Das Trennungsjahr im Scheidungsrecht
Bei einer Scheidung handelt es sich nicht nur um die offizielle Auflösung einer zuvor geschlossenen Ehe, sondern vielmehr um das Scheitern der Lebensplanung. Wenn zwei Menschen beschließen, zu heiraten, wollen sie sich zueinander und ihrer Liebe offiziell bekennen und das Leben fortan gemeinsam meistern. Was so rosig beginnt, entwickelt sich aber oftmals in ungewollte Richtungen. Viele Ehepaare leben sich auseinander, geraten häufig in Streit, verlieben sich neu oder merken einfach mit der Zeit, dass sie nicht bis zu ihrem Lebensende mit dem Ehepartner zusammenbleiben können oder wollen.
Der Entschluss zur Scheidung und somit zur endgültigen Trennung wiegt natürlich schwer und dürfte eigentlich auf keinen Fall überstürzt werden. So sollten sich die Ehegatten darauf besinnen, warum sie geheiratet haben und gemeinsam erörtern, ob eine Fortsetzung der Ehe möglich ist oder nicht. Im Streit trifft man oftmals Entscheidungen, die man später mitunter bitter bereut, weshalb man in Sachen Scheidung durchaus eine gewisse Zeit verstreichen lassen sollte, um die ganze Angelegenheit mit etwas Abstand betrachten zu können.
Trennungsjahr als Scheidungsvoraussetzung
Aus diesem Grund hat der deutsche Gesetzgeber das Trennungsjahr im Scheidungsrecht als Scheidungsvoraussetzung juristisch (§ 1566 BGB) verankert. Es kann eine Ehe danach nur geschieden werden, wenn zuvor alle Voraussetzungen hierfür erfüllt wurden. Das Trennungsjahr ist eine der zentralen Voraussetzungen für eine Scheidung in der Bundesrepublik Deutschland. Demzufolge kann eine Ehe nur dann aufgelöst werden, wenn die Trennung bereits mindestens ein Jahr andauert. Einzige Ausnahme hiervon bildet der Tatbestand der unzumutbaren Härte.
Vielen Menschen erscheint das obligatorische Trennungsjahr unsinnig und lästig. Nichtsdestotrotz hat diese Regelung durchaus ihre Daseinsberechtigung und erweist sich in der Praxis als durchaus sinnvoll. So werden die Ehegatten hierdurch vor übereilten und unüberlegten Handlungen bewahrt, schließlich müssen sie gezwungenermaßen ein Jahr abwarten, bis die Scheidung tatsächlich stattfindet. In dieser Zeit können sich die Ehegatten intensiv mit den Folgen einer Scheidung auseinandersetzen und am eigenen Leib erfahren, welche Konsequenzen dieser Schritt für ihr eigenes Leben hätte.
Während des Trennungsjahres haben die beiden Ehegatten zudem die Chance, gemeinsam herauszufinden, ob ihre Ehe tatsächlich gescheitert ist oder nicht. Falls die beiden Partner während des Trennungsjahres wieder zusammenkommen, aber recht schnell bemerken, dass ihre Ehe keinen Sinn mehr macht, bedeuten diese Versöhnungsversuche keine Unterbrechung des Trennungsjahres (§ 1567 BGB).
Das Trennungsjahr ist demnach ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Scheidungsrechts. Nur wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen und seit mindestens einem Jahr getrennt sind, gilt die betreffende Ehe als zerrüttet und wird im Zuge dessen richterlich geschieden. Sollte sich aber ein Ehegatte gegen die Scheidung sträuben, muss das Paar mindestens drei Jahre getrennt leben, damit die Scheidung stattfinden kann. Auf die Länge des Trennungsjahres kann nur dann verzichtet oder diese verkürzt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für die Partner darstellen würde (§ 1565 Abs.2).
Damit keiner der beiden Ehegatten finanziell benachteiligt wird, sind im BGB ebenfalls auch das Wohnrecht und das Unterhaltsrecht bei der Scheidung geregelt. Ebenso sollten auch die Scheidungskosten nach dem Scheidungsantrag berücksichtigt werden.