Zuwendungsverzicht

Für den Laien mag kein gravierender Unterschied zwischen einem generellen Verzicht auf das Erbrecht und einem Zuwendungsverzicht bestehen, doch wer sich etwas näher mit diesem Thema befasst, wird schnell die erheblichen Differenzen erkennen. Wer sich für einen Zuwendungsverzicht entscheidet, verzichtet zwar auf Zuwendungen, die aus einem Vermächtnis oder einer Erbeinsetzung resultieren, verzichtet jedoch keineswegs auf sein gesetzliches Erbrecht. Auf diese Art und Weise kann der Erbe auf Zuwendungen verzichten, die der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung angeordnet hat, ohne auf den gesetzlichen Erbteil verzichten zu müssen. Der Zuwendungsverzicht wirkt sich aber nicht auf das Erbrecht des gesamten Stammes aus, sondern betrifft ausschließlich die einzelne Person, die diesen Verzicht erklärt hat.

Bei dem Zuwendungsverzicht handelt es sich um eine besondere Form des Pflichtteilsverzichts. Aus diesem Grund muss auch ein Zuwendungsverzicht im Rahmen eines Vertrages, der anschließend notariell beglaubigt wird, erklärt werden. Die große Besonderheit eines solchen Pflichtteilsverzichtvertrags besteht darin, dass dieser bereits vor Anfall der Erbschaft geschlossen wird. Während eine Ausschlagung der Erbschaft erst im Zuge des Nachlassverfahrens erklärt werden kann, wird ein solcher Verzicht also im Vorfeld manifestiert.

Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der jeweilige, pflichtteilsberechtigte Erbe schon zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen von diesem erhalten hat und aus diesem Grund später nicht mehr am Nachlass beteiligt werden soll. Im Zuge eines Erbverzichts scheidet der verzichtende Erbe aus der Erbengemeinschaft aus und wird bei der Kalkulation der Pflichtteile nicht berücksichtigt. Dies gilt aber nicht nur für den Verzichtenden selbst, sondern für seinen ganzen Stamm. Für den Fall, dass dies nicht beabsichtigt ist, muss eine entsprechende Regelung vertraglich festgehalten werden.

Es ist auch möglich, dass ein Erbe lediglich einen Pflichtteilsverzicht erklärt. Ist dies der Fall, verzichtet der gesetzliche Erbe auf seinen Pflichtteil und geht somit leer aus, es sei denn er wurde nicht enterbt. Ansonsten erhält der jeweilige Erbe seinen gesetzlichen Erbteil bzw. den Erbteil, den der Erblasser ihm zugedacht hat.

Dem Pflichtteilsverzicht steht der Zuwendungsverzicht gegenüber. Dieser bezieht sich nicht auf das gesetzliche Erbrecht, sondern auf Zuwendungen, die durch die letztwillige Verfügung des Erblassers angeordnet werden. Wurde der Erbe durch eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis im Testament bedacht, kann er durch einen Zuwendungsverzicht hierauf verzichten. Auf diese Art und Weise entscheidet sich der Erbe lediglich gegen den Erbteil, den er als Zuwendung durch die Verfügung von Todes wegen erhalten würde. Ein solcher Zuwendungsverzicht muss, wie jeder andere Erbverzicht auch, notariell beurkundet werden und wird im Vorfeld der Erbschaft erklärt. Eine weitere Besonderheit ist die Tatsache, dass sich ein derartiger Verzicht nicht auf den gesamten Stamm auswirkt, sondern ausschließlich für den jeweiligen Erben gilt.

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