Widerrufsvorbehalt

Der Begriff „Widerrufsvorbehalt“ stammt aus dem Arbeitsrecht. Angewendet wird er bei Erbrechtsverträgen mit bestimmten Auflagen allerdings auch. Sollte der Erbe die Auflagen nicht erfüllen, kann der Erblasser von seinem Widerrufsvorbehalt Gebrauch machen.

 Wenn in einem Vertrag ein Widerrufsvorbehalt enthalten ist, darf der Arbeitgeber die entsprechend gekennzeichnete Vertragsbedingung ändern. Die Änderung muss billig sein, dass heißt sie muss der Situation angemessen sein und für den Arbeitnehmer zumutbar sein. Ein Widerrufsvorbehalt muss im Arbeitsvertrag klar und unter Angabe möglicher Gründe formuliert sein. Angemessene Gründe wären beispielsweise eine schlechte wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers, mangelnde Leistung des Arbeitnehmers oder sein Verhalten.

Der Widerrufsvorbehalt ist nur gültig, wenn die Leistung, die unter Widerruf steht nicht mehr als 25 bis 30 % des Gesamtverdienstes beträgt. Das Gehalt darf auch nach der Streichung nicht unter dem zulässigen Tariflohn liegen.

Sinn und Zweck des Widerrufsvorbehalts

Der Widerrufsvorbehalt soll verhindern, dass bestimmte Leistungen von Seiten des Arbeitgebers, wie beispielsweise das Weihnachtsgeld, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Der Arbeitgeber erkennt zwar den Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Leistungen an, er behält sich aber den Vorbehalt diese unter bestimmten Umständen zu ändern.

Ist kein Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag enthalten kann eine Veränderung einzelner Vertragsbestandteile für den Arbeitgeber sehr schwierig durchzusetzen sein. Eine Teilkündigung ist in der Regel nicht gültig so dass dem Arbeitgeber nur noch die Möglichkeit der Änderungskündigung bleibt. Die Änderungskündigung lässt sich aber nicht in jedem Fall erfolgreich anwenden, so dass der Widerrufsvorbehalt für den Arbeitgeber eine wirksame Möglichkeit ist, sich die Streichung bestimmter Leistungen im Fall einer wirtschaftlich angespannten Situation oder  nicht zufriedenstellender Arbeitsleistung offen zu halten. Der Arbeitgeber sichert sich durch den Widerrufsvorbehalt ein Änderungsrecht.

Widerrufsvorbehalt verglichen mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt

Widerrufsvorbehalt und Freiwilligkeitsvorbehalt können nicht gleichzeitig im Vertrag enthalten sein und sich auf dieselbe Leistung beziehen. Sie schließen einander aus. Formulierungen im Arbeitsvertrag wie „freiwillig und jederzeit widerruflich“ sind somit nicht wirksam, da sie den Arbeitnehmer verwirren und zu vage sind.

Der Freiwilligkeitsvorbehalt erkennt im Gegensatz zum Widerrufsvorbehalt den Anspruch des Arbeitsnehmers auf eine bestimmte Leistung nicht an er wirkt also schon der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistung entgegen.

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