehmlichen Scheidungen. Handelt es sich hingegen um streitige Scheidungen (§ 1565 I BGB), ist verpflichtend, dass das Trennungsjahr im Moment der Rechtshängigkeit bereits abgelaufen ist. Wer dies nicht beachtet, dem droht eine kostenintensive Abweisung. Wer als Ehepartner bereits im Voraus weiß, dass der andere etwas Negatives plant, sollte das Trennungsjahr unbedingt vollständig abwarten. Wichtig ist lediglich, dass der Trennungstermin exakt bewiesen werden kann. Bei einer lediglich zeitweisen Trennung innerhalb der Ehewohnung sollte beim Anwalt für die Scheidung ein genauer Termin festgelegt werden.

Wird ein Scheidungsantrag zu früh gestellt, kommen auf einen der Partner enorme Kosten zu. Wird zum Beispiel bei einer strittigen Scheidung Scheidungsantrag von einem der Partner gestellt, obwohl das Trennungsjahr im Scheidungsrecht bei Rechtshängigkeit noch nicht abgelaufen war, hat der Antragsgegner die Möglichkeit, sich nicht nur gegen die Scheidung, sondern auch gleichfalls gegen den Scheidungsantrag zu wehren. Hierauf ist das Gericht dann verpflichtet, den Scheidungsantrag abzuweisen. Nunmehr hat zwar der Antragsteller die Möglichkeit, in ein Berufungsverfahren zu gehen, weil angenommen wird, bis zur Entscheidung sei das Trennungsjahr abgelaufen. Auch wenn die der Fall wäre, wird das Oberlandesgericht den Antrag an das Familiengericht zurück überweisen. Zwar kann jetzt die Rechtskraft einer Scheidung erreicht werden, dafür hat der Antragsteller aber alle angefallenen Gerichtskosten, auch die der Berufung, selber zu tragen (OLG Nürnberg, Az. 11 UF 4188/95).

Trennungsjahr abwarten oder nicht?

Daher also immer das Trennungsjahr abwarten. Innerhalb des Trennungsjahres wird dann zwar getrennt gelebt, dennoch gelten immer noch einige rechtliche Regelungen wie dies zwischen Eheleuten üblich ist. Ein wichtiger Punkt wäre hier der Rentenanspruch (Rentenausgleich), wobei der Ehegatte mit den niedrigen Anwartschaften auch innerhalb des Trennungsjahres Monat für Monat von den höheren Rentenanwartschaften des anderen profitiert. Gleiches gilt für das Güterrecht, denn der Vermögenszuwachs läuft auch in der Trennungszeit weiter. Dies wirkt sich dann entsprechend positiv auf den Zugewinn des geringer Verdienenden aus. Auch Unterhaltszahlung und Versorgungsausgleich müssen geregelt werden.

Ist das Trennungsjahr abgelaufen, müssen die Gerichtskosten eingezahlt werden. (Wer in Geldschwierigkeiten steckt könnte hier auch die Beratung für Härtefallregelung und Prozesskostenhilfe nutzen.) Erst danach leitet das Gericht das Scheidungsverfahren ein und stellt dem Antragsgegner entsprechend den Scheidungsantrag zu. Mit Erhalt dieses Schreibens bleiben dem Antragsgegner zwei Wochen Zeit, hierauf zu antworten. Läuft die Scheidung einvernehmlich, wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass man sich seinem Scheidungsantrag anschließt. Bei strittiger Scheidung müssen entsprechende Anträge gestellt werden. Erfolgt der Scheidungsbeschluss, ist dieser einen Monat nach seiner Zustellung rechtskräftig. Die Parteien haben jedoch die Möglichkeit, bereits im Scheidungstermin einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. In diesem Falle ist die Scheidung sofortiger Rechtskraft ausgesetzt.

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