Wohnrecht
Ein Wohnrecht ist lt. § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Dienstbarkeit, die im Grundbuch einzutragen ist.
Dienstbarkeiten bei Wohnungen und Wohngebäuden, sind Rechte des Begünstigten.
Durch ein Wohnrecht im Grundbuch sind die Rechte des Eigentümers, dies ist im Regelfall der Erbe, an der Erbsache eingeschränkt.
Beim Wohnrecht wird je nach Einräumung der Rechte unterschieden.
Hierbei sind zu nennen:
- Eine beschränkte und persönliche Grunddienstbarkeit
- Der Nießbrauch
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Wohnrecht – beschränkt
Das beschränkte Wohnrecht nach § 1093 BGB ist eine besondere Form der persönlichen Dienstbarkeit. Diese Art des Wohnrechts gewährt dem Befugten ein Gebäude oder Teile davon entsprechend der Vorgaben zu nutzen. Der Sinn dieses Rechtes ist das Wohnen in den hierzu festgelegten Räumen. Der Wohnrechtsinhaber darf seine eigenen Angehörigen auch Lebensgefährten/in, oder Haus- und Pflegepersonal in die Wohnung nehmen. Ein solch beschränktes Wohnrecht umfasst meist auch eine Mit- oder alleinige Nutzung von gemeinschaftlichen Einrichtungen. Sämtliche Kosten, die durch diese Benutzung entstehen (Nebenkosten), muss der Wohnrechtsnutznießer natürlich auch tragen. Hierzu zählen alle laufenden Kosten und auch eine zeitgemäße Renovierung der bewohnten Räume. Der Nutzbereich für Wohnrechte liegt häufig im familiären Bereich. Damit es nicht zu Streitigkeiten kommen kann, ist jeder Verfügende gut beraten, Art und Umfang eines Wohnrechts genau aufzuführen. Detailliert und genau sollte das Wohnrecht mit den zur Nutzung freigegebenen Räumen, mit Nebenräumen und Garage/Carport/Stellplätze sowie Gartenbereichen schriftlich niedergeschrieben werden.
Eltern übertragen die eigene Wohnimmobilie oft zu Lebzeiten noch an die Kinder. Es liegt in der Natur der Sache, dass Sie weiterhin unentgeltlich ein Wohnrecht behalten wollen. Den Umfang eines Wohnrechts können die Parteien im Vertrag auch zusätzlich erweitern. Ebenso ist die Einschränkung denkbar, doch das wäre nicht klug. Vielmehr wird oft das Recht zur weiteren Vermietung und Überlassung der Wohnung im Wohnrecht vereinbart. Wohnrechte stellen für ein Grundstück eine große Wertminderung dar, doch ein Verkauf ist in diesem Falle sowieso nicht beabsichtigt. Der Wert dieses Wohnrechtes kann mittels einer festgelegten Formel ganz leicht ermittelt werden. Eine solche Wertminderung einer Immobilie hätte ganz konkrete Auswirkungen auf einen Verkauf. Eine Beleihung des Besitzers wird ebenso erschwert.
Achtung: Bei einer Zwangsversteigerung erlischt auch ein Wohnrecht. Der Inhaber des Wohnrechts hat in diesem Fall zwar eine Geldforderung in Höhe des ermittelten Werts, doch oft scheitert die Auszahlung an der niedrigen Erlössumme bei der Versteigerung. Häufig kommt es vor, dass der Versteigerungserlös sehr niedrig ist, in diesem Fall ist die Geldforderung hinfällig.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit wurde eingeräumt, wenn der/die Wohnrechtsberechtigte nur ein Mitbenutzungsrecht hat. Der Unterschied zum dinglichen Wohnrecht besteht darin, dass das Wohnrecht bei der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit lt. § 1090 BGB an diese Person gebunden ist. Eine zusätzliche Aufnahme von Angehörigen usw. ist nicht zulässig. Eine Berufung auf den § 1093 Abs.2 BGB ist mit diesem beschränkten Wohnrecht nicht möglich.
Wohnrecht – Ende
Das Wohnrecht wird hinfällig, wenn die Räumlichkeiten nachhaltig unbewohnbar geworden sind. Auch mit dem Tod des Berechtigten ist das Wohnrecht beendet. Wenn eine Klausel. Z.B. Wiederverheiratungsklausel oder auch eine Befristung im Wohnrecht aufgenommen wurde, dann endet das Wohnrecht mit der Erfüllung dieser Bestimmung.
Wohnrecht oder Nießbrauchrecht – was ist besser?
Eltern, die ihre Immolilie schon zu Lebzeiten überschreiben, verlangen meist im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht. Zu ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie bedenken, dass solch ein Wohnrecht Tücken hat. Wohnungsübertragungen sollten sinnvoller Weise mit Hilfe von Fachleuten, die schon im Vorfeld beraten bewerkstelligt werden. Die Reue bei fehlerhaft gelaufenen Verträgen ist bitter. Auch ein unerwünschter Weiterverkauf durch die Kinder, haben viele Eltern hellhörig gemacht. Wenn die Eltern nach einem Verkauf vor die Türe gesetzt werden, ist dies zwar nicht der Regelfall, doch es ist schon häufig vorgekommen.
Wohnrecht lebenslang – was ist wichtig?
Ein Wohnrecht kann durchaus gut abgesichert werden. Es gibt auch die Möglichkeit, eine lebzeitige Schenkung zu machen. Eine solche Schenkung könnte zusätzlich mit dem "lebenslangen Wohnrecht" gekoppelt werden. Zwingend sollte vertraglich vereinbart werden, dass der Grundbuch-Eintrag erfolgt. Dieser muss genauso formuliert werden: "Das Wohnrecht ist mit dem übertragenen Grundstück fest verbunden.“ Im Falle des Verkaufs, bleibt nun das Wohnrecht auf der Immobilie und mit dieser Klausel an jedem Eigentümer haften. Das Wohnrecht ruht mit dieser verbindlichen Klausel losgelöst vom jeweiligen Besitzer auf der Immobilie. Solch ein Wohnrecht besteht lebenslang und niemand kann die Eltern zum Auszug zwingen. Einen Nachteil gibt es auch bei diesem lebenslangen Wohnrecht. Er verfällt, wenn die Bewohner ins Pflegeheim müssen.
Wohnrecht – eine gute Alternative ist das lebenslange Nießbrauchsrecht
Rechtsanwälte werden Ihnen raten, statt des Wohnrechts den lebenslangen Nießbrauch vertraglich zu sichern. Der wichtige Vorteil eines Nießbrauchs ist, dass ein Berechtigter selbst entscheidet, was er mit der Immobilie weiterhin macht. Er kann frei bestimmen, wie er den Nießbrauch nutzt. Er kann ihn selbst in Anspruch nehmen oder auch vermieten, zudem hat er auch die Mieteinnahmen zur freien Verfügung. Mieteinnahmen könnten auch für die Bezahlung eines Pflegeheims genutzt werden. Der Schenkungsvertrag sollte auf jeden Fall auch festlegen, wer die Instandhaltungskosten bezahlen muss. Alle Regelungen, die mit dem Wohnrecht zu tun haben, sollten von einem Notar in das Grundbuch eingetragen werden. Auch ein im Vertrag vereinbartes Rückforderungsrecht sollte bedacht werden. Bei der Zwangsversteigerung ist ein eingetragenes Rückforderungsrecht wichtig.
Wohnrecht – die Zustimmung zur Belastung vorbehalten
Die Beleihung eines Hauses mit dem eingetragenen lebenslangen Wohnrecht sollte erschwert werden. Bauen Sie die Klausel ein, dass dies nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung möglich ist. Die Übernehmenden können dann ohne Ihre ausdrückliche und schriftliche Einwilligung Ihr Haus nicht überschulden. Wenn nämlich diese Verbindlichkeiten nicht fristgemäß zurückbezahlt werden, könnte das Haus zwangsversteigert werden. Wenn die Bewohner nur ein schlichtes und beschränktes Wohnrecht haben, dann müssten sie das Haus räumen.
Fazit: Die Übertragung einer eigen bewohnten Immobilie sollte man sich vorher genau überlegen und sich beim Anwalt erkundigen. Ein Notar oder ein Rechtsanwalt können gemeinsam mit Ihnen beraten, ob der Nießbrauch oder die Eintragung eines lebenslangen Wohnrechts in Ihrem Fall die beste Lösung ist. Auch die Klauseln im Schenkungsvertrag sollten gut formuliert sein, damit es auch später beim Wohnrecht bleibt und die Schenkenden zufrieden sind mit dieser Lösung.