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Zugewinngemeinschaft Erbe

Der deutsche Gesetzgeber kennt mehrere Güterstände innerhalb einer ehelichen Gemeinschaft. Ein solcher Güterstand definiert die Vermögensverhältnisse von Ehegatten und wird durch die Heirat begründet. Falls sich das Paar nicht anders entscheidet, wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft angenommen. Alternativ kann man sich auch für die Gütergemeinschaft oder Gütertrennung entscheiden, sodass man in Sachen ehelicher Güterstand relativ frei ist.

Trifft das Ehepaar keine andere Wahl und hält diese schriftlich im Rahmen eines Ehevertrages fest, gilt gemäß § 1.363 BGB die Zugewinngemeinschaft. Kommt es dann eines Tages zur Scheidung der Eheleute, wird das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen, das als Zugewinn bezeichnet wird, in der Regel zwischen den einstigen Eheleuten aufgeteilt.

Oft wird bei der Zugewinngemeinschaft jedoch fälschlicherweise angenommen, dass alle während der Ehe erworbenen Sachwerte von vornherein beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen gehören, doch dem ist mitnichten so. Im juristischen Sinne handelt es sich bei der Zugewinngemeinschaft schließlich vielmehr um eine besondere Form der Gütertrennung, die einen Zugewinnausgleich im Falle der Trennung vorsieht. So bleibt jeder Ehepartner auch während der Ehe Alleineigentümer des Vermögens, das er vor und während der Ehe erwirtschaftet hat. Folglich findet eine strikte Trennung des Vermögens statt, sodass sich bei den Vermögensverhältnissen durch die Eheschließung erst einmal nichts ändert.

Erst wenn der Güterstand aufgehoben wird, zeigen sich die wesentlichen Merkmale der Zugewinngemeinschaft. Im Falle einer Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners wird hierbei wie bei einer Gütertrennung verfahren. Zusätzlich findet hierbei dann auch der sogenannte Zugewinnausgleich statt, in dessen Rahmen der Ehegatte am Vermögen seines Partners beteiligt wird. Lässt sich ein Ehepaar scheiden, dass die Zugewinngemeinschaft als Güterstand gewählt hatte, wird der Teil des Vermögens, der während der Partnerschaft erworben wurde, aufgeteilt. Auf diese Art und Weise findet im Zuge einer Scheidung ein Zugewinnausgleich statt.

Neben der Scheidung kann natürlich auch der Tod eines Ehepartners dazu führen, dass der eheliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgelöst wird. Auch in einem solchen Fall ist ein Zugewinnausgleich erforderlich, wobei dieser den überlebenden Ehegatten bevorteilt. Zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil, der ein Viertel des Vermögens des Erblassers beträgt, erhält der noch verbliebene Ehepartner ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich. Somit erbt der Partner die Hälfte des Vermögens, sofern in der Ehe eine Zugewinngemeinschaft existierte. Selbst wenn der Ehegatte testamentarisch enterbt wurde, hat er einen juristischen Anspruch auf diese 25 Prozent des Nachlasses, denn in einem solchen Fall wird wie bei einer Scheidung verfahren.

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