Widerrufsrecht

Bei dem Widerrufsrecht handelt es sich im Allgemeinen um ein wesentliches Element des Verbraucherrechts, das Verbrauchern die Möglichkeit gibt, von zuvor geschlossenen Verträgen zurückzutreten. Indem man einen Widerruf fristgerecht erklärt, wird der bis dato schwebend wirksame Vertrag folglich wieder aufgelöst, obgleich Verträge im Allgemeinen natürlich bindend sind. Das Widerrufsrecht findet jedoch nicht nur im Verbraucherrecht Anwendung, sondern ist unter anderem ebenfalls im Erbrecht relevant. In vielen Schenkungsverträgen findet sich deshalb auch ein Widerrufsvorbehalt.

Widerrufsrecht des künftigen Erblassers

Wer nichts dem Zufall überlassen möchte und auch für seinen eigenen Tod vorsorgen will, kann dies mit einer Verfügung von Todes wegen tun. Indem man ein Testament verfasst oder auch einen Erbvertrag abschließt, kann man seinen Nachlass bereits zu Lebzeiten regeln und sich somit sicher sein, dass das Vermögen nach dem eigenen Tod den individuellen Wünschen entsprechend aufgeteilt wird. Folglich bietet eine letztwillige Verfügung die einmalige Möglichkeit, sein Eigentumsrecht gewissermaßen auszuweiten und hiervon selbst über den Tod hinaus Gebrauch zu machen.

Wie so oft im Leben kommt es aber auch im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten mitunter dazu, dass man seine Meinung im Nachhinein revidieren muss. In einem solchen Fall profitiert der künftige Erblasser von seinem Widerrufsrecht, das juristisch verankert ist. So räumt der deutsche Gesetzgeber dem künftigen Erblasser das Recht ein, sein Testament jederzeit abzuändern oder vollständig zu widerrufen. Angesichts der Testierfreiheit muss der Testator keine Rechenschaft ablegen und auch keine Gründe für sein Handeln angeben. Einzige Voraussetzung für den Widerruf eines Testaments ist die Testierfähigkeit des Erblassers.

Gestaltung – Spielräume im Widerrufsrecht

Während sich der Widerruf eines gewöhnlichen Testaments recht einfach gestaltet, wird es bei einem gemeinschaftlichen Testament schwieriger. Eheleute, die im Zusammenhang mit ihrem gemeinschaftlichen Testament vom Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten, müssen das betreffende Testament auch gemeinsam widerrufen. Ein einseitiges Widerrufen durch nur einen der Testatoren ist in diesem Fall nicht möglich.

Das Widerrufsrecht des künftigen Erblassers beschränkt sich natürlich nicht nur auf klassische Testamente, sondern kann durchaus auch für Erbverträge in Anspruch genommen werden. Hierbei handelt es sich jedoch um ein zweiseitiges Vertragsgeschäft, so dass ein Widerruf ausschließlich im Einvernehmen mit dem darin begünstigten Erben möglich ist. So schreibt der deutsche Gesetzgeber vor, dass beide Beteiligten dem Widerruf des Erbvertrags zustimmen müssen, damit dieser rechtskräftig wird.

Erbrecht-heute.de Tipp: Schauen Sie zu Information auch in unsere Widerrufserklärung Vorlage.

Das Widerrufsrecht ist demnach ein zentrales Element des deutschen Erbrechts und vor allem der im BGB juristisch verankerten Testierfreiheit. Ob und inwiefern ein künftiger Erblasser hiervon jedoch Gebrauch machen kann, hängt im Wesentlichen davon ab, welche Form der Verfügung von Todes wegen er gewählt hat.

4.9/542 ratings