Zugewinngemeinschaft Erbschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist ein Güterstand, der die Besitzverhältnisse zwischen Ehegatten regelt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Zugewinngemeinschaft wird aus diesem Grund auch als gesetzlicher Güterstand bezeichnet. Ein wichtiges Merkmal der Zugewinngemeinschaft ist der Zugewinnausgleich, der im Falle einer Scheidung berechnet wird und der auch bei einem Todesfall eines der Ehepartner beziehungsweise bei einer Erbschaft, gezahlt werden kann.
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Wie beeinflusst eine Zugewinngemeinschaft eine Erbschaft?
Da der gesetzliche Güterstand durch eine Scheidung oder einen Todesfall des Ehepartners beendet wird, hat die Zugewinngemeinschaft auch im Falle einer Erbschaft vom Ehepartner einen Einfluss darauf wie viel Geld der überlebende Ehepartner tatsächlich erhält.
Zugewinngemeinschaft und der gesetzliche Erbteil
Der überlebende Ehepartner ist gesetzlicher Erbe seines verstorbenen Partners. Haben die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich die Erbschaft um den Zugewinnausgleich, der im Todesfall einer der Ehegatten pauschal mit einem Viertel des Nachlasses berechnet wird.
Sind Kinder oder andere Erben der 1. Ordnung vorhanden, beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten ein Viertel. Durch einen Zugewinnausgleich wird dieses Viertel aus der Erbschaft um ein weiteres Viertel erhöht, er erhält also tatsächlich die Hälfte.
Sind nur Erben der 2. Ordnung wie beispielsweise Eltern vorhanden, hat der überlebende Ehegatte aus einer Ehe mit Zugewinngemeinschaft Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil von 50 % zuzüglich eines pauschalen Zugewinnausgleichs von 25 %.
Bei einer Enterbung
Der Zugewinnausgleich kann durch das Testament nicht aufgehoben werden, da es sich dabei nicht um einen erbrechtlichen Anspruch handelt, er basiert auf dem Familienrecht. Allerdings wird er im Falle einer Enterbung nicht pauschal berechnet sondern er muss genau kalkuliert werden, wie das bei einer Scheidung für gewöhnlich gemacht werden muss.
Der Zugewinnausgleich bei einer Erbschafts-Ausschlagung
Der überlebende Ehepartner verliert seine Ansprüche aus der Zugewinngemeinschaft auch dann nicht, wenn er die Erbschaft seines verstorbenen Partners ausschlägt. Im Gegenteil es könnte eine Ausschlagung der Erbschaft unter bestimmten Bedingungen sogar von Vorteil für ihn sein. Wird die Erbschaft nämlich ausgeschlagen, bleibt der Anspruch auf den konkret errechneten Ausgleich aus der Zugewinngemeinschaft bestehen. Zusätzlich besteht der erbrechtliche Anspruch auf den so genannten kleinen Pflichtteil. Der Zugewinnausgleich und der kleine Pflichtteil können zusammen gerechnet höher ausfallen als die Erbschaft. Diese Variation lohnt sich vorwiegend für den Partner einer Zugewinngemeinschaft, der während der Ehe keinen Zugewinn gemacht hat und daher einen hohen Zugewinnausgleich vom Anderen zu erwarten hat.